Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZVerordnung ForschungEntwicklung Dienstleistungen) vom 2. September 2005 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt  auf  Artikel 15  des  Konkordats  über  die  Pädagogische  Hochschule Zentral schweiz  (PHZKonkordat)  vom  15. Dezember  2000 2 und  Artikel 3 Absatz 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ Statut) vom 13. September 2002 3 beschliesst: , I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen (F+E+DL) der    Pädago gischen    Hochschule    Zentralschweiz    (PHZ)    umfasst    die Schaffung von Wissen und seine Nutzbarmachung für die PHZ und weitere nationale   und   internationale   Institut ionen.   Er   trägt   damit   zur   Weiter entwicklung und Optimierung des Bildungswesens der Zentral schweiz bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der    Bereich    Forschung    und    Entwicklung    (F+E)    innerhalb    des Kompetenzb ereichs  F+E+DL  umfasst  die  berufsfeldbezogene  Forschung und Entwicklung. Die daraus gewon nenen Erkenntnisse werden in der Lehre der PHZ berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 A. Forschung und Entwicklung Der   Bereich   Dienstleistungen   (DL)   innerhalb   des   Kompetenzb ereichs F+E+DL  umfasst  die  Nutzbarmachung  von  geschaffenem  und  vermitteltem Wissen gegen aussen und gegen innen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der Kompetenzbereich F+E der PHZ Ziele a.  beinhaltet die Erarbeitung und Verbreitung neuer Erkenntnisse, Produkte und  Ver fahren  durch  be rufsfeldbezogene  Forschung  und  Entwicklung und  leistet  dadurch  einen  entsche idenden  Beitrag  zur  Erhöhung  der Wirksamkeit  des  Bildungswesens  in  der  Zentral schweiz  und  darüber hinaus, b.  gibt Studierenden und Dozierenden an der PHZ einen vertieften Einblick in die Kenntnisse und Methoden der pädagogischen Forschung und c. orientiert  sich  an  internationalen  Qualitätsanforderungen  und  trägt  damit wesentlich   zur   Profilierung   der   PHZ   und   des   Hochschulstandorts Zentral schweiz bei; d.  trägt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der PHZ als Ganzes sowie der drei Teilschulen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art . 3 a.  Fachdidaktik, Thematische Ausrichtung Die  Aktivitäten  der  PHZ  im  Kompetenzbereich  F+E  sind  auf  die  folgenden Themenfel der ausgerichtet: b.  Medienpädagogik und neue Medien, c. fächerübergreifende Themen und Lernkompetenzen, d.  System Schule, e.  Professionalität  von  Lehrpersonen  (Berufsauftrag,  Expertenwissen  und Situationskompetenz), f.    internationale Zusammenarbeit in Bildungsfragen und g.  Heilpädagogik; Pädagogik der Vielfalt. B. Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 a.  die  Nutzbarmachung  des  geschaffenen  und  des  vermittelten  Wissens gegen  aussen  gewährleistet  und  es  somit  auch  externen  Instanzen ermöglicht, E rkenntnisse und Kompetenzen der PHZ zu nutzen, Der Kompetenzbereich DL erfüllt eine V ermittlerfunktion, indem er b.  die    Nutzbarmachung    von    Erfahrungen    im    Schulfeld    für    interne Innovationen gewähr leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Die  Erfüllung  der  Ziele  des  Kompetenzbereichs  DL  wird  insbesondere  mit den    Mitteln    der    Beratung,    der    Information/Dokumentation    und    der Organisation von Veranstaltungen an gestrebt. Mögliche    Themenfelder    für    die    Aktivitäten    der    PHZ    im    Bereich Dienstleistungen sind: Thematische Ausrichtung a.  Unterricht und Didaktik, b.  Theaterpädagogik, c. Bibliothekspädagogik und Leseförderung, d.  Medienpädagogik und neue Medien, f.    pädagogisch/didaktisch/organisatorische Beratung. II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede Teilschule der PHZ führt einen Kompetenzbereich für F+E+DL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kompetenzbereich F+E+DL wird regional koordiniert und abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 a.  Institute für Forschung und Entwicklung führen, Die  PHZ  und  ihre  Teilschulen  können  für  die  Leistungserbringung  in  den Kompetenzb ereichen F+E+DL b.  sich an Instituten beteiligen und c. Organisationseinheiten für Dienstleistungen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisationseinheiten   wie   Pädagogische   Medienzentren,   Bibliotheken, Beratungsstellen oder andere können den Teilschulen der PHZ angegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Institute   sind   organisatorische   Einheiten   gemäss   Artikel 16   ff.   dieser Veror dnung. Institute
