Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates
                            Gesetz  über die Organisation und die Geschäftsführung des  Landrates  *  (Landratsgesetz, LRG)  vom 4. Februar 1998 (Stand 1. Januar 2017)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
                            1  Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer des Landrates richten sich  nach   der   Kantonsverfassung  1  )  ,   dem   Wahl-   und   Abstimmungsgesetz  2  )  ,  dem Behördengesetz  3  )    und der Gesetzgebung über die Verhältniswahl  des Landrates  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Amtsantritt
                            1  Die verfassungsmässige Amtsdauer des Landrates beginnt am 1.  Juli  nach der Gesamterneuerungswahl.  2  Das Landratsbüro und die Kommissionen des abtretenden Landrates  sowie die vom abtretenden Landrat gewählten Behörden bleiben bis zur  konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landrates im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beschlussfähigkeit
                            1  Der Landrat und seine Kommissionen sind beschlussfähig, wenn min  -  destens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.  1)  NG 111  2)  NG 132.2  3)  NG 161.1  4)  NG 132.1/132.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Offenlegung von Interessenbindungen
                            1  Nach erfolgter Wahl in den Landrat unterrichtet jedes Ratsmitglied das  Landratsbüro schriftlich über:  1.  seine   berufliche   Tätigkeit   und   seine   Arbeitgeberin   oder   seinen  Arbeitgeber;  2.  die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von wirtschaftli  -  chen Unternehmungen und bedeutenden Körperschaften, Anstal  -  ten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, ins  -  besondere wenn diese Tätigkeit direkt oder indirekt auf die Tätig  -  keit als Ratsmitglied einen Einfluss ausüben könnte;  3.  dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interes  -  sengruppen und Verbände;  4.  die Mitwirkung in Kommissionen und andern Organen von Bund,  Kanton oder Gemeinde.  2  Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres schriftlich mitzutei  -  len.  3  Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausstand
                            1. Grundsatz  1  Die   Ausstandspflicht   richtet   sich   unter   Vorbehalt   der   nachstehenden  Bestimmungen nach Art. 22 des Behördengesetzes  5  )  .  2  Im Streitfall entscheidet der Landrat beziehungsweise die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Gesetzgebung
                            1  Die Ausstandspflicht gilt nicht bei der Vorbereitung, beim Erlass oder  bei   der   Genehmigung   von   Gesetzen   oder   von   allgemeinverbindlichen  Landratsbeschlüssen.  2  Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft ge  -  mäss Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, weisen auf ihre Interessenbin  -  dung   hin,   wenn   sie   sich   zum   Geschäft   äussern.   Sie   können   Anträge  stellen und an der Abstimmung teilnehmen.  5)  NG 161.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 3. übrige Geschäfte
                            1  Im übrigen gilt für ein Ratsmitglied die Ausstandspflicht insbesondere,  wenn:  1.  es an einem Geschäft als Gesuchstellerin beziehungsweise Ge  -  suchsteller oder Vertragspartnerin beziehungsweise Vertragspart  -  ner persönlich beteiligt ist;  2.  es bei einem Wahlgeschäft, das zur Bewerbung ausgeschrieben  worden ist, kandidiert.  2  In Angelegenheiten gemäss Abs. 1 Ziffer 1 kann das Ratsmitglied kei  -  ne parlamentarischen Vorstösse einreichen.  3  Besteht eine Ausstandspflicht, weist das betreffende Ratsmitglied auf  die Interessenbindung hin, wenn es sich zum Geschäft äussert. Es kann  keine Anträge stellen und nicht an der Abstimmung teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Immunität
                            1. Grundsatz  1  Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, der Verwaltungs  -  behörden   und   der   Gerichte   können   für   ihre   Äusserungen   im   Landrat  oder   in   den  Kommissionen   weder  strafrechtlich  noch  zivilrechtlich   be  -  langt werden; sie sind nur gegenüber dem Landrat verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Aufhebung
                            1  Auf Antrag einer betroffenen Person kann der Landrat die Immunität  aufheben.  2  Eine   Strafuntersuchung,   eine   Ehrverletzungsklage   oder   ein   Zivilpro  -  zess gegen Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, der Verwal  -  tungsbehörden und der Gerichte kann erst eingeleitet werden, wenn der  Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder  die Immunität aufgehoben hat.  3  Gesuche um Aufhebung der Immunität sind beim Landratsbüro einzu  -  reichen. Dieses unterbreitet dem Landrat das Begehren zusammen mit  seinem Antrag.  4  Das Landratsbüro tritt auf offensichtlich unbegründete Gesuche ohne  Weiterungen oder nach Beizug der Akten und einer schriftlichen Stel  -  lungnahme der betroffenen Person nicht ein; widersetzt sich ein Mitglied  des Landratsbüros dem Beschluss, entscheidet der Landrat.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Disziplinarrecht
