Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden
                            Gesetz  über den Finanzhaushalt der Gemeinden  (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG)  vom 21. Oktober 2009 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 und in Ausführung von Art. 70–90 der Kantonsver  -  fassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  1.1 Ziele und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele und Zweck
                            1  Mit diesem Gesetz sollen die kommunalen Behörden und die kommu  -  nale Verwaltung:  1.  die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirk  -  sam umsetzen können;  2.  die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die  Hand erhalten.  2  Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung  nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftli  -  che und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das  Haushaltgleichgewicht gewahrt werden.  3  Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausga  -  benbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Ver  -  waltungsebene, die Finanzstatistik und die Organisation des Finanzwe  -  sens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und Anstalten:  1.  die Stimmberechtigten;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die administrativen Räte;  3.  die Gemeindeverbände;  4.  die kommunale Verwaltung einschliesslich der Verwaltungen un  -  selbständiger und selbständiger Anstalten der Gemeinden;  5.  die kommunalen Kommissionen.  2  Es gilt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für selbständige  Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kommu  -  nalen öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anstalten der Gemeinden
                            1  Die   unselbständigen   und   selbständigen   Anstalten   der   Gemeinden  (Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfall  -  beseitigung, Installationsbetrieb, Kabelfernsehen, usw.) sind nach kauf  -  männischen Grundsätzen mit  eigener Rechnung oder als spezieller  Abschnitt in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung zu füh  -  ren; sie sind, soweit ihr Zweck es erlaubt, mindestens selbsttragend zu  gestalten.  2  Die Anstalten haben angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten  zu leisten, wenn die Gemeindeverwaltung Verwaltungsaufgaben der An  -  stalten besorgt.  1.2 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanz- und Verwaltungsvermögen
                            1  Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beein  -  trächtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden kön  -  nen.  2  Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmit  -  telbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
                            1  Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder  die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen.  2  Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öf  -  fentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kre  -  dits.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert ge  -  genübersteht und der zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzver  -  mögens führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben
                            1  Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe,  des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände  eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.  2  Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von  Absatz 1 gelten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufwand und Ertrag
                            1  Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten  Periode.  2  Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten  Periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
                            1  Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände  und Erträge aus.  2  Die Erfolgsrechnung umfasst:  1.  den Personalaufwand;  2.  den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;  3.  die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;  4.  den Finanzaufwand;  5.  die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen;  6.  den Transferaufwand;  7.  die durchlaufenden Beiträge;  8.  den ausserordentlichen Aufwand;  9.  die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;  10.  den Fiskalertrag;  11.  die Erträge aus Regalien und Konzessionen;  12.  die Entgelte;  13.  die verschiedenen Erträge;  14.  den Finanzertrag;  15.  die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen;  16.  den Transferertrag;  17.  die durchlaufenden Beiträge;  18.  die ausserordentlichen Erträge;  19.  die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss bezie  -  hungsweise den Bilanzfehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nut  -  zungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden  Einnahmen.  2  Die Investitionsrechnung umfasst:  1.  Ausgaben für Sachanlagen;  2.  Investitionen auf Rechnung Dritter;  3.  immaterielle Anlagen;  4.  Darlehen;  5.  Beteiligungen und Grundkapitalien;  6.  eigene Investitionsbeiträge;  7.  durchlaufende Investitionsbeiträge;  8.  ausserordentliche Investitionen;  9.  Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen;  10.  Rückerstattungen;  11.  Abgang immaterieller Sachanlagen;  12.  Investitionsbeiträge für eigene Rechnung, mit Rückzahlungen von  Darlehen;  13.  Übertragungen von Beteiligungen;  14.  Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge;  15.  durchlaufende Investitionsbeiträge;  16.  ausserordentliche Investitionseinnahmen.  3  Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geld  -  flusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrech  -  nung.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesamtsteuerung des Haushalts  2.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsätze der Haushaltsführung
                            1  Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetz  -  mässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlich  -  keit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgel  -  tung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wir  -  kungsorientierung. Es bedeuten:  1.  Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Rechts  -  grundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässi  -  ge oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid oder ein  Volksentscheid;  2.  Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im  Gleichgewicht zu halten;  3.  Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit  und Tragbarkeit hin zu prüfen;  4.  Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dring  -  lichkeit vorzunehmen;  5.  Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wäh  -  len, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste  Lösung gewährleistet;  6.  Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und  die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zu  -  mutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird ins  -  besondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der  Betroffenen Rücksicht genommen;  7.  Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öf  -  fentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene,  dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufor  -  dern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;  8  Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzel  -  ner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelba  -  ren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen An  -  teile der Hauptsteuern verwendet werden;  9.  Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf  ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann  anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das  Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeiten und Verfahren
