Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden
                            Gesetz  über die kantonalen und kommunalen Behörden  *  (Behördengesetz, BehG)  vom 25. April 1971 (Stand 1. August 2017)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diesem  Gesetz  sind,  soweit  die   übrige  Gesetzgebung  nicht   etwas  anderes bestimmt, die Mitglieder sämtlicher kantonaler und kommunaler  Behörden und Kommissionen sowie der Verwaltungsbehörden von selb  -  ständigen Anstalten unterstellt.  2  In diesem Gesetz wird, wo nicht etwas anderes bestimmt ist, für alle  gemäss Abs.  1 unterstellten Personen die Bezeichnung «Behörde» ver  -  wendet.  2 Wahlvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wahlfähigkeit
                            1  )  1. Grundsatz  1  Wahlfähig als Mitglieder von Behörden sind Schweizer und Schweize  -  rinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch  die Gesetzgebung die Wahlfähigkeit entzogen ist.  1)  Redaktionelle   Fassung   gemäss   Gesetzbuchkommissionsbeschluss   vom   12.   Januar  1983, A 1983, 43  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Wohnsitz
                            1  Wahlfähig als Mitglieder von allen durch kantonale Instanzen zu wäh  -  lenden Behörden sind Personen, die im Zeitpunkt der Wahl im Kanton  rechtlich niedergelassen sind.  2  Wahlfähig   als  Mitglieder von  allen  durch   kommunale  Instanzen  zu  wählenden Behörden sind Personen, die im Zeitpunkt der Wahl in der  betreffenden Gemeinde rechtlich niedergelassen sind.  3  Für Personen, die infolge Wohnsitzwechsels die Wahlfähigkeit verlie  -  ren, ist die Ersatzwahl in der Regel beim nächsten Zusammentritt der  Wahlbehörde vorzunehmen.  4  Die Wahlfähigkeit in eine kantonale oder kommunale Kommission so  -  wie in eine Verwaltungskommission einer selbstständigen Anstalt ist  nicht vom Wohnsitzerfordernis abhängig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Unvereinbarkeit
                            1. in der Person  1  Die Ausschliessungsgründe aufgrund der Unvereinbarkeit in der Per  -  son richten sich nach Art. 48 der Kantonsverfassung.  2  Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende  Ausschliessungsgrund bleibt auch nach deren Auflösung bestehen.  3  Personen dürfen nicht zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn gegen  sie aufgrund der Unvereinbarkeit mit einer bereits gewählten Person,  deren Amtsdauer nicht abgelaufen ist, ein Ausschliessungsgrund vor  -  liegt.  4  Werden durch geheime Wahl für die gleiche Amtsdauer  Personen  gewählt, gegen die ein Ausschliessungsgrund aufgrund der Unverein  -  barkeit in der Person besteht, entscheidet über den gebotenen Rücktritt  das Los.  5  Die Losziehung und eine allfällige Ersatzwahl sind möglichst bald vor  -  zunehmen. Das Los ist durch das Präsidium des kantonalen bezie  -  hungsweise kommunalen Abstimmungsbüros zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * 2. mit dem Amt
                            a. Gründe  1  Die Unvereinbarkeit mit dem Amt besteht gemäss Art. 41 der Kantons  -  verfassung und den folgenden Bestimmungen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde und der Staatsanwaltschaft  dürfen weder dem Kantonsgericht, dem Obergericht, dem Landrat noch  dem Regierungsrat angehören.  3  Vollamtliche kommunale Angestellte dürfen nicht dem administrativen  Rat der betreffenden Gemeinde angehören; Art.  89 Abs.  2 der Kantons  -  verfassung bleibt vorbehalten.  4  Die Richterinnen und Richter dürfen weder eine Tätigkeit ausüben,  welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das  Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem  Gericht vertreten, dem sie angehören.  5  Die vollamtlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten dür  -  fen kein anderes Amt bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit aus  -  üben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Ver  -  waltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftli  -  chen Unternehmens tätig sein. Die Justizkommission des Landrates  kann ihnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck  auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die  Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beein  -  trächtigt werden.  6  Die Unvereinbarkeit mit dem Amt des Regierungsrates richtet sich im  Weiteren nach Art. 22 des Regierungsratsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * b. Behebung