                            1  Das Disziplinarrecht richtet sich nach dem Behördengesetz  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fraktionen
                            1  Die Bildung einer Fraktion erfordert mindestens fünf Landratsmitglie  -  der; deren Bildung ist zu Beginn der Legislaturperiode dem Landratsbü  -  ro mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entschädigung
                            1  Die  Entschädigung   der  Mitglieder  des   Landrates  und  der  Fraktionen  richtet sich nach der Behördengesetzgebung  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Öffentlichkeit der Beratungsunterlagen
                            1  Die Akten des Landrates können mit Ausnahme der Vorlagen, die un  -  ter  Ausschluss  der  Öffentlichkeit  behandelt  werden,  beim  Landratsse  -  kretariat bezogen werden; der Bezug ist gebührenpflichtig.  2  Unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelte Geschäfte sind in dem  für Dritte zugänglichen Landratsprotokoll nicht enthalten.  2 Organisation und Befugnisse  2.1 Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Aufgaben   und   Befugnisse   des   Landrates   richten   sich   nach   der  Kantonsverfassung  8  )  , der Spezialgesetzgebung sowie nach den folgen  -  den Vorschriften.  2  Dem Landrat obliegen insbesondere:  1.  Wahl des Landratsbüros;  2.  Wahl   des   Landammanns   und   der   Landesstatthalterin   oder   des  Landesstatthalters;  3.  Wahl der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;  4.  *  Wahl   von   weiteren   Behörden   sowie   Mitarbeiterinnen   und   Mitar  -  beitern nach Massgabe der Gesetzgebung;  6)  NG 161.1  7)  heute Entschädigungsgesetz, NG 161.3  8)  NG 111  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Erlass  von  Gesetzen  und  von  Einführungsgesetzen  zu  bundes  -  rechtlichen Vorschriften;  6.  Genehmigung von interkantonalen Verträgen;  7.  Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und  des Referendums in eidgenössischen Angelegenheiten;  8.  Beschlussfassung   über   alle   Ausgaben,   die   durch   das   Bundes  -  recht   dem   Kanton   verbindlich   vorgeschrieben   sind,   sowie   über  alle   Ausgaben,   für   die   dem   Landrat   durch   die   Kantonsverfas  -  sung  9  )   oder durch besondere Gesetze Vollmacht erteilt ist;  9.  Festsetzung des jährlichen Voranschlags und Genehmigung der  Staatsrechnung;  10.  Ausübung der Oberaufsicht über die kantonalen Gewalten;  11.  *  Kenntnisnahme des Legislaturprogramms und der Jahreszielpla  -  nung;  11a.  *  Genehmigung   beziehungsweise   Kenntnisnahme   des   Finanzpla  -  nes;  12.  Festlegung des Kantonswappens;  13.  Genehmigung von Grenzbereinigungen mit Nachbarkantonen un  -  ter Vorbehalt der Zustimmung der betroffenen Gemeinde.  2.2 Landratsbüro und Landratspräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Landratsbüro
                            1. Zusammensetzung  1  Das Landratsbüro besteht aus dem Präsidium, einem ersten und zwei  -  ten Vizepräsidium sowie je einem Mitglied der im Landrat vertretenen  Fraktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. Aufgaben und Befugnisse
                            1  Das Landratsbüro hat folgende Aufgaben und Befugnisse:  1.  formelle Vorberatung der Landratsgeschäfte;  2.  Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen des Landrates;  -  menden Wahlen;  3a.  *  Zuweisung von Vorlagen an parlamentarische Kommissionen und  Koordination der Arbeiten der parlamentarischen Kommissionen;  4.  *  Vorbereitung   der   Wahlen   von   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern  gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung  10  )  ;  9)  NG 111  10)  NG 165  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Ausarbeitung   des   Abschnittes   «Landrat»   des   Staatsvoranschla  -  ges   sowie   Bewilligung   und   Überwachung   der   diesbezüglichen  Ausgaben;  6.  Ausarbeitung   der   Begründungen   für   Abstimmungsvorlagen   des  Landrates;  7.  Entscheid über die Rückweisung von Vorlagen und parlamentari  -  schen Vorstössen aus formellen Gründen;  8.  Vorberatung   von   Vorstössen   und   Vorlagen,   die   den   Landrat  betreffen;  9.  Vernehmlassung zu Beschwerden gegen landrätliche Erlasse und  Beschlüsse zuhanden der zuständigen Gerichte;  10.  Vorbereitung und Antragstellung bei Disziplinarverfahren;  11.  Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung übertragenen  Aufgaben.  2  Wahlvorschläge im Sinne von Abs. 1 Ziffer 3 können dem Landratsbü  -  ro einreichen:  1.  die Fraktionen für die Wahlen in die ständigen Kommissionen;  2.  die Fraktionen und der Regierungsrat für die Wahl des Landam  -  manns sowie der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters;  3.  die   Fraktionen   für   die   Wahlen   der   Gerichtspräsidentinnen   oder  der Gerichtspräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der richter  -  lichen Behörden;  4.  *  die   betreffenden   Verwaltungsbehörden,   der   Regierungsrat   und  die Fraktionen für die Wahlen in die Verwaltungsbehörden.  5.  *  ...  3  Das Landratsbüro tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Ein  -  gaben  nicht  ein;  stimmt   ein   Mitglied  des  Landratsbüros  gegen  diesen  Beschluss, entscheidet der Landrat.  *  4  Eingaben, deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Landrates  fallen, überweist es an die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Landratspräsidium