                            1  Der Finanzplan ist vom administrativen Rat jährlich für die auf das  Budget folgenden zwei Jahre zu erstellen. Der Finanzplan für die Inves  -  titionsrechnung wird für weitere zwei Jahre erstellt.  2  Der administrative Rat leitet den Finanzplan der Finanzkommission  und bei ausserordentlicher Organisation gemäss dem Gesetz über Or  -  ganisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)  1  )  zusätzlich dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zweck
                            1  Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Fi  -  nanzen und Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gliederung
                            1  Im Finanzplan wird die öffentliche Staatstätigkeit nach der funktionalen  Gliederung und nach der Artengliederung dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inhalt
                            1  Der Finanzplan enthält:  1.  die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;  2.  den Planaufwand und  -  ertrag;  3.  die Planinvestitionsausgaben und  -  einnahmen;  4.  den Plangeldfluss;  5.  die Schätzung des Finanzierungsbedarfs;  6.  die Finanzierungsmöglichkeiten;  7.  die Entwicklung der Finanzkennzahlen.  2.3 Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeiten und Verfahren
                            1  Der administrative Rat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unter  -  breitet ihn bis spätestens Mitte Dezember dem für die Beschlussfassung  zuständigen Organ.  1)  NG 171.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Budget nicht genehmigt, ist im Zeitraum von vier Wochen  über das abgeänderte Budget zu beschliessen; bei nochmaliger Nicht  -  genehmigung setzt der Regierungsrat das Budget für das betreffende  Jahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zweck
                            1  Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leis  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gliederung
                            1  Das Budget ist nach der funktionalen Gliederung einzuteilen. Der Kon  -  tenrahmen   (Artengliederung)   richtet   sich   nach   dem   Harmonisierten  Rechnungsmodell vom 25.  Januar 2008 der kantonalen Finanzdirekto  -  rinnen und Finanzdirektoren.  2  Der Regierungsrat setzt einen verbindlichen Kontenplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsätze
                            1  Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit,  der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Brut  -  todarstellung. Es bedeuten:  1.  Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr;  2.  Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Ein  -  nahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliede  -  rung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen  und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Ver  -  waltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann  vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden;  3.  Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Er  -  träge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer di  -  rekten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen  oder Ähnliches ist abzusehen;  4.  Vergleichbarkeit: Die Budgets der Gemeinde und der Verwal  -  tungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit  hinweg vergleichbar sein;  5.  Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsaus  -  gaben   und   Investitionseinnahmen   sind   getrennt   voneinander,  ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inhalt
                            1  Das Budget enthält:  1.  zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgs  -  rechnung;  2.  zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der In  -  vestitionsrechnung.  2  Mit dem Budget sind dem zuständigen Organ Informationen zur Finan  -  zierung sowie über die Verwendung der noch laufenden Verpflichtungs  -  kredite zuzuleiten.  3  Der administrative Rat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbeson  -  dere jene mit Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, in einem beglei  -  tenden Bericht zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit
                            Leistungsauftrag und Globalbudget  1  Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags  und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel  in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.  2  Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit  der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben  und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für  ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.  3  Bei diesen Verwaltungseinheiten kann das zuständige Organ mit dem  Budget auch den Leistungsauftrag beschliessen.  4  Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die  Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Arten  -  gliederung finanzstatistisch auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Überschreitung des Globalbudgets
                            1  Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungsein  -  heit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung  durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zuständigkeit
                            1  Die Rechnung ist binnen 80 Tagen nach dem Ende des Rechnungs  -  jahres der Finanzkommission vorzulegen; diese hat die Prüfung binnen  20 Tagen vorzunehmen (Kontrolle der Rechnung und der Belege in for  -  meller, rechtlicher und materieller Hinsicht) und einen schriftlichen Prü  -  fungsbericht abzugeben.  2  Der administrative Rat unterbreitet spätestens bis Ende Juni dem zu  -  ständigen Organ die Jahresrechnung zur Genehmigung.  3  Wird die Rechnung zurückgewiesen, ist über die abgeänderte Rech  -  nung bei nächster Gelegenheit zu beschliessen; bei nochmaliger Rück  -  weisung entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inhalt