                            1  Die Unvereinbarkeit mit dem Amt gemäss Art.  5 Abs.  1–3 kann durch  Wahlablehnung oder durch Rücktritt behoben werden.  2  Die Wahlablehnung ist durch die vorgeschlagene Person umgehend  zu erklären, sobald sie vom Wahlvorschlag Kenntnis erhält.  3  Der Rücktritt ist sofort zu vollziehen; die Ersatzwahl ist beim nächsten  Zusammentreffen der Wahlbehörde vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amtszwang
                            1. Pflicht zur Amtsübernahme  1  Jeder wahlfähige Aktivbürger ist verpflichtet, das ihm verfassungsge  -  mäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es  sich um ein Nebenamt handelt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern ein Behördenmitglied die Wahl angenommen oder die neue  Amtsdauer angetreten hat, ist es unter Vorbehalt von Art.  6 verpflichtet,  das übertragene Amt während der ganzen Amtsdauer auszuüben. Für  die Genehmigung des vorzeitigen Rücktritts ist die Wahlbehörde zustän  -  dig; für die Genehmigung des vorzeitigen Rücktritts von Mitgliedern des  Landrates, des Regierungsrates, der Abordnung in den Ständerat, des  Obergerichts, des Kantonsgerichts oder des Verwaltungsgerichts ist der  Landrat zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Wahlablehnung
                            a) Voraussetzungen  1  Die Annahme der Wahl in ein Amt, für das Amtszwang besteht, kön  -  nen unter Vorbehalt der weitern Gesetzgebung ablehnen:  1.  wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat;  2.  wer wegen Krankheit oder wegen eines Gebrechens ausserstan  -  de ist, die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes auszu  -  üben;  3.  wer im Zeitpunkt der Wahl schon einer andern Behörde angehört  oder vor der Wahl gesamthaft während mindestens drei Amtsdau  -  ern einer oder verschiedenen Behörden angehört hat; die Zuge  -  hörigkeit zu Kommissionen bildet keinen Ablehnungsgrund;  4.  *  die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Landratssekretä  -  rin oder der Landratssekretär, die Angehörigen des Polizeikorps  und   die   Gemeindeschreiberinnen   und   Gemeindeschreiber   der  Politischen Gemeinden.  2  Die Wahl durch eine kantonale beziehungsweise kommunale Instanz  kann ferner ablehnen, wer bereits einmal durch den Regierungsrat be  -  ziehungsweise   einen   administrativen   Rat   wegen   Verweigerung   der  Amtsausübung gebüsst wurde.  3  Der Regierungsrat beziehungsweise der administrative Rat ist befugt,  die Wahlablehnung auch aus andern wichtigen Gründen gutzuheissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Erklärung
                            1  Die Wahlablehnung ist nach erfolgter Kenntnisnahme des Wahlvor  -  schlages beziehungsweise der Wahl sofort zu erklären.  2  Die Erklärung nach erfolgter Wahl hat schriftlich zu erfolgen:  1.  beim Regierungsrat, wenn es sich um ein Amt handelt, das durch  eine kantonale Instanz besetzt wird;  2.  beim administrativen Rat, wenn es sich um ein Amt handelt, das  durch eine kommunale Instanz besetzt wird.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange über eine Wahlablehnung nicht endgültig entschieden ist, hat  sich der Gewählte der Amtsausübung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Entscheid
                            1  Der Regierungsrat beziehungsweise der administrative Rat entschei  -  det über Gutheissung oder Abweisung der Wahlablehnung.  2  Bei Abweisung der Wahlablehnung ist im Entscheid die Busse festzu  -  setzen, die vom Gewählten bezahlt werden muss, falls er die Amtsaus  -  übung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 d) Rekurs
                            1  Die Abweisung einer Wahlablehnung kann binnen zehn Tagen beim  Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 e) Bussen
                            1  Für die Verweigerung der Amtsausübung sind durch die zuständigen  Behörden im Rahmen des folgenden Tarifes Bussen festzusetzen:  1.  für die Mitgliedschaft in einer Behörde, die durch eine kantonale  Instanz besetzt wird, Fr.  1'000.– bis Fr.  5'000.–;  2.  für die Mitgliedschaft in einer Kommission, die durch eine kanto  -  nale Instanz besetzt wird, Fr.  200.– bis Fr.  1'000.–;  3.  für die Mitgliedschaft in einer Behörde, die durch eine kommunale  Instanz besetzt wird, Fr.  500.– bis Fr.  2'500.–;  4.  *  für die Mitgliedschaft in einer Kommission, die durch eine kommu  -  nale Instanz besetzt wird, Fr.  100.– bis Fr.  500.–.  2  Die Bussen fallen in die Staatskasse beziehungsweise in die betreffen  -  de Gemeindekasse.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zugehörigkeit zu einer Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wahl
