Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
                            OGS 2003, 39 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung   v om   19. Mai 1968 2 , sowie Artikel 49 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst: 1.  Der   Kanton   Obwalden   tritt   der   Interkantonalen   Vereinbarung   für Schulen mit spezifisch- strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Feb ruar 2003 bei. 2.  Den jährlichen Beitrag für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Obwalden, die eine Vertragsschule besuchen, tragen: a.  der Kanton, falls es sich um eine Mittelschule handelt (Gymnasium, Handelsschule usw.); b.  die   Einwohnergemei nde,   falls   es   sich   um   eine   Schule   der Volksschu lstufe  (Sekundarschule  usw.)  handelt  und  sofern  die Einwohnerge meinde die Kostengutsprache erteilt. 3.  Der Regierungsrat wird ermächtigt: a.  den  Beitritt  zu  erklären  sowie  die  anerkannten  Vertragsschulen fes tz ulegen; b.  Vereinbarungsänderungen  in  untergeordneten  Fragen  sowie  in Bezug     auf     Zuständigkeit     und     Verfahren     und     allfälligen Beitragsanpassungen   im   Rahmen   seiner   verfassungsmässigen Finanzbefugnisse zuz ustimmen; c.   die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2003, 39 2 GDB 101.0 3 GDB 410.1 (he ute: Bildungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 4 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck, Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II. 2 Sie  regelt  für  spezifisch  strukturierte  Ausbildungsgänge  zur  Förderung von Hochbegabten in allen Bereichen: a.  den interkantonalen Zugang, b.  die Stellung der Schülerinnen und Schüler, c.   die  Abgeltung,  welche  die  Wohnsitzkantone  der  Schülerinnen  und Schüler den T rägern der Schulen leisten. 3 Interkantonale    Vereinbarungen,    welche    die    Mitträgerschaft    oder Mitfinanzierung  von  Schulen  oder  von  dieser  Vereinbarung  abweichende Abgeltungen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. II. Ausbildungsgänge, B eiträge und zahlende Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Anhang Im Anhang 5 wird festgehalten, a.  welche  Ausbildungsgänge  (inkl.  kurze  Umschreibung)  unter  diese Vereinbarung fallen, b.  welche   Beiträge   für   den   Schulbesuch   vom   Wohnsitzkanton   der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind, c.   welche  Kantone  von  welchen  Ausbildungsgängen  Gebrauch  machen wollen und 4 Beschluss der Plenarversammlung EDK; O GS 2006, 12 5 Der  jeweils  aktualisierte  Anhang  kann  beim  Bildungsund  Kulturdepartement  oder im   Internet   auf   der   Website   der   EDK www. edk.ch in   der   Sammlung   der Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.5.1 eingesehen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 d.  von  welchen  Bedingungen  die  Kantone  ihre  Zahlungsbereitschaft abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Ausbildungsgänge Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unter liegen, erfüllen folgende Bedingungen: a.  sie fördern gezielt eine Hochbegabung; b.  sie  gewährleisten  eine  schulische  oder  berufliche  Ausbildung,  die  zu einem anerkannten Abschluss führt; c.   sie  bieten  konkrete  Unterstützung  der  Schülerinnen  und  Schüler, damit  diese  die  Förderung  der  Hochbegabung  und  die  Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste 1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wen n dieser die Anforderungen gemäss Art. 3 erfüllt. 2 Die  Geschäftsstelle  nimmt  die  gemeldeten  Ausbildungsgänge  in  den Anhang 6 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Zahlende Kantone 1 Zahlender  Kanton  ist  der  Wohnsitzkanton.  Die  interne  Aufteilung  oder Weiterverrechnung    der    Kosten    ri chtet    sich    nach    dem    jeweiligen kantonalen Recht. 2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z.B. Kostengutsprache).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt: a.  der   Kanton,   in   dem   mündige   Schülerinnen   oder   Schüler   ihren gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben; b.  für  unmündige  Schülerinnen  oder  Schüler  der  Kanton,  in  dem  ihre Eltern  ihren  gegenwärtigen  zivilrechtlichen  Wohnsitz  haben,  bzw.  in dem sich der Sitz der zuständigen V ormundschaftsbehörde befindet. 6 Der  jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungsund Kulturdepartement oder im   Internet   auf   der   Website   der   EDK www.edk.ch in   der   Sammlung   der Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.5.1 eingesehen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 7