                            1  Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:  1.  Bilanz;  2.  Erfolgsrechnung;  3.  Investitionsrechnung;  4.  Geldflussrechnung;  5.  Anhang.  2  Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten  Rechnungsmodells.  3  Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzu  -  stellen wie im Budget.  4  Dem zuständigen Organ sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bi  -  lanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres  aufzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bilanz
                            1  In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegen  -  übergestellt.  2  Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.  3  Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Erfolgsrechnung
                            1  Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf  der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand-  beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamter  -  gebnis, welches das Eigenkapital verändert.  2  Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht  gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehö  -  ren. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Er  -  trag gelten Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital.  *  3  Die Bildung und Auflösung von Vorfinanzierungen und finanzpoliti  -  schen Reserven werden als ausserordentlicher Aufwand beziehungs  -  weise als ausserordentlicher Ertrag verbucht.  *  4  Aus den finanzpolitischen Reserven sind Entnahmen nur bis zu einer  Höhe von 10 Prozent des Nettosteuerertrages je Rechnungsjahr zuläs  -  sig.  *  5  Ein Aufwandüberschuss ist aus der finanzpolitischen Reserve zu de  -  cken, sofern kein Bilanzüberschuss besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Inves  -  titionseinnahmen einander gegenüber.  2  Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausseror  -  dentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht  zum operativen Bereich gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Ver  -  wendung der Geldmittel.  2  Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstä  -  tigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Anhang
                            1  Der Anhang der Jahresrechnung:  1.  nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk  und begründet Abweichungen;  2.  fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der we  -  sentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusam  -  men;  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  enthält den Eigenkapitalnachweis;  4.  enthält den Rückstellungsspiegel;  5.  enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;  6.  zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel  auf;  7.  enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermö  -  gens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen  Risiken von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Eigenkapitalnachweis
                            1  Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des  Eigenkapitals auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Rückstellungsspiegel
                            1  Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln  aufzuführen und nach Kategorien zu gliedern.  2  Der Rückstellungsspiegel enthält:  1.  Bezeichnung der Rückstellungsart;  2.  Kommentar zur Rückstellungsart;  3.  Stand der Rückstellungshöhe per Ende Vorjahr in Franken;  4.  Stand der Rückstellungen per Ende des laufenden Jahres in  Franken;  5.  Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;  6.  Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Beteiligungsspiegel
                            1  Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen  als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen  massgeblich beeinflusst werden.  2  Der Beteiligungsspiegel enthält je Organisation:  1.  Name und Rechtsform der Organisation;  2.  Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben;  3.  Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens;  4.  Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung;  5.  wesentliche weitere Beteiligte;  6.  eigene Beteiligungen der Organisation;  7.  Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Or  -  ganisation sowie Angaben zu den erbrachten Leistungen der Or  -  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual-  und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation;  9.  konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letz  -  ten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den ange  -  wendeten Rechnungslegungsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Gewährleistungsspiegel
                            1  Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen  sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens erge  -  ben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:  1.  Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Gemeinde zugunsten  Dritter eine  Verpflichtung eingeht, insbesondere  Bürgschaften,  Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;  2.  sonstige Sachverhalte mit  Eventualcharakter, falls  diese noch  nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstra  -  fen, Reuegelder usw.  2  Der Gewährleistungsspiegel enthält je Verbindlichkeit:  1.  Namen der empfangenden Einheit beziehungsweise des Ver  -  tragspartners;  2.  Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentü  -  merinnen und  -  eigentümer der empfangenden Einheit;  3.  Typologie der Rechtsbeziehung;  4.  Zahlungsströme   im   Berichtsjahr   zwischen   Gemeinwesen   und  empfangender Einheit;  5.  Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;  6.  je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzli  -  che Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertrags  -  partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anlagespiegel
                            1  Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die  kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.  2  Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzu  -  stimmen:  1.  Zugänge;  2.  Abgänge und Veräusserungen;  3.  Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neube  -  wertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;  4.  Abschreibungen;  5.  Wechselkursdifferenzen;  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  andere Bewegungen.  2.5 Haushaltgleichgewicht und Beurteilung der Finanzlage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Haushaltgleichgewicht
                            1  Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgegli  -  chen sein.  2  Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um min  -  destens 10 Prozent des Buchwertes abzuschreiben; die entsprechen  -  den Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Finanzkennzahlen
                            1  Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:  1.  Nettoschuld I und II je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner  in Franken;  2.  Nettoverschuldungsquotient;  3.  Selbstfinanzierungsgrad;  4.  Zinsbelastungsanteil;  5.  Selbstfinanzierungsanteil;  6.  Bruttoverschuldungsanteil;  7.  Investitionsanteil;  8.  Kapitaldienstanteil.  2  Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten die Empfehlun  -  gen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentli  -  chen Sektor (SRS-CSPCP)  2  )  3 Kreditrecht  3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Begriff