                            1. Zeitpunkt  1  Die Wahlen sind wie folgt vorzunehmen:  1.  *  in den Landrat gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über  die   Verhältniswahl   des   Landrates  2  )    und   in   die   administrativen  Räte der Gemeinden gemäss den Bestimmungen des Gemeinde  -  gesetzes  3  )  ;  2.  *  in den Regierungsrat und in den Ständerat gemäss den Bestim  -  mungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes  4  )  ;  2a.  *  in das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsge  -  richt im zweiten Jahr nach der Neuwahl des Landrates; die Amts  -  periode beginnt am 1.  Juli nach der Wahl;  3.  *  in die vom Landrat zu wählenden Behörden und in die Verwal  -  tungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten an der  konstituierenden Sitzung des Landrates;  4.  in die ständigen kantonalen und kommunalen Kommissionen zu  Beginn jeder neuen Amtsdauer; sofern die administrativen Räte  gemäss Art. 76 Ziff. 2 der Kantonsverfassung je zur Hälfte erneu  -  ert werden, können die von diesen vorzunehmenden Wahlen in  kommunale Kommissionen auf zwei Jahre erfolgen;  5.  in die nichtständigen kantonalen und kommunalen Kommissionen  zu jedem beliebigen Zeitpunkt.  2  Ersatzwahlen können bei jedem ordentlichen oder ausserordentlichen  Zusammentritt der Wahlbehörde vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Mehrheitswahl, Verhältniswahl
                            1  Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch das  Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verfahren
                            1  Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind die verbleibenden Mitglie  -  der in der Reihenfolge ihres Wahlalters zur Wahl zu bringen; die Ersatz  -  wahl für zurücktretende Mitglieder wird anschliessend vorgenommen.  2)  NG 132.1  3)  NG 171.1  4)  NG 132.2  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei je  -  dem Wahlgang jener Kandidat aus der Wahl, der am wenigsten Stim  -  men auf sich vereinigt; diese Regelung gilt nicht:  1.  wenn  auf einen  der Vorgeschlagenen  die  Mehrheit  sämtlicher  Stimmen entfällt und damit die Wahl zustande gekommen ist;  2.  wenn   ausgesprochen   geringe   Stimmenzahlen   es  ermöglichen,  gleichzeitig mehr als einen der Vorgeschlagenen aus der Wahl zu  nehmen.  3  Die Durchführung von geheimen Wahlen durch die kantonalen Behör  -  den und die Gemeinden hat der Landrat auf dem Verordnungsweg zu  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.  2  Sie beginnt mit der Wahl, sofern durch die Gesetzgebung nicht etwas  anderes bestimmt wird.  3  Die Wahlen der kantonalen Behörden sind im Rahmen der Gesetzge  -  bung so anzuordnen, dass die Amtsdauer mit jener des Landrates zu  -  sammenfällt.  *  4  Die Wahlen der administrativen Räte sowie der weiteren kommunalen  Behörden sind gemäss der Gemeindeordnung so anzuordnen, dass sie  im selben Jahr wie die Landratswahlen oder zwei Jahre danach stattfin  -  den. Gestützt auf Art. 76 Ziff. 2 KV können die Gemeinden alle zwei  Jahre die Hälfte der administrativen Räte und der Mitglieder der Finanz  -  kommission wählen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Amtsübergabe
                            1  Zurücktretende Mitglieder von vollziehenden Behörden sind zur Über  -  gabe der amtlichen Akten verpflichtet.  2  In wichtigen Fällen oder wenn es von einer Seite verlangt wird, ist bei  der Amtsübergabe ein Protokoll aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inpflichtnahme
                            1  Der Landrat bezeichnet die Mitglieder der Behörden, die den Amtseid  oder das Handgelübde abzulegen haben.  2  Der Landrat ordnet das Verfahren für Amtseid und Handgelübde.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung der Zugehörigkeit zu einer Behörde