                            1  Die Landratspräsidentin oder der Landratspräsident vertritt den Land  -  rat nach aussen.  2  Sie   beziehungsweise   er   leitet   die   Sitzungen   des   Landrates   und   des  Landratsbüros.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Bestand und Wahl
                            1  Der   Landrat   wählt   an   der   konstituierenden   Sitzung   auf   die   verfas  -  sungsmässige Amtsdauer:  1.  die Kommission für Staatspolitik, Justiz und Sicherheit mit 11 Mit  -  gliedern;  2.  die Kommission für Finanzen, Steuern, Gesundheit und Soziales  mit 11 Mitgliedern;  3.  die Kommission für Bau, Planung, Landwirtschaft und Umwelt mit  11 Mitgliedern;  4.  die Kommission für Bildung, Kultur und Volkswirtschaft mit 11 Mit  -  gliedern;  5.  die Finanzkommission mit 11 Mitgliedern;  6.  die Aufsichtskommission mit 13 Mitgliedern;  7.  die Justizkommission mit 7 Mitgliedern;  8.  die Bankprüfungskommission mit 3 Mitgliedern;  9.  die Redaktionskommission mit 5 Mitgliedern;  10.  die weiteren ständigen Kommissionen und Verwaltungsbehörden,  deren   Wahl   durch   die   Gesetzgebung   dem   Landrat   übertragen  wird.  2  Jedes  Mitglied   des  Landrates  ist  in  eine  der  Kommissionen  gemäss  Abs. 1 Ziff. 1–7 zu wählen, höchstens aber in zwei dieser Kommissio  -  nen.  3  Der   Landrat   kann   für   bestimmte   Aufgabenbereiche   weitere   ständige  Kommissionen wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit
                            1  Der Aufsichtskommission können nicht angehören:  1.  Mitglieder   von   Organen   der   selbstständigen   kantonalen   Anstal  -  ten;  2.  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung;  3.  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von der Aufsichtskommission  beaufsichtigten selbstständigen kantonalen Anstalten.  2  Der Justizkommission können nicht angehören:  1.  im   kantonalen   Anwaltsregister   eingetragene   Rechtsanwältinnen  und Rechtsanwälte;  2.  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte;  3.  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Finanzkommission   können   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der  kantonalen Verwaltung nicht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Aufgaben der ständigen Fachkommissionen
                            1  Die ständigen Fachkommissionen gemäss Art.  18 Abs.  1 Ziff.  1–4 sind  in  ihrem   Sachbereich   zuständig  für   die  Vorberatung  der   Vorlagen  zu  -  handen des Landrates in Bezug auf die Gesetzgebung, die Finanzbe  -  schlüsse und die weiteren Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Finanzkommission
                            1  Die   Finanzkommission   überwacht   die   Haushaltführung   des   Kantons  nach Massgabe der Finanzhaushaltgesetzgebung  11  )  .  2  Sie prüft insbesondere das Legislaturprogramm, den Finanzplan, die  Jahreszielplanung, den Voranschlag, die Veränderungen des Leistungs  -  auftrags im Sinne des Personalgesetzes  12  )  , die Nachtragskredite und die  Staatsrechnung.  3  Der Finanzkommission obliegt die Prüfung und Begutachtung der Vor  -  lagen   über  Bürgschaften,   An-  und   Verkauf   von   Grundstücken   des   Fi  -  nanzvermögens sowie Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Un  -  terstützungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Aufsichtskommission
                            1  Die  Aufsichtskommission  prüft  und überwacht  aufgrund der  Rechen  -  schaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen:  1.  die   Geschäftsführung   des   Regierungsrates   und   der   ihm   unter  -  stellten Verwaltung;  2.  die   Geschäftsführung   und   die   Jahresrechnung   der   kantonalen  selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Nidwaldner Kanto  -  nalbank;  3.  die Erfüllung der Aufträge, die der Landrat dem Regierungsrat er  -  teilt hat.  2  Sie kann über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberich  -  te verbindliche Weisungen erteilen.  11)  NG 511.1  12)  NG 165.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Justizkommission
                            1  Die   Justizkommission   prüft   und   überwacht   aufgrund   der   Rechen  -  schaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen die Geschäftsführung der  Gerichte und der Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang kann  sie verbindliche Weisungen erteilen, insbesondere über den Inhalt und  die Gestaltung der Rechenschaftsberichte und die Veröffentlichung von  Urteilen.  2  Die Justizkommission ist zuständig für die Behandlung von Aufsichts  -  beschwerden gegen Mitglieder der Gerichte gemäss Art.  59 Gerichtsge  -  setz  13  )  .  3  Die Justizkommission ist ferner zuständig für die Vorberatung von:  1.  Beschwerden;  2.  Einbürgerungsgesuchen;  3.  Begnadigungsgesuchen;  4.  Gesuchen um Erläuterungen der Kantonsverfassung und der Ge  -  setze;  5.  Petitionen.  4  Die Justizkommission tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische  Eingaben   nicht   ein.   Stimmt   ein   Mitglied   der   Justizkommission   gegen  diesen Beschluss, entscheidet der Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a * Redaktionskommission