                            1  Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu ei  -  nem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.  2  Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.  2)  www.srs-cspcp.ch  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Bud  -  getkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.  4  Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wur  -  den.  5  Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.  6  Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtli  -  chen Bedarfs festgelegt.  3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verpflichtungskredit
                            1  Verpflichtungskredite sind als Objektkredite oder als Rahmenkredite zu  beschliessen; sie sind zu befristen.  2  Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum  bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.  3  Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Pro  -  gramm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag  Verpflichtungen einzugehen.  4  Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige neue Ausgaben für  einen bestimmten Zweck über 250'000 Franken sowie für wiederkehren  -  de neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 25'000 Franken.  5  Verpflichtungskredite sind dem zuständigen Organ mit einem erläu  -  ternden Bericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Bemessung
                            1  Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmän  -  nischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.  2  Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten. Bei  einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.  3  Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen um  -  fangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlan  -  gen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
                            1  Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Ein  -  nahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe  rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbe  -  hältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Budgetierung
                            1  Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder In  -  vestitionsausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verfall und Abrechnung
                            1  Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt  wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufge  -  geben wird; dem zuständigen Organ ist die Abrechnung zu unterbreiten.  2  Der administrative Rat kann bei ausserordentlichen Umständen die  Geltungsdauer eines Verpflichtungskredites verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kontrolle
                            1  Die Verpflichtungskredite müssen in der Jahresrechnung erfasst wer  -  den.  2  Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt  Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung  der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmen  -  krediten in die Einzelvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Zusatzkredit
                            1  Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Ver  -  pflichtungskredites.  2  Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass  der bewilligte Verpflichtungskredit um über 5 Prozent überschritten wird,  muss der administrative Rat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen  ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern; Abs. 3 und 4 bleiben vorbe  -  halten.  3  Bei einer Überschreitung bis 50'000 Franken muss kein Zusatzkredit  eingeholt werden. Hingegen ist bei der Abrechnung die Kostenüber  -  schreitung zu begründen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt  werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält.  Vorbehalten   bleiben  zudem  gebundene  Ausgaben.  Mehrkosten  auf  -  grund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.  5  Über den Zusatzkredit entscheidet das zuständige Organ.  3.3 Budget- und Nachtragskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Budgetkredit
                            1  Mit   dem   Budgetkredit   ermächtigt   das   zuständige   Organ   den  administrativen Rat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck  bis zum festgelegten Betrag zu belasten.  2  Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten  mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit)  gesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Sperrvermerk
                            1  Voraussehbare Aufwände beziehungsweise Ausgaben aus Verpflich  -  tungskrediten sowie vorgesehene Änderungen bei den Erträgen oder  Einnahmen, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die  rechtskräftige Bewilligung des zuständigen Organs noch aussteht, sind  mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt,  bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Nachtragskredit
                            1  Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Bud  -  getkredites.  2  Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites,  dass dieser nicht ausreicht, muss der administrative Rat vor dem Einge  -  hen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfor  -  dern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung gemäss Art.  47.  3  Über den Nachtragskredit entscheidet das zuständige Organ.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Kreditüberschreitung
                            1  Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im  Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteili  -  ge Folgen für die Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um  eine gebundene Ausgabe, kann der administrative Rat die Kreditüber  -  schreitung beschliessen.  2  Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausga  -  ben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene  Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungsein  -  heiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung frü  -  her gebildeter Rücklagen.  3  Der administrative Rat hat dem zuständigen Organ die Kreditüber  -  schreitungen anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu be  -  gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verfall