                            1  Die Zugehörigkeit zu einer Behörde kann unabhängig von der diszipli  -  narischen Abberufung aus wichtigen Gründen aufgehoben werden.  2  Für die Aufhebung sind die in Art. 35 genannten Behörden zuständig.  3  Als   wichtige   Gründe   gelten   Untauglichkeit   zur   Amtsausübung,  Konkurs, fruchtlose Pfändung sowie jeder Umstand, bei dessen Vorhan  -  densein nach Treu und Glauben die Zugehörigkeit zu einer Behörde  nicht mehr zumutbar erscheint.  4  Für das Verfahren gilt Art. 38.  5  Der Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * ...
                            4 Verfahren der Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Einberufung der Behörden
                            1  Die Behörden sind einzuberufen:  1.  wenn es die Geschäftsordnung vorsieht;  2.  wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet;  3.  wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung  unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich ver  -  langt.  2  Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ausstand
                            1  Ein Behördemitglied hat in Ausstand zu treten:  1.  in eigener Sache, oder wenn es sonst ein unmittelbares persönli  -  ches Interesse am Ausgang des Geschäftes hat;  2.  *  in Sachen einer Person, die in gerader Linie oder bis und mit dem  dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;  2a.  *  in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin  oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft;  2b.  *  in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin  oder   des   Partners   aus   eingetragener   Partnerschaft   von   Ge  -  schwistern;  3.  *  in Sachen der Pflegeeltern, eines Pflegekindes sowie einer Per  -  son, deren Beistand oder Vormund es ist;  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  in Sachen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten  Rechts, der es als Organ angehört, und in Sachen einer Kollektiv-  oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied es ist;  5 .  *  in Sachen, in denen es mit der Anwältin oder dem Anwalt bezie  -  hungsweise der bevollmächtigten Person einer Partei in einem  Verwandtschaftsverhältnis gemäss Ziff. 2, 2a und 2b steht;  6.  in Sachen, in denen es selbst oder eine Partei aus begründeten  Bedenken gegen seine Unbefangenheit den Ausstand verlangt.  2  Über Anstände entscheidet die betreffende Gesamtbehörde.  3  Weitergehende Bestimmungen der Gesetzgebung bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beschlussfähigkeit
                            1  Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der  Mitglieder anwesend ist.  2  Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch das Gerichtsgesetz ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beratung
                            1  Bei der Beratung kann jedes Behördenmitglied seine Meinung be  -  kanntgeben und Anträge stellen.  2  Die Sekretäre der Behörden haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beschlussfassung
                            1  Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet, wo nicht etwas ande  -  res bestimmt ist.  2  Wo die Gesetzgebung nichts anderes festlegt, stimmt der Präsident  nicht mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.  5 Pflichten und Rechte der Behördemitglieder  5.1 Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Amtsausübung
                            1  Die   Mitglieder   von   Behörden   haben   ihre   Obliegenheiten   treu   und  gewissenhaft zu erfüllen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied ist zur Übernahme der amtlichen Obliegenheiten ver  -  pflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Amtsgeheimnis
                            1  Das Behördemitglied hat Wahrnehmungen, die es in Ausübung seines  Amtes gemacht hat und die sich auf die amtlichen Obliegenheiten be  -  ziehen, geheim zu halten.  2  Das Amtsgeheimnis bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Be  -  hörde bestehen.  3  Das Amtsgeheimnis gilt nicht:  1.  gegenüber der Aufsichtsbehörde in deren Zuständigkeitsbereich;  2.  gegenüber der Behörde, deren Mitglied man ist, in deren Zustän  -  digkeitsbereich;  3.  wo die Gesetzgebung Ausnahmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a * Entbindung vom Amtsgeheimnis