                            1  Vorlagen, welche in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind, müs  -  sen   vor   der   Beratung   durch   die   zuständige   Behörde   der   Redaktions  -  kommission vorgelegt werden.  2  Die Redaktionskommission prüft die Vorlagen auf Sprache, Gesetzes  -  technik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung; sie über  -  arbeitet die Vorlagen aufgrund dieser Kriterien, ohne materielle Ände  -  rungen vorzunehmen.  3  Stellt sie in einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtli  -  che Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet  sie der zuständigen Instanz schriftlich entsprechende Anträge.  13)  NG 261.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23b * Mitberichte und Zusammenarbeit
                            1  Die   Kommissionen   nehmen   zuhanden   der   Finanzkommission   zum  Voranschlag, zum Finanzplan sowie zur Staatsrechnung und zuhanden  der Aufsichtskommission zum Rechenschaftsbericht Stellung, soweit es  ihren Sachbereich betrifft. Sie können Mitberichte abgeben zu Vorlagen,  die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden.  2  Sie können bei anderen Kommissionen Mitberichte zu Vorlagen einho  -  len.  3  Sie können die Aufsichtskommission auf Umstände aufmerksam ma  -  chen, die eine Überprüfung im Rahmen der Oberaufsicht nahe legen.  2.4 Nichtständige Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Grundsatz
                            1  Der   Landrat  kann   Sachvorlagen   zur   Vorberatung   und  Antragstellung  einer nichtständigen Kommission überweisen.  2.5 Parlamentarische Untersuchungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Einsetzung
                            1  Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Kantonsverwal  -  tung   (Regierungsrat   oder   andere   kantonale   Vollzugsorgane),   beim  Obergericht oder bei einer selbständigen kantonalen Anstalt der beson  -  deren Klärung durch den Landrat, kann er zur Ermittlung der Sachver  -  halte   und   zur   Beschaffung   weiterer   Beurteilungsgrundlagen   Untersu  -  chungskommissionen einsetzen.  2  Den   Antrag   auf   Einsetzung   einer   Untersuchungskommission   können  das Landratsbüro, die Aufsichtskommission, die Justizkommission, die  Finanzkommission sowie die Bankprüfungskommission stellen; ein Mit  -  glied des Landrates ist zur Antragstellung berechtigt, wenn es zuvor mit  einer Interpellation Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse ver  -  langt hat und diese Interpellation im Landrat behandelt worden ist.  *  3  Die Einsetzung erfolgt nach Anhören der betreffenden Behörde durch  den Landrat, der in seinem Beschluss den Auftrag der Untersuchungs  -  kommission festlegt.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Staatskanzlei und Landratssekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Staatskanzlei
                            1  Die Staatskanzlei erfüllt als allgemeine Stabsstelle des Regierungsra  -  tes und des Landrates die ihr zugewiesenen Stabsaufgaben sowie Auf  -  gaben auf dem Gebiet der politischen Planung, der politischen Rechte,  der amtlichen Veröffentlichung von Erlassen, der Information der Öffent  -  lichkeit und der Archivierung.  2  Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschrei  -  ber geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Landratssekretariat
                            1  Das Landratssekretariat unterstützt das Landratspräsidium, das Land  -  ratsbüro, die landrätlichen Kommissionen und deren Präsidien sowie die  Mitglieder des Landrates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.  2  Das   Landratssekretariat   wird   von   der   Landratssekretärin   oder   vom  Landratssekretär geleitet.  3  Die Landratssekretärin oder der Landratssekretär ist bezüglich der Ge  -  schäfte des Landrates, des Landratsbüros und der landrätlichen Kom  -  missionen den Weisungen des Landrates, des Landratspräsidiums oder  des  Kommissionspräsidiums  und  in  administrativer  Hinsicht der  Land  -  schreiberin oder dem Landschreiber unterstellt.  3 Verfahren  3.1 Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Einberufung
                            1  Nach jeder Neuwahl versammelt sich der Landrat im Monat Juni zur  konstituierenden Sitzung.  *  2  Im übrigen versammelt sich der Landrat:  1.  wenn es die Landratspräsidentin beziehungsweise der Landrats  -  präsident anordnet;  2.  wenn es der Landrat oder das Landratsbüro beschliesst;  3.  wenn   mindestens   15   Mitglieder   des   Landrates   die   Einberufung  unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich ver  -  langen;  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  wenn die Einberufung durch den Regierungsrat verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bekanntmachung
                            1  Der  Sitzungstag  ist  in  der Regel  mindestens zwei  Wochen  zuvor  im  Amtsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Beantragung von Geschäften