                            1  Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vor  -  behalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres.  2  Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Inves  -  titionsvorhaben,   Einzelmassnahmen   oder   Projekten   kann   der  administrative Rat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nach  -  tragskredite auf das Folgejahr übertragen.  3  Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können  Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzöge  -  rungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei  Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätz  -  licher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budge  -  tierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird.  4  Der administrative Rat erstattet dem zuständigen Organ über die Posi  -  tionen gemäss Abs. 2 und 3 anlässlich der Genehmigung der Jahres  -  rechnung Bericht.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Spezialfinanzierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Begriff, Inhalt
                            1  Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter  öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezi  -  alfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dür  -  fen nicht zweckgebunden werden.  2  Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgs  -  rechnung verbucht, Investitionsausgaben und  -  einnahmen in der Investi  -  tionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.  3  Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkosten  -  rechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben  beziehungsweise Erträge und Einnahmen zu belasten beziehungsweise  gutzuschreiben.  4 Rechnungslegung  4.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Zweck
                            1  Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, wel  -  ches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Rechnungslegungsstandards
                            1  Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Stan  -  dards.  2  Der  Regierungsrat  bezeichnet  das   anzuwendende  Regelwerk.  Der  administrative Rat kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abwei  -  chen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begrün  -  den.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Grundsätze
                            1  Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Brutto  -  darstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlich  -  keit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und  der Stetigkeit. Es bedeuten  1.  Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven  sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind ge  -  trennt   voneinander,   ohne   gegenseitige   Verrechnung,   in   voller  Höhe auszuweisen;  2.  Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjeni  -  gen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz  ist als Stichtagsrechnung zu führen;  3.  Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung  der Staatstätigkeit auszugehen;  4.  Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und  umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragsla  -  ge notwendig sind, werden offen gelegt;  5.  Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich  sein;  6.  Zuverlässigkeit:   Die   Informationen   sollen   sachlich   richtig   und  glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche  Gehalt   soll   die   Abbildung   der   Rechnungslegung   bestimmen  (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen will  -  kürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstel  -  lung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen  keine   wichtigen   Informationen   ausser   Acht   gelassen   werden  (Vollständigkeit);  7.  Vergleichbarkeit: Die Rechnungen der Gemeinde und der Verwal  -  tungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit  hinweg vergleichbar sein;  8.  Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit  als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.  4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Bilanzierung
                            1  Vermögenswerte   im   Finanzvermögen   werden   bilanziert,   wenn   sie  einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert ermittelt  werden kann.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn  sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öf  -  fentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert ermittelt werden kann.  3  Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich  zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert ermittelt werden kann.  4  Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei  denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelab  -  flusses mit Unsicherheiten behaftet sind.  5  Vorfinanzierungen werden gebildet für konkret absehbare Aufgaben  und für Ertragsminderungen; jede Vorfinanzierung ist gesondert auszu  -  weisen.  6  Finanzpolitische Reserven werden gebildet beziehungsweise aufge  -  löst, um das Budget und die Jahresrechnung zu beeinflussen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Bewertung des Fremdkapitals und des
                            Finanzvermögens  1  Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert  bewertet.  2  Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu  Anschaffungskosten   bilanziert.  Entsteht  kein  Aufwand,  wird   zu  Ver  -  kehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen  erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine syste  -  matische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anla  -  gen jeweils nach fünf Jahren vorzunehmen ist.  3  Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertmin  -  derung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 * Bewertung und Abschreibung des
                            Verwaltungsvermögens  1  Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bezie  -  hungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten be  -  ziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als An  -  schaffungskosten bilanziert.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wert  -  verzehr unterliegen,  werden ordentlich  je  Anlagekategorie  nach  der  angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anla  -  genbuchhaltung zu führen. Die Abschreibungen sind wie folgt vorzuneh  -  men:  1.  Sachgüter werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der  Regel ab Beginn der Inbetriebnahme, abgeschrieben;  2.  Sachgüter mit unbestimmtem Inbetriebnahmedatum werden ab  dem der Investition folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nut  -  zungsdauer linear abgeschrieben;  3.  Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen oder an private Or  -  ganisationen werden ab dem der Auszahlung folgenden Kalen  -  derjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben;  4.  Darlehen   und   Beteiligungen   werden   nach   kaufmännischen  Grundsätzen wertberichtigt.  3  Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens aufgrund eines un  -  vorhergesehenen Ereignisses eine dauerhafte Wertminderung abseh  -  bar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.  4  Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Nutzungsdauer  von Sachgütern sowie von Investitionsbeiträgen fest. Er kann für verur  -  sacherorientierte   Betriebe   der   Gemeinden   Abweichungen   bei   der  Abschreibungsmethode festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 * ...