                            1  Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis sind folgende Be  -  hörden:  1.  der Regierungsrat für Direktionsvorsteherinnen beziehungsweise  Direktionsvorsteher, für Mitglieder von Kommissionen unter Vor  -  behalt   von   Ziffer   2   sowie   für   Personen,   die   in   einem   öffent  -  lichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen;  2.  das Landratsbüro für Mitglieder des Landrates und Mitglieder von  Kommissionen, die vom Landrat gewählt werden;  3.  *  das Obergericht für Richterinnen und Richter, für die Gerichts  -  schreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie für die Mitglieder der  Staatsanwaltschaft und der Schlichtungsbehörde.  2  Die Behörde darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Ge  -  heimhaltung zur Wahrung überwiegender Interessen, zum Schutz der  Persönlichkeit von Privaten oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfah  -  ren geboten ist.  3  Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren  Entscheid. Sie kann anstelle der Erteilung von Auskünften oder der Her  -  ausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten.  4  Hält eine Aufsichtskommission nach dem Entscheid der Behörde an  einem Akteneinsichtsbegehren fest, sind ihr die Akten zu überweisen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Entschädigung
                            1  Die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Behörden richtet sich  nach dem Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädi  -  gungsgesetz).  2  Die Entschädigung der Mitglieder der kommunalen Behörden wird in  einem Reglement gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Versicherung gegen Unfall
                            1  Die Mitglieder von Behörden sind durch den Kanton beziehungsweise  durch die Gemeinde gegen die Folgen von Unfällen zu versichern, die  sich bei Erfüllung der Amtspflicht ereignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * ...
Art. 31 Leistungen Dritter
                            1  Beiträge, welche für besondere Verrichtungen kantonaler beziehungs  -  weise kommunaler Behörden geleistet werden, sowie alle Gebühren  und Taxen, die durch Behördemitglieder erhoben werden, fallen, soweit  die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, in die Staatskasse bezie  -  hungsweise in die betreffende Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Geschenke und andere Vorteile
                            1  Den Mitgliedern von Behörden ist es untersagt, im Hinblick auf amtli  -  che Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für  Dritte zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.  2  Geschenke und andere Vorteile, die das Mitglied widerrechtlich ange  -  nommen hat, verfallen dem Kanton beziehungsweise der Gemeinde.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verantwortlichkeit der Behördemitglieder  6.1 Disziplinarische Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Voraussetzungen
                            1  Das   Mitglied   einer   Behörde,   das   vorsätzlich   oder   fahrlässig   seine  Dienstpflicht verletzt, ist disziplinarisch verantwortlich; in leichten Fällen  ist von einem Disziplinarverfahren abzusehen.  2  Verfehlungen eines Behördemitgliedes, die Anlass zur Einleitung eines  Disziplinarverfahrens   geben   können,   sind   der   Disziplinarbehörde   zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verhältnis zu andern Verantwortlichkeiten
                            1  Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch das Diszipli  -  narverfahren nicht berührt.  2  Die Verurteilung oder Freisprechung in einem Zivil- oder Strafprozess  beeinflusst die disziplinarische Verantwortlichkeit nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Disziplinarbehörden
                            1  Zuständige Disziplinarbehörden sind:  1.  das Landratsbüro für Entscheide über Verweise oder Bussen ge  -  gen Mitglieder des Landrates;  2.  *  der Landrat für die Abberufung von Mitgliedern des Landrates,  der von ihm gewählten Verwaltungsbehörden, des Regierungs  -  rats, des Verwaltungsgerichts oder des Obergerichts;  3.  der Regierungsrat für Entscheide über Verweise oder Bussen ge  -  gen Mitglieder des Regierungsrates und in allen Fällen für die Mit  -  glieder kantonaler Behörden unter seiner Aufsicht;  4.  die Verwaltungsbehörden kantonaler selbständiger Anstalten für  Entscheide über Verweise oder Bussen gegen eigene Mitglieder;  5.  das Obergericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise  oder Bussen gegen Mitglieder des Obergerichts und in allen Fäl  -  len für die Mitglieder richterlicher Behörden unter seiner Aufsicht;  6.  *  das Verwaltungsgericht als Gesamtgericht für Entscheide über  Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts;  7.  der Regierungsrat für die Mitglieder des administrativen Rates  und des Einwohnerrates der Gemeinde;  8.  der administrative Rat für die Mitglieder der übrigen kommunalen  Behörden.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Disziplinarstrafen