                            1  Das Recht, die Traktandierung eines Geschäftes zu verlangen, haben:  1.  das   Landratsbüro   und   die   ständigen   Kommissionen   sowie   die  nichtständigen Kommissionen im Rahmen ihres Auftrages;  2.  die   Verwaltungsbehörden   der   selbständigen   Anstalten   im   Rah  -  men ihres Aufgabenbereiches;  3.  jedes Mitglied des Landrates und jede Kommission des Landrates  über die Einreichung einer parlamentarischen Initiative, einer Mo  -  tion,  eines  Postulates,  einer   Interpellation  oder   eines  Einfachen  Auskunftsbegehrens;  4.  der Regierungsrat.  2  Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Vorlagen, soweit sie  nicht   von   landrätlichen   Kommissionen  oder   von   Verwaltungsbehörden  selbständiger kantonaler Anstalten direkt eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Öffentlichkeit
                            1. Grundsatz  1  Die Verhandlungen des Landrates sind öffentlich.  2  Bild- und Tonaufnahmen erfordern das Einverständnis des Landrats  -  büros.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 2. Ausnahmen
                            1  Der Landrat kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit der Sitzung aufhe  -  ben, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit  als geboten erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen es  rechtfertigen.  2  Die Behandlung von Begnadigungsgesuchen und Einbürgerungsgesu  -  chen erfolgt in allen Fällen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 3. Kommissionen
                            1  Die   Verhandlungen   des   Landratsbüros   und   der   Kommissionen   sind  vertraulich;   die   Teilnehmenden   unterlassen   insbesondere   Aussagen  über die Voten und Anträge Einzelner.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   Kommissionsmitglieder   und   die   übrigen   Teilnehmenden   an  Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten,  die unter das Amtsgeheimnis fallen, sind sie ihrerseits an das Amtsge  -  heimnis gemäss dem Behördengesetz  14  )   gebunden.  3.2 Beratungen  3.2.1 Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Wahlen
                            1  Die dem Landrat zustehenden Wahlen werden im offenen Handmehr  durchgeführt,   sofern   nicht   mindestens   15   Ratsmitglieder   geheime  Wahlen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Sachvorlagen
                            1  Verfassungsvorlagen und Gesetze werden in zwei Lesungen beraten,  sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.  2  Bei den übrigen Geschäften kann der Landrat nach Abschluss der ers  -  ten Beratung beschliessen, eine zweite Beratung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a * Verfahren bei Einbürgerungsgesuchen
                            1  Jedes Einbürgerungsgesuch ist einzeln zur Diskussion zu stellen.  2  Wird kein begründeter Antrag auf Ablehnung gestellt, ist das Gesuch  nach erfolgtem Abschluss der Diskussion angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Mitwirkung des Regierungsrates, übriger Verwaltungs
                            -  behörden und der Gerichte  1  Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Landratssitzungen  teil.  2  Die Präsidien von Verwaltungsbehörden nehmen an den Landratssit  -  zungen teil, sofern von ihnen ausgehende Anträge oder sie betreffende  Berichte zur Behandlung gelangen.  3  Das Obergerichtspräsidium nimmt an den Landratssitzungen teil, wenn  der Rechenschaftsbericht der Gerichte oder diese betreffende Finanz  -  haushaltgeschäfte zur Behandlung gelangen.  14)  NG 161.1  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Rechte der Ratsmitglieder
                            1  Jedes Mitglied des Landrates hat insbesondere das Recht:  1.  sämtliche Unterlagen einzusehen, die zur Vorbereitung des Ge  -  schäftes gedient haben;  2.  sich zum in Behandlung stehenden Geschäft zu äussern und An  -  träge zu stellen;  3.  Ordnungsanträge zu stellen;  4.  Wahlvorschläge zu machen;  5.  zur Abwehr eines persönlichen Angriffes eine persönliche Erklä  -  rung abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Sanktionen
                            1  Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonsti  -  ges Verhalten die Achtung vor dem Landrat oder einzelnen Mitgliedern  verletzen,  sind   vom  Landratspräsidium   unter   gleichzeitiger  Androhung  des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen.  2  Im   Wiederholungsfall   kann   der   Landrat   mit   einer   Mehrheit   von   zwei  Dritteln die fehlbare Person für die Dauer des betreffenden Geschäfts  aus dem Sitzungssaal weisen.  3.2.2 Zusätzliche Bestimmungen für Kommissionen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * Befugnisse