                            4.3 Konsolidierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Konsolidierungskreis
                            1  Zum Konsolidierungskreis gehören in einer ersten Stufe die Politischen  Gemeinden und die Schulgemeinden. Bei Einheitsgemeinden entfällt  die erste Stufe.  2  Selbständige Anstalten der Gemeinden, welche die Rechnung gemäss  dem   Kontenrahmen   des   Harmonisierten   Rechnungsmodells   führen,  werden in einer zweiten Stufe konsolidiert. Die übrigen selbständigen  Anstalten werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im An  -  hang der Jahresrechnung aufgeführt.  3  Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Konsolidierungsmethode
                            1  Die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden werden nach der  Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.  2  Die selbständigen Anstalten der Gemeinden, welche die Rechnung ge  -  mäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells füh  -  ren, werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder  nach dem anteiligen Eigenkapitalwert beziehungsweise mit dem anteili  -  gen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert,  falls eine Konsolidierung vorgenommen wird.  5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene  5.1 Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Ziel, Inhalt
                            1  Die  Tätigkeiten  der  Gemeinden  werden  durch   ein  zweckmässiges  Controlling  gesteuert. Für  Verwaltungseinheiten  mit Leistungsauftrag  und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.  2  Das Controlling umfasst in der Regel die Zielfestlegung, die Planung  der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des Handelns der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Bereiche
                            1  Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Berei  -  che:  1.  Leistungen;  2.  Wirkungen;  3.  Finanzen;  4.  Personal.  2  Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das  Controlling grundsätzlich selbst zuständig.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   übergeordnete   Controlling   beaufsichtigt   im   Auftrag   des  administrativen Rates bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere ab  -  teilungsübergreifende Aufgaben und Beteiligungen der Gemeinde an In  -  stitutionen des öffentlichen oder privaten Rechts. Es überprüft peri  -  odisch die Umsetzung der Vorgaben durch die Verwaltungseinheiten.  Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerk  -  sam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen  abgegeben.  4  Der administrative Rat erlässt die erforderlichen Weisungen.  5.2 Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Begriff
                            1  Die   Buchhaltung   erfasst   chronologisch   und   systematisch   die   Ge  -  schäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Grundsätze
                            1  Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständig  -  keit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es be  -  deuten:  1.  Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind  lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten  Abrechnung   über   Rückstellungen,   Spezialfinanzierungen   oder  Ähnliches ist abzusehen;  2.  Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen  und sind weisungsgemäss vorzunehmen;  3.  Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der  Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chrono  -  logisch festzuhalten;  4.  Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu er  -  fassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch  Belege nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Aufbewahrung der Belege
                            1  Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der  Buchhaltung während 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehen  -  de Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Anlagenbuchhaltung
                            1  In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter)  erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.  2  Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibun  -  gen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kal  -  kulatorisch als Kosten in eine Kosten- und Leistungsrechnung einflies  -  sen.  3  Neben den Berechnungen im Sinne von Abs. 2 werden in der Anla  -  genbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten (Inventardaten, Stammda  -  ten usw.) erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Inventar
                            1  Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktuali  -  sieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine  physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.  2  Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht akti  -  vierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Verantwortung
                            1  Die Finanzverwaltung der Gemeinde ist für die Ordnungsmässigkeit  der Buchführung verantwortlich.  2  Der administrative Rat erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatori  -  schen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Finanzver  -  waltung und der Verwaltungseinheiten, für die eine eigene Buchführung  bewilligt wurde.  5.3 Kostentransparenz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Kosten- und Leistungsrechnung
                            1  Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerich  -  tete Kosten- und Leistungsrechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leis  -  tungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leis  -  tungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.  2  Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinhei  -  ten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung  und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.  3  Der administrative Rat erlässt die erforderlichen Weisungen.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Interne Verrechnungen
                            1  Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen  Verwaltungseinheiten der Gemeinde. Sie sind vorzunehmen, soweit sie  für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leis  -  tungserfüllung wesentlich sind.  5.4 Internes Kontrollsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Massnahmen