                            1. Arten  1  Disziplinarstrafen sind:  1.  mündlicher oder schriftlicher Verweis;  2.  Busse bis zu Fr.  1'000.–;  3.  Abberufung.  2  Andere Disziplinarstrafen sowie Nebenstrafen oder Massnahmen dür  -  fen nicht verhängt werden; es kann jedoch bei der Verhängung einer  Disziplinarstrafe die Abberufung angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 2. Abberufungsgründe
                            1  Die Abberufung darf nur verfügt werden, wenn das Behördemitglied:  1.  sich   eine   schwere   Amtspflichtverletzung   zuschulden   kommen  lässt;  2.  schon wiederholt zu Disziplinarstrafen verurteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * 3. Verfahren
                            a) allgemein  1  Disziplinarstrafen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung  ausgesprochen werden.  2  Wird wegen des nämlichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchge  -  führt, ist der Entscheid über die disziplinarische Bestrafung in der Regel  bis nach der Beendigung des Untersuchungsverfahrens auszusetzen.  3  Der beschuldigten Person ist zu Beginn der Untersuchung von der ge  -  gen sie erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38a * b) Untersuchung
                            1  Bei der Untersuchung ist der für und gegen die beschuldigte Person  sprechende Sachverhalt mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.  2  Die Stellungnahmen der beschuldigten Person und die Aussagen von  und von diesen zu unterzeichnen; bei Verweigerung der Unterzeichnung  ist der Grund anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38b * c) Akteneinsicht
                            1  Nach Abschluss der Untersuchung ist der beschuldigten Person eine  ausreichende Frist für die Einsichtnahme in die Akten einzuräumen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Rechtsvertreterin oder  einen   Rechtsvertreter   beizuziehen   und  sich   binnen   der  angesetzten  Frist zur Sache zu äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung zu  beantragen.  3  Vom Ergebnis einer allfälligen Untersuchungsergänzung ist der be  -  schuldigten Person Kenntnis zu geben und für die Akteneinsicht Frist zu  setzen; ihre allfällige weitere Eingabe darf sich nur mehr auf die neuen  Akten beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38c * d) Entscheid
                            1  Der Entscheid der Disziplinarbehörde hat den Sachverhalt, die Be  -  gründung, die Disziplinarstrafe und den Hinweis auf das Rechtsmittel zu  enthalten.  2  Die Untersuchungskosten können im Fall einer Bestrafung ganz oder  teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden.  3  Widerrechtliche Bereicherungen verfallen dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38d * e) Rechtsmittel
                            1  Disziplinarentscheide können durch die betroffene Person binnen 20  Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38e * f) Revision
                            1  Die   Wiederaufnahme   des  Disziplinarverfahrens  kann   innerhalb   von  fünf Jahren nach dem rechtskräftigen Entscheid von der betroffenen  Person verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Beweismittel beibrin  -  gen kann, die ihr vorher nicht zur Verfügung gestanden sind.  2  Das Disziplinarverfahren ist von Amtes wegen wieder aufzunehmen,  wenn der Disziplinarbehörde nachträglich Tatsachen zur Kenntnis ge  -  langen, welche die volle oder teilweise Aufhebung der ausgefällten Dis  -  ziplinarstrafe rechtfertigen.  3  Erweist sich ein Disziplinarentscheid nachträglich als ganz oder teil  -  weise unbegründet, hat die betroffene Person Anspruch auf Rehabilitati  -  on und Ersatz der ihr erwachsenen materiellen Nachteile.  4  Wird ein Revisionsgesuch abgelehnt, kann dieser Entscheid durch die  betroffene Person binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Ver  -  waltungsgericht angefochten werden.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38f * g) Verfolgungsverjährung