                            1  Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages:  1.  in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht nehmen;  2.  von den zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Ge  -  richten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte  verlangen;  3.  Mitglieder   der   Verwaltungsbehörden   beziehungsweise   der   Ge  -  -  erteilung vorladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Per  -  sonen beiziehen;  4.  Besichtigungen durchführen;  5.  Gutachten bis zu einem Betrag von Fr.  10'000.– einholen;  6.  Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören;  7.  Vernehmlassungsverfahren durchführen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweigert eine Verwaltungsbehörde beziehungsweise ein Gericht die  verlangte Auskunft oder Akteneinsicht, entscheidet nach Anhörung einer  Vertretung der Verwaltungsbehörde beziehungsweise des zuständigen  Gerichts das Landratsbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * Aufsicht
                            1. allgemein  1  Die   Finanzkommission,   die   Aufsichtskommission,   die   Bankprüfungs  -  kommission und die Justizkommission können:  1.  Inspektionen durchführen, die in der Regel der zuständigen Ver  -  waltungsbehörde   beziehungsweise   dem   zuständigen   Gericht  angekündigt werden;  2.  aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben  betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * 2. Finanzkontrolle
                            1  Die   Finanzkommission,   die   Aufsichtskommission   und   die   Justizkom  -  mission werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Finanzkontrolle  unterstützt, die ihnen als Ausführungsorgan direkt zur Verfügung steht.  3.2.3 Parlamentarische Untersuchungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Grundsatz
                            1  Die Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe ihres Auftra  -  ges die erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.  2  Die   Untersuchungskommission   kann   mit   der   Durchführung   einzelner  Aufgaben Subkommissionen betrauen.  3  Die   wesentlichen   verfahrensmässigen   Vorgänge   sind   zu   protokollie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Auskunftspflicht
                            1  Personen   aus   der   Verwaltung   sind   verpflichtet,   der   Untersuchungs  -  kommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegen  -  standes,   die   sie   in   Ausübung   ihres   Dienstes   gemacht   haben   und   die  ihre   dienstlichen   Obliegenheiten   betreffen,   wahrheitsgemäss   Auskunft  zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der  Untersuchung betreffen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Recht   zur   Zeugnisverweigerung   richtet   sich   nach   dem   Verwal  -  tungsrechtspflegegesetz  15  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aktenherausgabe
                            1  Der Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägi  -  gen Amtsakten herauszugeben. Personen, die ausserhalb der vom Ver  -  fahren betroffenen  Verwaltung  stehen, haben  der Untersuchungskom  -  mission   die   in   ihren   Händen   befindlichen   Akten   insoweit   herauszuge  -  ben, als sie der Zeugnispflicht unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Stellung der Betroffenen
                            1  Behördenmitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte, die  durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind,  haben das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeu  -  ginnen  beziehungsweise  Zeugen  beizuwohnen  und Ergänzungsfragen  zu stellen sowie in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersu  -  chungskommission Einsicht zu nehmen.  *  2  Die Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit bei  Befragungen und Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse  der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. Auf die betreffenden Be  -  weismittel darf nur abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den  betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden  ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Amtsgeheimnis
                            1  Auskunftspersonen und Einvernommene sind gegenüber der Untersu  -  chungskommission in jedem Fall und ohne Entbindungsbeschluss vom  Amtsgeheimnis entbunden.  2  Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder  und die übrigen Teilnehmenden der Kommissionssitzungen nicht befugt,  über die Verhandlungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Bericht und Antrag
                            1  Untersuchungskommissionen erstatten dem Landrat Bericht und stel  -  len Antrag.  15)  NG 265.1  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.4 Eingaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * Begnadigungsgesuche
                            1. Antragsrecht  1  Begnadigungsgesuche können von der verurteilten Person, deren ge  -  setzlichen Vertretung und mit Einwilligung der verurteilten Person von  ihrer  Ehegattin  oder  ihrem  Ehegatten beziehungsweise  eingetragenen  Partnerin   oder   eingetragenen   Partner   für   alle   durch   Urteil   auferlegten  Strafen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 2. Eingabe
                            1  Begnadigungsgesuche  sind  schriftlich  und  begründet  beim  Landrats  -  sekretariat   zuhanden   der   Justizkommission   einzureichen   und   müssen  einen Antrag zur Art der Begnadigung enthalten.  2  Abgelehnte   Begnadigungsgesuche   können   frühestens   nach   Ablauf  von sechs Monaten erneuert werden, wenn der Landrat bei der Ableh  -  nung nicht ausdrücklich eine kürzere oder längere Frist festgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 * Erläuterungsgesuche