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  K ompetenzbereiche  F+E+DL  an  den  Teilschulen  arbeiten  auf  der Grund lage   eines   Leistungsauftrags   des   Konkordatsrats   für   regionale Vorhaben und allfälliger kantonaler Aufträge in Teilautonomie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  einzelnen  Kantone  können  den  Teilschulen  Aufträge  und  Projek te  für F+E+DL ertei len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Die    mit    F+E+DL    betrauten    Stellen    erarbeiten    einen    jährlichen Tätigkeitsbericht  z uhanden  des  Rektorats  der  Teilschule  und  der  Direktion der  PHZ.  Die  Tätigkeiten  werden  regel mässig  einer  Qualitätsevaluat ion unterzogen. Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 a.  die  Direktionskonferenz  PHZ  für  die  Koordination  mit  regionalen  und kantonalen Stellen, Verantwortlich  für  die  Koordination  in  den  Kompetenzbereichen  F+E+DL sind b.  die   Koordinationskonferenz   F+E+DL   für   die   standortübergreifende Koordinat ion i n den Kompetenzbereichen F+E+DL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 III. Organe Die  Koordination  mit  regionalen  und  kantonalen  Stellen  gemäss  Absatz 1 Litera a   erfolgt   unter   Berücksichtigung   der   festgelegten   Arbeitsteilung zw ischen    dem    Regionalsekretariat    der    Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz und der Direktion PHZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Der Konkordatsrat Konkordatsrat a.  bestimmt Umfang und Inhalt des regionalen Angebots F+E+DL der PHZ, b.  erlässt den Leistungsauftrag für F+E+DL an den Teilschulen und c. genehmigt   auf   Antrag   der   Direktionskonf erenz   die   E rrichtung   eines Instituts. Das Rektorat einer Teilschule a.  entscheidet über die Erbringung zusätzlicher Angebote für Kantone oder Dritte, b.  legt den konkreten Leistungsauftrag für die ihm zugehörigen Institute und weitere Organisationseinheiten fest und c. genehmigt den Tätigkeitsbericht der Institute und weiterer Organisations einheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Direktorin oder der Direktor der PHZ entscheidet a.  über das Einsetzen der externen Evaluation und b.   den Evaluationsrhythmus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Der     Direktionskonferenz     obliegt     die     strategische     Führung     der Kompetenzb ereiche F+E+DL der PHZ. Insbeso ndere Direktionskonferenz a.  obliegt  ihr  die  Erarbeitung  der  Strategie  und  der  Konzepte  F+E+DL  für die PHZ, b.  entschei det  sie  über  den  Umsetzungsund  Aktivitätenplan  F+E+DL  für regionale Vorhaben, c. ist  sie  verantwortlich  für  die  Zuteilung  der  Ressourcen  im  Kompetenz bereich F+E+DL, d.  legt sie den Aufgabenbereich der Koordinationskonferenz F+E+DL fest, e.  genehmigt sie die F+E+DLTätigkeitsberichte der Teilschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Koordinationskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Koordinationskonferenz  F+E+DL  setzt  sich  zusammen  aus  der  oder dem    F+EVerantwortlichen    jeder    Teilschule,    der    oder    dem    DL- Verantwortlichen  jeder  Teilschule  sowie  einer  Mit arbeiterin  oder  einem Mitarbeiter der Direktion der PHZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 a.  steht  den  PHZOrganen  und  weiteren  Anspruchsgruppen  beratend  zur Seite, Die Koordinationskonferenz b.  stimmt die Koordination, Ko mmunikation und Kooperation zwischen allen an   F+E+DLProjekten   Be teiligten   ab   und   vertritt   deren   Interessen gegenüber den PHZOrganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 a.  nimmt   bei   F+E+DL- Geschäften   an   den   Sitzungen   der   Direktions konferenz mit A ntragsrecht teil, Die oder der Vorsitzende b.  pflegt  mit  den  kantonalen  Bildungsstellen  und  dem  Regionalse kretariat BKZ einen kontinuierlichen Informationsaustausch. IV. Institute für Forschung und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Die  PHZ  und  ihre  Teilschulen  können  für  die  Bearbeitung  von  Themen  im Kompetenzb ereich  F+E  in  eigener  Trägerschaft  Instit ute  für  Forsc hung  und Entwicklung errichten und führen. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 a.  der   Erforschung   und   der   Entwicklung   der   gewählten   thematischen Schwerpunkte und dem Anbieten entsprechender Dienstleistungen, Die Aufgaben eines Instituts bestehen insbesondere aus b.  der  Aus führung  von  Aufträgen  der  Bildungsregion  Zentralschweiz  oder einzelner ihrer Kantone, c. der Sicherstellung des Transfers von produziertem Wissen innerhalb der PHZ,  zu  Institutionen  des  Bildungswesens  der  Region  und  der  Kantone sowie    zu    externen    A nspruchsg ruppen    durch    Veröffentlichungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Methoden, d.  der  Zusammenarbeit  mit  der  Ausund  Weiterbildung  der  PHZ,  um Angebote  für  St udierende  und  Dozierende  der  Teilschulen  s owie  für amtierende Lehrpers onen zu entwickeln, e.  dem   Angebot   von   Beratung   in   Kompetenzbereichen,   die   mit   den thematischen Schwerpunkten zusammenhängen und f.    der Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitar bei ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Zur  Erfüllung  der  Aufgaben  können  die  Institute  Verträge  mit  Dritten abschliessen. Institutsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organe eines Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 a.  berät  die  Geschäftsstrategie  und  die  laufenden  Geschäfte  des  Instituts und nimmt dazu zuhanden der Institutsleitung Stellung und Die Institutskonferenz setzt sich aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Institutsleitung zusammen. Sie b.  stellt  bezüglich  der  operativen  Geschäfte  des  Instituts  Anträge  an  die Institutslei tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 a.  entscheidet sie über die Durchführung von Projekten am Institut, Die  Instit utsleitung  wird  in  Anwendung  des  für  die  Teilschule  geltenden Personalrechts   bestimmt   und   ist   der   Rektorin   oder   dem   Rektor   der Teilschule  unterstellt.  