                            1  Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische  und technische Massnahmen. Der administrative Rat erlässt nach Rück  -  sprache mit der Finanzkommission die erforderlichen Weisungen.  2  Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Ein  -  führung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ih  -  rem Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Ziele
                            1  Der administrative Rat trifft die notwendigen Massnahmen, um das  Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel si  -  cherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu  verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rech  -  nungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.  2  Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhält  -  nis.  6 Finanzstatistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
                            1  Der administrative Rat veröffentlicht mit der Jahresrechnung einen fi  -  nanzstatistischen Ausweis.  2  Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.  3  Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abge  -  stimmt und muss zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwi  -  schen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzver
                            -  waltung  1  Der administrative Rat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der  von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Fi  -  nanzstatistik verlangten Daten.  7 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Administrativer Rat
                            1  Der administrative Rat ist insbesondere zuständig für:  1.  die Festlegung grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Fi  -  nanzvermögens;   vorbehalten   bleiben   abweichende   gesetzliche  Bestimmungen;  2.  die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese kei  -  ne Ausgabe zur Folge hat;  3.  die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermö  -  gen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch  Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des zuständigen  Organs;  4.  den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nach  -  trags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden  des zuständigen Organs;  5.  den Finanzplan;  6.  die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;  7.  die Bewilligung von Kreditübertragungen;  8.  die Organisation des Rechnungswesens;  9.  den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen;  10.  die Beschaffung der Mittel;  11.  die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens;  12.  die Erstellung der Finanzstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Finanzkommission
                            1  Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzkommission richten sich nach  den Bestimmungen der Artikel 105–107 sowie Art. 109 des Gemeinde  -  gesetzes  3  )  .  3)  NG 171.1  26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Verwaltungseinheiten
                            1  Die   Verwaltungseinheiten   sind   verantwortlich   für   die   sorgfältige,  wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kre  -  dite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller  Ansprüche gegenüber Dritten.  2  Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen einge  -  hen und Zahlungsanweisungen erstellen. Sie führen dazu die notwendi  -  gen Kontrollen.  8 Mittelbeschaffung und Mittelverwendung  8.1 Mittelbeschaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Gemeindesteuern
                            1. allgemein  1  Die Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern nach  Massgabe der kantonalen Gesetzgebung erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 2. Steuerfuss
                            1  Ein einmal beschlossener Steuerfuss bleibt in Kraft, bis er neu festge  -  setzt wird; die Festsetzung des Steuerfusses ist jährlich auf die Ge  -  schäftsordnung der ordentlichen Herbst-Gemeindeversammlung zu set  -  zen.  2  Wenn der Steuerfuss geändert werden soll, ist die Änderung vor Be  -  ginn des Rechnungsjahres zur Abstimmung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 3. Steuerrabatt für natürliche Personen
                            1  Für natürliche Personen können auf der Basis der beschlossenen  Steuerfüsse Rabatte mit Wirkung für das folgende Jahr gewährt werden,  wobei der Nettosteuerfuss auf höchstens zwei Stellen nach dem Kom  -  ma festzulegen ist.  2  Für diesen Beschluss ist die Herbst-Gemeindeversammlung abschlies  -  send zuständig.  3  Allfällige Vorfinanzierungen sind im Rahmen der Genehmigung der  Jahresrechnung in der Bilanz als Eigenkapital auszuweisen.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Gebühren
                            1  Die Gemeinden erheben für alle durch die kantonale Gesetzgebung  umschriebenen Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und  Entscheide amtliche Kosten nach Massgabe der anwendbaren Tarife,  sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.  2  Die Ausnahmen gemäss Art. 8 des Gebührengesetzes  4  )   sind sinnge  -  mäss anwendbar.  3  Die Gemeinden können in ihrem autonomen Wirkungskreis durch Er  -  lass weitere Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Beiträge
                            1  Aufwendungen   für   Einrichtungen   und   Vorkehren,   die   nicht   allen  Gemeindeangehörigen   im   gleichen   Masse   zugutekommen,   können  nach Massgabe der Gesetzgebung ganz oder teilweise durch Beiträge  der Begünstigten gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Übrige Gemeindemittel
                            1  Den Gemeinden stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihnen  aufgrund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätig  -  keit zufliessen.  2  Für ihre im übertragenen Wirkungskreis gemachten Aufwendungen  haben die Gemeinden nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn  dies im Erlass, in welchem die Aufgabe der Gemeinde übertragen wird,  ausdrücklich vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Fremde Mittel
                            1  Die Gemeinden können zur Deckung ihrer Finanzbedürfnisse Darle  -  hen und Anleihen aufnehmen.  8.2 Mittelverwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Grundsätze
