VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
                            1  VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG  zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel  (Landratsbeschluss vom 23. September 1981; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  Artikel  59  Buchstabe  e  der  Kantonsverfassung  sowie  in  Aus-  führung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmit-  tel (BetmG; SR 812.121) und der Vollziehungsverordnung des Bundesrates  vom 4. März 1952 dazu (BetmV; SR 812.121.1),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Or  ganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Organe
                            Der  Vollzug  d  er  Gesetzgebung  über  die  Betäubungsmittel  im  Sinne  dieser  Verordnung obliegt  a)  dem  Regierungsrat,  b)  der zuständigen Direktion,  c)  dem  Kantonsarzt,  d)  der  Fachkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Zuständi  gkeiten und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet die Stellen, die zuständig sind für die Aufklärung und Bera-  tung im Bereich des Betäubungsmittelmissbrauchs sowie für die Betreuung  und Wiedereingliederung betäubungsmittelabhängiger Personen. Er trifft die  hiefür erforderlichen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wählt die Fachkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständige Direktion
                            a) allgemeine Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit weder das Bundesrecht noch diese Verordnung etwas anderes be-  stimmen,  vollzieht  die  zuständige  Direktion  die  Gesetzgebung  über  die  Betäubungsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen  sind, stehen der zuständigen Direktion zu. In diesem Rahmen trifft sie insbe-  sondere  jene  Massnahmen,  die  die  Bundesgesetzgebung  der  zuständigen  kantonalen Behörde zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) besondere Befugnisse
                            1  Die  zuständige  Direktion  hat  namentlich  die  Massnahmen  gegen  den  Missbrauch von Betäubungsmitteln auf allen Stufen des Kantons zu koordi-  nieren und die Behandlungs- und Fürsorgestellen zu beaufsichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erteilt, kontrolliert und entzieht die kantonalen Bewilligungen, die erfor-  derlich  sind,  um  Betäubungsmittel  herzustellen,  einzuführen,  zu  lagern,  ab-  zugeben, zu beziehen oder zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusammen  mit  den  mitbetroffenen  Direktionen  und  der  Fachkommission  klärt  sie  die  Schuljugend  und  Eltern  auf  über  das  Drogenproblem,  nament-  lich über die Folgen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 c) Delegation
                            Die  zustän  dige  Direktion  kann  ihre  Befugnisse  und  Aufgaben  den  Gemein-  den,  geeigneten  kantonalen  oder  behördlich  anerkannten  privaten  Stellen  weitergeben, unter Vorbehalt des Weiterzugs an sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kantonsarzt
                            1  Der Kantonsarzt berät die zuständige Direktion und die zugelassenen Be-  handlungs- oder Fürsorgestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  nimmt,  neben  der  zuständigen  Direktion  und  den  zugelassenen  Be-  handlungs-  oder  Fürsorgestellen,  Meldungen  entgegen  über  Fälle  von  Be-  täubungsmittelmissbrauch,  die  eine  Betreuungsmassnahme  als  angezeigt  erscheinen lassen (Artikel 15 Absatz 1 BetmG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Fachkommissi
                            on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachkommission prüft, ob neue und wichtige prophylaktische und the-  rapeutische  Massnahmen  gegen  den  Missbrauch  von  Betäubungsmitteln  notwendig und zweckmässig seien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  schlägt  den  zuständigen  Stellen  im  allgemeinen  oder  im  Einzelfall  wirksame Massnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Fachkommission  klärt  die  Öffentlichkeit  auf  über  Probleme,  die  mit  dem Drogenkonsum zusammenhängen. Dabei arbeitet sie mit der Kantons-  polizei zusammen. Nötigenfalls zieht sie Spezialisten bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusammen mit zugelassenen Behandlungs- oder Fürsorgestellen sorgt die  Fachkommission  für  die  ambulante  Betreuung  betäubungsmittelabhängiger  Personen  und  empfiehlt  fürsorgerische  Massnahmen  im  Rahmen  des  So-  zialhilfegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Behandlung m