Sie  führt  das  Institut  operativ  und  erarbeitet  die strategische Ausrichtung im Sinne einer Mehrjahrespl anung. Insbeso ndere b.  erarbeitet  sie  zuhanden  des  Rektorats  und  der  Direktionskonferenz  der PHZ die I nstitutsstrategie, überprüft sie periodisch und beantragt allfällige Änd erungen, c. stim mt sie die Aktivitäten des Instituts mit den übrigen Instituten der PHZ ab, d.  kooperiert  sie  mit  analogen  Einrichtungen  innerhalb  und  ausserhalb  der Zentral schweiz, e.  erarbeitet   sie   im   Rahmen   der   Vorgaben   das   Budget   sowie   die Jahresrechnung und den Jahresbericht und legt diese dem Rektorat zur Genehmigung vor, f.    entscheidet sie über die Ausgaben im Rahmen des jährlichen Budgets, g.  entscheidet sie über Veröffentlichungen des Instituts, h.  stellt sie die interne und externe Kommunikation sicher, i.    führt sie  die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  und  fördert  deren  Weiter bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Die  Institute  legen  die  Jahresberichte  und  Jahresrechnungen  dem  Rektorat ihrer Teilsch ule zur Genehmigung vor. Jahresbericht und Jahresrechnung V. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Insti tute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Finanzierung  erfolgt  aufgrund  der  Konkordatsbestimmungen  über  die Verteilung der Mittel für F+E an der PHZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Institute  streben  langfristig  gesehen  die  Eigenwirtschaftlichkeit  an  und finanzieren sich durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mittel der PHZ und der Teilschule (interne Verrechnung), c. Mittel aus dem Projektfonds der Direktion, d.  Unterstützungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds und weiteren Förderi nstitutionen   für   bewilligte   Projekte im   Rahmen   von   Aus schreibungen, e.  Aufträge  der  Bildungskonferenz  Zentralschweiz  (BKZ)  und  einzelner Kantone sowie f.    Drittmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Das  Finanzund  das  Rechnungswesen  sowie  das  Controlling  richten  sich nach den Vor gaben der PHZ. Dienstleistungen werden nach Massgabe der Nutzung finanziert. Dienstleistungen VI. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dozierende  der  PHZ  haben  die  Möglichkeit,  in  den  Kompetenzbereichen F+E+DL der PHZ tätig zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Die Qualifikationsprofile für das Personal der Institute ric htet sich nach den im Konzept Forschung und Entwicklung geregelten Grundsätzen. Private Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Private Leistungen von Mitarbeitenden der PHZ im pädagogischen Kompe- tenzbereich  sind  im  Sinne  des  Wissenstransfers  und  der  Nutzbarmachung von   Knowhow   möglich   unter   der   Voraussetzung,   dass   die   oder   der Mitarbeitende  bei  der  PHZ  oder  einer  Tei lschule  über  kein  A nstellungs pensum von mehr als 50 % verfügt. Die private Leistung darf in keinem Fall in Konkurrenz zu entsprechenden Angeboten der PHZ oder einer Teilsch ule stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 VII. Schlussbestimmungen Mitarbeitende  der  PHZ  mit  einem  Pensum  grösser  als  50 %  müssen Anfragen  für  private  Leistungen  im  pädagogischen  Kompetenzbereich  der oder   dem   Dienstleistungsverantwortlichen   der   Teilschule   melden.   Die entsprechenden Dienstleistungen werden in der Folge als Angebot der PHZ erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Entscheide  im  Zusammenhang  mit  dieser  Verordnung  kann  nach den   Vorschri ften   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechtpflege   des Kantons   Luzern   (VRG)   vom   3. Juli   1972   beim   Bildungsund   Kultur departement  des  Kantons  Luzern  schriftlich  und  begrün det  Verwaltungs beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Reglement über die Institute im Bereich Forschung und Entwicklung an der   Pädago gischen   Hochschule   Zentralschweiz   (PHZInstitutsreglement) vom 2. April 2004 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2005,    1121;    geändert    durch    Beschluss    betreffend    die    Änderung    der Beschwerdefristen  im  Vollzugsrecht  des  PHZKonkordats  vom  2. April  2009,  in  Kraft seit 2. April 2009 (ABl 2009, 782 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 415.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 415.332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geändert durch Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009