                            1  Disziplinartatbestände verjähren zwei Jahre nach ihrer Begehung; wo  das Strafrecht für bestimmte Tatbestände eine längere Verjährungsfrist  vorsieht, gilt diese auch für das Disziplinarrecht.  2  Während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie einer strafrecht  -  lichen Untersuchung ruht die disziplinarische Verjährung; Art.  98 StGB  5  )  ist anwendbar.  6.2 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Strafgesetzgebung
                            1  Für die strafrechtliche Verfolgung der Behördemitglieder sind die Be  -  stimmungen des eidgenössischen und kantonalen Straf- und Strafpro  -  zessrechtes massgebend.  2  Die Strafanzeige ist durch die zuständige Disziplinarbehörde zu erstat  -  ten.  3  Bei leichteren Straftatbeständen kann nach Einleitung eines Diszipli  -  narverfahrens auf eine Strafanzeige verzichtet werden.  4  Die Strafverfolgung für Äusserungen im Landrat oder in den Kommis  -  sionen richtet sich nach Art. 8 und 9 des Landratsgesetzes  6  )  .  *  6.3 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit
                            1  Das Behördenmitglied haftet für seine Amtsverrichtungen nach Mass  -  gabe der Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit.  7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Amtsdauer
                            1  Für die Mitglieder der Behörden beginnt im Jahre 1974 eine neue  Amtsdauer.  2  Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die hälftige Wahl der Mit  -  glieder von administrativen Räten der Gemeinden bleiben vorbehalten.  *  5)  SR 311.0  6)  NG  151.1  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Zugehörigkeit zu einer Behörde
                            1  Mitglieder von Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes  gewählt wurden, auf Grund dieses Gesetzes aber aus der Behörde aus  -  scheiden müssten, bleiben für den Rest der laufenden Amtsdauer im  Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Vollzug
                            1  Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Rechtskraft
                            1  Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden  Vollziehungsverordnung in Kraft.  2  Mit dem Inkrafttreten sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Be  -  stimmungen aufgehoben, insbesondere:  1.  das Gesetz vom 10.  Mai 1863 über den Amtszwang;  2.  das Gesetz vom 23.  November 1863 über den Ausstand;  3.  die auf die Behörden bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes  vom 25.  April 1965 über die Besoldung der kantonalen Behörden,  Beamten und Angestellten.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.04.1971  01.07.1971  Erlass  Erstfassung  A 1971, 701  24.04.1988  01.07.1988  Art. 13 Abs. 1, 1.  geändert  A 1988, 873  26.03.1997  15.06.1997  Art. 7 Abs. 2  geändert  A 1997, 509, 859  26.03.1997  15.06.1997  Art. 13 Abs. 1, 2.  geändert  A 1997, 509, 859  26.03.1997  15.06.1997  Art. 20  aufgehoben  A 1997, 509, 859  04.02.1998  01.07.1998  Art. 27a  totalrevidiert  A 1998, 197, 699  04.02.1998  01.07.1998  Art. 35  totalrevidiert  A 1998, 197, 699  04.02.1998  04.02.1998  Art. 8 Abs. 1, 4.  geändert  A 1998, 216  03.06.1998  01.01.1999  Art. 38  totalrevidiert  A 1998, 981, 1530  03.06.1998  01.01.1999  Art. 38a  eingefügt  A 1998, 981, 1530  03.06.1998  01.01.1999  Art. 38b  eingefügt  A 1998, 981, 1530  03.06.1998  01.01.1999  Art. 38c  eingefügt  A 1998, 981, 1530  03.06.1998  01.01.1999  Art. 38d  eingefügt  A 1998, 981, 1530  03.06.1998  01.01.1999  Art. 38e  eingefügt  A 1998, 981, 1530  23.06.1999  01.07.2000  Art. 12 Abs. 1, 4.  totalrevidiert  A 1999, 941, 1906  24.05.2000  01.01.2001  Art. 3 Abs. 4  geändert  A 2000, 897, 1250  05.05.2004  01.07.2004  Art. 30  aufgehoben  A 2004, 807, 1270  25.10.2006  01.01.2007  Art. 38f  eingefügt  A 2006, 1705, A 2007, 5  23.01.2008  01.05.2008  Art. 22 Abs. 1, 2a.  eingefügt  A 2008, 179, 694  23.01.2008  01.05.2008  Art. 22 Abs. 1, 2b.  eingefügt  A 2008, 179, 694  23.01.2008  01.05.2008  Art. 22 Abs. 1, 5 .  