                            it Betäubungsmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nur  Ärzte,  die  eine  entsprechende  Bewilligung  der  zuständigen  Direktion  besitzen,  sind  befugt,  zur  Behandlung  von  betäubungsmittelabhängigen  Personen  Betäubungsmittel  zu  verschreiben,  abzugeben  oder  zu  verabrei-  chen (Artikel 15a Absatz 5 BetmG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Notfällen ist jeder Arzt dazu befugt. Der Notfallarzt hat den Patienten je-  doch unverzüglich an einen Arzt zu weisen, der die Bewilligung zur Behand-  lung mit Betäubungsmitteln besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungen  werden  nur  Ärzten  erteilt,  die  spezielle  Kenntnisse  in  der  Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen nachweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Lieferscheine
                            Die Apothe  ker erstellen für sämtliche Lieferungen von Betäubungsmitteln an  Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Spitäler drei Lieferscheine. Ein Exemplar ist  dem Empfänger zu übergeben; die zwei anderen sind jeweils auf den ersten  Tag eines Monats dem Bundesamt für Gesundheitswesen einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Lagerkontrolle
                            1  Apotheker, Krankenanstalten und Pflegeheime haben für sämtliche Betäu-  bungsmittel eine laufende Lagerkontrolle zu führen. Den Pflegeheimen sind  Pflegestationen in Altersheimen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leiter  von  öffentlichen  Apotheken  haben  Betäubungsmittelverschrei-  bungen  im  Rezeptbuch  einzutragen  und  in  geeigneter  Weise  kenntlich  zu  machen. Jährlich melden sie der zuständigen Direktion bis Ende Januar den  Bestand der vorhandenen Betäubungsmittel am Ende des Vorjahres. Dabei  sind die Bezüge und Abgaben von Betäubungsmitteln während des Jahres  auf Verlangen auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte haben über Betäubungsmittelabgaben eine  separate Kontrolle zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  In  terkantonale Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inhalt
                            Der Regierungsrat kann im Rahmen des Voranschlage  s mit anderen Kanto-  nen Verträge abschliessen über die Aufnahme betäubungsmittelabhängiger  oder  erheblich  gefährdeter  Personen  in  Spezialkliniken  oder  in  therapeuti-  sche Gemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Finanzielle Bestim  mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Kantonsbeiträ
                            ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  kann  zugelassene  Behandlungs-  oder  Fürsorgestellen  sowie  andere Institutionen, die in besonderem Masse drogenabhängige oder -ge-  fährdete  Personen  betreuen,  mit  Investitions-  oder  Betriebskostenbeiträgen  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche  Kredite  unterstehen  den  Finanzkompetenzen  der  Kantonsverfas-  sung und den Bestimmungen über den Finanzhaushalt des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Leistungen de
                            r Gemeinden  Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sollen die Gemeinden zur Mitfi-  nanzierung  der  Betriebskostenbeiträge  gemäss  Artikel  12  herangezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Gebühr  en, Rechtsmittel, Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 14  Die zuständig  e Direktion erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren, die sich  nach  der  Gebührenverordnung  und  nach  deren  Ausführungserlassen  rich-  ten.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen untergeordneter Instanzen können innert zehn Tagen bei der  zuständigen Direktion angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen  der  zuständigen  Direktion  können  mit  Verwaltungsgerichts-  beschwerde beim Obergericht angefochten werden, soweit kein Unzulässig-  keitsgrund vorliegt. Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, un-  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 16 Gebührenverordnung (RB 3.2512)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  terliegt  deren  Verfügung  der  Verwaltungsbeschwerde  an  den  Regierungs-  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege  3  .  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Strafverfolgun
                            g  Die  Strafrechtspflege  richtet  sich  nach  dem  Gerichtsorganisationsgesetz  und der Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt:  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Aufhebung bis
                            herigen Rechts  Die  Vollziehungsverordnung  vom  16.  Dezember  1966  zum  Bundesgesetz  über die Betäubungsmittel wird aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  unbenütztem  Ablauf  der  Referendumsfrist  und  nach  der  Genehmi-  gung durch den Bundesrat bestimmt der Regierungsrat, wann diese Verord-  nung in Kraft tritt.  5  Altdorf, den 23. September 1981  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Valentin Sicher  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Bundesrat hat am 13. November 1981 die Genehmigung erteilt. Der Regierungsrat  hat die Verordnung nach Beschluss vom 8. März 1982 auf den 1. April 1982 in Kraft ge-  setzt.