                            Beiträge 1 Die   Standortkantone   legen   die   Beiträge   für   die   in   den   Anhang aufgenommenen Ausbildungsgänge fest. 2 Es gelten folgende Grundsätze: a.  die  Abgeltungen  werden  als  Beiträge  pro  Schülerinnen  und  Schüler und pro Semester festgelegt; b.  Beiträge  werden  an  die  schulischen  Ausbildungskosten  sowie  an  die Kosten  für  die  Unterstützung  der  Schülerinnen  und  Schüler  (Art. 3 Abs. 1  Bst. c)  ausgerichtet.  Nicht  ausgerichtet  werden  Beiträge  an Kosten  für  Unterkunft  und  Verpflegung  sowie  für  die  spezifische Hochbegabungs förderung; c.   die  Beitragshöhe  für  ausserkantonale  Schülerinnen  und  Schüler  darf nicht  höher  sein  als  für  Schülerinnen  und  Schüler  mit  Wohnsitz  im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Modalitäten Die Beiträge gelten jeweils für ein J ahr. III. Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den  Schülerinnen  und  Schülern,  deren  Wohnsitzk anton  seine  Zahlungs bereitschaft  erklärt  hat,  die  gleiche  Rechtsstellung  wie  den  eigenen Schülerinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben 1 Schülerinnen  und  Schüler  aus  Kantonen,  die  ihre  Zahlungsbereitschaft für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch  auf  Gleichbehandlung.  Sie  können  zu  einem  Ausbildungsgang zugelassen   werden,   wenn   die   Schülerinnen   und   Schüler   aus   den Kantonen,   di e   ihre   Zahlungsbereitschaft   erklärt   haben,   Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht  erklärt  haben,  wird  nebst  allfälligen  Schulgebühren  eine  Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nac h Art. 7 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Schulgebühren 1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebühren erheben. 2 Die  Schulgebühren  pro  Ausbildungsgang  müssen  für  alle  Schülerinnen und   Schüler,   deren   Schulbesuch   unter   diese   Vereinbarung    fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Beitragsverfahren Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Geschäftsstelle 1 Das  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kant onalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. 2 Ihr obliegt insbesondere: a.  die Information der Vereinbarungskantone, b.  die Koordination und c.   die Regelung von Vollzugsund Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Vollzugskosten Die  Kosten  der  Geschäftsstelle  für  den  Vollzug  dieser  Vereinbarung  sind durch  die  Vereinbarungskantone  nach  Massgabe  der  Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen,  die  sich  nur  auf  einzelne  Kantone  und  Schulen  beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 V. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Schiedsinstanz 1 Für   allfällige,   sich   aus   der   Anwendung   oder   Auslegung   dieser Vereinbarung   ergebende   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungs kantonen w ird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch  die Parteien  bestimmt  werden.  Können  sich  die  Parteien  nicht  einigen,  so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. 3 Die  Bestimmungen  des  Konkordates  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung. 4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangsund Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Beitritt Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  ist  dem  Generalsekretariat  der  EDK mitzuteilen.  Mit  dem  Beitritt  verpflichten  sich  die  Kantone,  die  für  den Vollzug  dieser  Vereinbarung  notwendigen  Daten  in  vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Inkrafttreten Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  mindestens  drei  Kantone  den Beitritt  erklärt  haben,  frühestens  aber  auf  den  Beginn  des  Schuljahres 2004/2005. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Änderung des Anhangs 1 Eine  Änderung  des  Anhangs  (Liste  der  Ausbildungsgänge)  ist  jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich. 2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäfts stelle gemeldet sind. 7 Mit  Beschluss  des  Vorstandes  der  EDK  vom  16. Dezember  2003  auf  Beginn  des Schuljahres 2004/2005 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 3 Eine  Änderung  der  Zahlungsbereitschaft  oder  der  daran  geknüpften Bedingungen     muss     der     Geschäftsstelle     vor     Ende     des     dem Änderungst ermin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Änderung der Vereinbarung Eine    Änderung    der    Vereinbarung    bedarf    der    Zustimmung    einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Kündigung Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Fri st  von  zwei  Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Weiterdauer der Verpflichtungen 1 Die  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung  für  die  zum  Z eitpunkt  des Austritts  eingeschriebenen  Schülerinnen  und  Schüler  bleiben  bis  zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn a.  ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder b.  ein   Kanton   seine   Zahlungsbereitschaft   für   den   Ausbildungsgang kündigt. 2 In   gleicher   Weise   bleibt   der   Anspruch   auf   Gleichstellung   (Art. 9) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Fürstentum Liechtenstein Dieser   Vereinbarung   kann   das   Fürstentum   Liechtenstein   auf   der Grundlage   seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle Rechte und P flichten der anderen Vereinbarungspartner zu.