                            1  Die Erläuterung der Kantonsverfassung oder eines Gesetzes kann von  jeder  stimmberechtigten   Person  sowie   von   den  in   der   Kantonsverfas  -  sung   genannten   Kantons-   und   Gemeindebehörden   beantragt   werden,  jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall.  2  Das   Erläuterungsgesuch   ist   beim   Landratssekretariat   zuhanden   der  Justizkommission schriftlich und begründet einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Petitionen
                            1  Jede Person ist berechtigt, dem Landrat Petitionen einzureichen.  4 Parlamentarische Vorstösse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Legitimation
                            1  Jedes Mitglied des Landrates sowie die Kommissionen können parla  -  mentarische Vorstösse unternehmen.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Formen
                            1  Die Parlamentarische Initiative beantragt in der Form des ausgearbei  -  teten Entwurfes oder der allgemeinen Anregung den Erlass, die Ände  -  rung,  die  Ergänzung oder  die Aufhebung  von Bestimmungen  der Ge  -  setzgebung; wird die Initiative von mindestens einem Drittel der Ratsmit  -  glieder vorläufig unterstützt, überweist sie der Rat zur Berichterstattung  und Antragstellung an eine Kommission.  2  Die Motion beantragt die Einleitung einer Verfassungs- oder Gesetzes  -  änderung oder den Erlass einer in die Zuständigkeit des Landrates fal  -  lenden Verfügung oder eines Beschlusses.  3  Das   Postulat   beauftragt   den   Regierungsrat,   einen   Gegenstand   oder  eine Massnahme aus dem Geschäftsbereich des Landrates, des Regie  -  rungsrates oder der Verwaltung zu prüfen; es kann auch einen Bericht  über   einen   anderen   Gegenstand   oder   die   Einsetzung   einer   Sachver  -  ständigenkommission verlangen.  4  Die   Interpellation   ist   die   Aufforderung   an   den   Regierungsrat,   über  einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu ertei  -  len.  5  Die Kleine Anfrage ist ein vom Regierungsrat schriftlich zu beantwor  -  tendes Gesuch um Auskunft.  6  Das Einfache Auskunftsbegehren verlangt vom Regierungsrat Antwort  auf eine Frage von aktuellem kantonalem Interesse; die Frage wird an  der nächstfolgenden Landratssitzung mündlich beantwortet.  7  Die Anmerkung  ist eine kurze Feststellung oder eine  Anregung zum  Legislaturprogramm, zur Jahreszielplanung, zum Finanzplan oder zum  Rechenschaftsbericht   des   Regierungsrates   beziehungsweise   einer  selbstständigen kantonalen Anstalt.  *  5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Behördengesetz  1  Das Gesetz vom 25.  April 1971 über die kantonalen und kommunalen  Behörden (Behördengesetz)  16  )   wird wie folgt ergänzt: ...  16)  NG 161.1  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 2. Proporzgesetz
                            1  Das Gesetz vom 26.  April 1981 über die Verhältniswahl des Landra  -  tes  17  )   wird wie folgt ergänzt: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 3. Gesetz über das Veterinärwesen
                            1  Das Gesetz vom 27.  April 1969 über das Veterinärwesen  18  )   lautet neu:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 4. Forstgesetz
                            1  Das Einführungsgesetz vom 27.  April 1975 zur Bundesgesetzgebung  betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Forst  -  gesetz)  19  )   lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 5. Umweltschutzgesetz
                            1  Das Einführungsgesetz vom 27.  April 1986 zur Bundesgesetzgebung  über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz)  20  )   lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 6. Umbenennungen
                            1  Die Staatskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner  Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Re  -  glementen die folgenden Begriffe zu ersetzen:  1.  «Standeskanzlei»     durch     «Staatskanzlei»     beziehungsweise  «Landratssekretariat»;  2.  «Landschreiber»   sinngemäss   durch   «Landratssekretärin   oder  Landratssekretär».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Geschäftsreglement
                            1  Der   Landrat   legt   in   einem   Geschäftsreglement   die   weitern   für   seine  Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen fest.  2  Im Geschäftsreglement sind insbesondere zu regeln:  1.  weitere Befugnisse und Aufgaben der ständigen Kommissionen;  2.  die   ausnahmsweise   Einsichtnahme   in   Kommissionsprotokolle  durch Dritte.  17)  NG 132.1/132.11  18)  NG 826.1  19)  NG 831.1 (heute Waldgesetz)  20)  NG 721.1  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60a * Übergangsbestimmungen zur Änderung