geändert  A 2008, 179, 694  09.06.2010  01.01.2011  Erlasstitel  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 4  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 5  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 6  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 13 Abs. 1, 2a.  eingefügt  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 13 Abs. 1, 3.  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 22 Abs. 1, 2.  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 27a Abs. 1, 3.  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 28  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 41 Abs. 2  geändert  A 2010, 1031, 1575  14.12.2011  01.01.2013  Art. 22 Abs. 1, 3.  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  29.06.2016  01.01.2017  Art. 35 Abs. 1, 2.  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 35 Abs. 1, 6.  geändert  A 2016, 1180, 1604  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  12.04.2017  01.08.2017  Art. 16 Abs. 3  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 16 Abs. 4  geändert  A 2017, 593, 1263  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.04.1971  01.07.1971  Erstfassung  A 1971, 701  Erlasstitel  09.06.2010  01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4 24.05.2000
                            01.01.2001  geändert  A 2000, 897, 1250
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 26.03.1997
                            15.06.1997  geändert  A 1997, 509, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, 4. 04.02.1998
                            04.02.1998  geändert  A 1998, 216
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, 4. 23.06.1999
                            01.07.2000  totalrevidiert  A 1999, 941, 1906
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, 1. 24.04.1988
                            01.07.1988  geändert  A 1988, 873
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, 2. 26.03.1997
                            15.06.1997  geändert  A 1997, 509, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, 2a. 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, 3. 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 4 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 26.03.1997
                            15.06.1997  aufgehoben  A 1997, 509, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 2. 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 2a. 23.01.2008
                            01.05.2008  eingefügt  A 2008, 179, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 2b. 23.01.2008
                            01.05.2008  eingefügt  A 2008, 179, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 3. 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 5 . 23.01.2008
                            01.05.2008  geändert  A 2008, 179, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a 04.02.1998
                            01.07.1998  totalrevidiert  A 1998, 197, 699
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a Abs. 1, 3. 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 05.05.2004
                            01.07.2004  aufgehoben  A 2004, 807, 1270
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 04.02.1998
                            01.07.1998  totalrevidiert  A 1998, 197, 699
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 2. 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 6. 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 03.06.1998
                            01.01.1999  totalrevidiert  A 1998, 981, 1530
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38a 03.06.1998
                            01.01.1999  eingefügt  A 1998, 981, 1530
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38c 03.06.1998
                            01.01.1999  eingefügt  A 1998, 981, 1530
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38d 03.06.1998
                            01.01.1999  eingefügt  A 1998, 981, 1530
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38e 03.06.1998
                            01.01.1999  eingefügt  A 1998, 981, 1530
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38f 25.10.2006
                            01.01.2007  eingefügt  A 2006, 1705, A 2007, 5  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 4 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575  20