                            1  Die Mittel der Gemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung  nur für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden; überdies  beschliessen.  4)  NG 265.5  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden dürfen nur dann Bürgschaften und sonstige Garantien  eingehen oder Darlehen gewähren, wenn dies durch die eidgenössische  oder kantonale Gesetzgebung vorgesehen ist oder im direkten örtlichen  Interesse der Gemeinde liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Beschlussfassung
                            1  Sämtliche Aufwendungen der Gemeinden sind mit dem Budget oder  durch  besondere Vorlagen  zu  beschliessen;  Art. 88 Ziff.  8–11  und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Ziff. 4–8 des Gemeindegesetzes 5
                            )   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Finanzkompetenz
                            1. Höhe der Ausgaben  1  Die Gemeindeordnung legt im Rahmen der Gesetzgebung fest, über  welche einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben der  administrative Rat, und bei der ausserordentlichen Organisation der Ein  -  wohnerrat, frei bestimmen können, wobei die Höhe der Beträge nach  der Art der Aufgabe abgestuft werden kann; die Gemeindeordnung kann  bestimmen, dass auch anderen Gemeindebehörden oder  -  kommissio  -  nen für ihren Aufgabenbereich eine beschränkte Finanzkompetenz zu  -  kommt.  2  Von der Finanzkompetenz darf nicht Gebrauch gemacht werden, wenn  die Stimmberechtigten beziehungsweise der Einwohnerrat gegenteilig  entschieden haben.  3  Wo das Budget für bestimmte  Aufgaben Mittel bereitstellt, ist der  administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat an die Finanz  -  kompetenz gemäss Abs. 1 nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 2. Zuständigkeit
                            1  Soweit das Budget oder der Kreditbeschluss die Zuständigkeit über die  Verwendung der Mittel im Einzelnen nicht festlegt, entscheidet unter  Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen der administrative  Rat.  5)  NG 171.1  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufsicht, Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Finanzaufsicht
                            1  Sind   die   Finanzbeschlüsse   oder   die   Vermögensverwaltung   einer  Gemeinde mit den Bestimmungen dieses Gesetzes unvereinbar, kann  der Regierungsrat die in Art. 207–211 des Gemeindegesetzes  6  )   vorge  -  sehenen Massnahmen vorkehren.  2  Ebenso ist er zum Eingreifen berechtigt, wenn durch einen Gemeinde  -  beschluss erhebliche Vermögenswerte gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 * Rechtsmittel
                            1  Die Zulässigkeit der Einreichung von Rechtsmitteln und das Rechts  -  mittelverfahren richten sich nach dem Gemeindegesetz  7  )   und dem Ver  -  waltungsrechtspflegegesetz  8  )  .  10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Neubewertung der Bilanz
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Fi  -  nanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungs  -  posten vorgenommen.  2  Aufwertungsgewinne werden im Eigenkapital als „Neubewertungsre  -  serve Finanzvermögen“ passiviert. Diese Neubewertungsreserve ist in  der Regel zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wert  -  berichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.  1  Die Gemeinden setzen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend  die Rechnungslegung binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses  Gesetzes um.  6)  NG 171.1  7)  NG 171.1  8)  NG 265.1  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91a * Finanzpolitische Reserven
                            1  Die in der Bilanz per 31.  Dezember  2014 enthaltenen kumulierten, zu  -  sätzlichen Abschreibungen im Verwaltungsvermögen sind als finanzpoli  -  tische Reserven in das Eigenkapital der Gemeinden zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Änderung des Gemeindegesetzes
                            1  Das Gesetz vom 28.  April 1974 über Organisation und Verwaltung der  Gemeinden (Gemeindegesetz)  9  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 17.  April 2002 über den direkten Finanzausgleich (Fi  -  nanzausgleichsgesetz)  10  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt auf den 1.  Januar 2010 in Kraft.  9)  NG 171.1  10)  NG 512.1  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  21.10.2009  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  A 2009, 1853, A 2010, 71  11.06.2014  01.01.2015  Art. 11 Abs. 2  geändert  A 2014; 1115, 1578  11.06.2014  01.01.2015  Art. 25 Abs. 2  geändert  A 2014; 1115, 1578  11.06.2014  01.01.2015  Art. 25 Abs. 3  geändert  A 2014; 1115, 1578  11.06.2014  01.01.2015  Art. 25 Abs. 4  geändert  A 2014; 1115, 1578  11.06.2014  01.01.2015  Art. 25 Abs. 5  geändert  A 2014; 1115, 1578  11.06.2014  01.01.2015  Art. 35  totalrevidiert  A 2014; 1115, 1578  11.06.2014  01.01.2015  Art. 53 Abs. 6  geändert  A 2014; 1115, 1578  11.06.2014  01.01.2015  Art. 55  totalrevidiert  A 2014; 1115, 1578  11.06.2014  01.01.2015  Art. 56  aufgehoben  A 2014; 1115, 1578  11.06.2014  01.01.2015  Art. 91a  eingefügt  A 2014; 1115, 1578  27.05.2015  01.01.2016  Art. 88  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  21.10.2009  01.01.2010  Erstfassung  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 11.06.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014; 1115, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2 11.06.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014; 1115, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 3 11.06.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014; 1115, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 4 11.06.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014; 1115, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 5 11.06.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014; 1115, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 11.06.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014; 1115, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 6 11.06.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014; 1115, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 11.06.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014; 1115, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 11.06.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014; 1115, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91a 11.06.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014; 1115, 1578  33