                            vom 28.  März 2012  1  Die Konstituierung des Landrates gestützt auf die neue Organisation  des   Landratsbüros   gemäss   der   Änderung   des   Landratsgesetzes   vom  28. März 2012 erfolgt erstmals für das Amtsjahr 2012–2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   untersteht   dem   fakultativen   Referendum;   es   ist   im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Es tritt auf den 1.  Juli 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  3  Alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere die Verordnung vom 24.  Juni 1992 über die Organi  -  sation und das Verfahren des Landrates (Landratsverordnung)  21  )  .  21)  A  1992, 1093, usw.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  04.02.1998  01.07.1998  Erlass  Erstfassung  A 1998, 197, 699  23.06.1999  29.11.1999  Art. 16 Abs. 2, 4.  totalrevidiert  A 1999, 937, 1906  22.10.2003  01.07.2004  Art. 14 Abs. 2, 4.  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 14 Abs. 2, 11.  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 14 Abs. 2, 11a.  eingefügt  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 16 Abs. 1, 3a.  eingefügt  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 16 Abs. 2, 5.  aufgehoben  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 16 Abs. 3  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 18  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 19  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 20  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 21  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 22  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 23a  eingefügt  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 23b  eingefügt  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 24  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 25 Abs. 2  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 28 Abs. 1  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Titel 3.2.2  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 39  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 40  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 41  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 45 Abs. 1  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 50  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56  22.10.2003  01.07.2004  Art. 53 Abs. 7  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56  15.02.2006  01.05.2006  Art. 35a  eingefügt  A 2006, 238, 666  23.01.2008  01.05.2008  Art. 48  totalrevidiert  A 2008, 179, 694  28.03.2012  01.07.2012  Art. 15  totalrevidiert  A 2012, 525, 996  28.03.2012  01.07.2012  Art. 60a  eingefügt  A 2012, 525, 996  21.11.2012  01.03.2013  Art. 16 Abs. 1, 4.  geändert  A 2012, 1789; A 2013, 322  27.05.2015  01.01.2016  Art. 43 Abs. 2  geändert  A 2015, 881, 1338  29.06.2016  01.01.2017  Art. 23  totalrevidiert  A 2016 1180, 1604  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  04.02.1998  01.07.1998  Erstfassung  A 1998, 197, 699  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 4. 22.10.2003
                            01.07.2004  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 11. 22.10.2003
                            01.07.2004  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 11a. 22.10.2003
                            01.07.2004  eingefügt  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 28.03.2012
                            01.07.2012  totalrevidiert  A 2012, 525, 996
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, 3a. 22.10.2003
                            01.07.2004  eingefügt  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, 4. 21.11.2012
                            01.03.2013  geändert  A 2012, 1789; A 2013, 322
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2, 4. 23.06.1999
                            29.11.1999  totalrevidiert  A 1999, 937, 1906
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2, 5. 22.10.2003
                            01.07.2004  aufgehoben  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3 22.10.2003
                            01.07.2004  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 29.06.2016
                            01.01.2017  totalrevidiert  A 2016 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a 22.10.2003
                            01.07.2004  eingefügt  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23b 22.10.2003
                            01.07.2004  eingefügt  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2 22.10.2003
                            01.07.2004  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1 22.10.2003
                            01.07.2004  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a 15.02.2006
                            01.05.2006  eingefügt  A 2006, 238, 666  Titel 3.2.2  22.10.2003  01.07.2004  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1 22.10.2003
                            01.07.2004  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 23.01.2008
                            01.05.2008  totalrevidiert  A 2008, 179, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 7 22.10.2003
                            01.07.2004  geändert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60a 28.03.2012
                            01.07.2012  eingefügt  A 2012, 525, 996  22