KONKORDAT betreffend das Laboratorium der Urkantone
                            KONKORDAT  betreffend das Laboratorium der Urkantone  (vom 14.  September  1999  1  ; Stand am 1.  Januar  2009)  Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden  vereinbaren:  I.  Organisationsform und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Name, Rechtsnatur, Sitz
                            1  Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) ist eine öffentlich-recht  -  liche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Laboratorium ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbst  -  ständig; es führt eine eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sitz des Laboratoriums ist Brunnen. Die Anstalt ist Eigentümerin des  Laboratoriums und des beweglichen Betriebsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufgaben
                            1  Das Laboratorium vollzieht für die Konkordatskantone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die eidgenössische und kantonale Lebensmittel- und Chemikalienge  -  setzgebung, soweit die anwendbare Gesetzgebung der Kantonschemi  -  kerin oder dem Kantonschemiker Aufgaben zuweist; sowie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Artikel  8b.  Es kann mit weiteren verwandten Aufgaben betraut werden.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Hauptaufgaben des Laboratoriums nicht beeinträchtigt werden,  können in den Leistungsauftrag auch privatwirtschaftliche Dienstleistungen  aufgenommen werden, die mit dem öffentlichen Tätigkeitsbereich verwandt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 15.  Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2000 (AB vom 24.  Dezember 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Laboratorium koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit anderen  Behörden und Ämtern.  3  II.  Organe und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 4 Organe und Vollzugsinstanzen
                            Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufsichtskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Aufsichtskommission
                            1. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen  der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich jähr  -  lich mindestens zweimal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 2. Aufgaben
                            Die Aufsichtskommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erteilt unter Vorbehalt von Artikel  11 Absatz  2 dem Laboratorium den  Leistungsauftrag;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Globalbudget  und Nachkredite;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eingefügt durch LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die  Ausführung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbud  -  gets;  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin  oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den  Kantonstierarzt und legt deren Anstellungsbedingungen fest;  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personal- und Besoldungsver  -  ordnung;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht  sie.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag mit  einer bestehenden Tierversuchskommission abschliessen  11  ;  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes  über den Beizug von Organisationen und Firmen für den Vollzug des  Tierschutzgesetzes  13   sowie über den Beizug von Organisationen für den  Vollzug des Tierseuchengesetzes  14   und legt deren Aufgaben und Befug  -  nisse in einem Leistungsauftrag fest;  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes  über den Beizug von Stellen zur Inspektion  16   und legt deren Aufgaben  und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin oder  des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der  Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8b Absatz 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von
Artikel 6 von der Aufsichtskommission mit einfacher Mehrheit der anwe -
                            7   Fassung gemäss LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  34 TSchG (SR 455)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  38 TSchG (SR 455 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 916.40)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Eingefügt durch LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 916.401), Artikel  12 Absatz  5 MQV (SR 916.351.0 SR 916.404), Artikel  31 Absatz  4  TAMV (SR 812.212.27 SR 910.15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt durch LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            senden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsi  -  dent;  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der gene  -  rellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des Kantons  -  tierarztes nach Artikel  8b Absatz  1 vorsehen. Hierzu erlässt sie Ausfüh  -  rungsbestimmungen und regelt das Verfahren. Die Beschlussfassung  richtet sich nach Artikel  6. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der  Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 3. Beschlussfassung
                            1  Die Beschlüsse der Aufsichtskommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit der  Einstimmigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat beratende Stimme und  Antragsrecht.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 21 Betriebsleitung
                            1. Stellung  Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt den Betrieb in administra  -  tiver Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 22 2. Aufgaben
                            1  Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetz  -  gebung und des Leistungsauftrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einhaltung des Leistungsauftrages sowie des Globalkredits und des  Globalbudgets zu verantworten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Eingefügt durch LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abzu  -  schliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Sekretariat der Aufsichtskommission zu führen und deren Geschäfte  vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betriebsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem  anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie  weiterdelegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8a 23 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker
                            1  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die Konkor  -  datskantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und die kantonale  Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss  Leistungsauftrag zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit  dem Vollzug beauftragten Personen in den Konkordatskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der  Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8b 24 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt  von Artikel  5 Buchstabe  l die eidgenössische und kantonale Veterinärge  -  setzgebung, namentlich die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tierseuchengesetzgebung  25  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tierschutzgesetzgebung  26  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lebensmittelgesetzgebung  27   im Bereich der Primärproduktion von  Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Heilmittelgesetzgebung  28   in tierärztlichen Privatapotheken, anderen  Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zum überwiegenden  Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die nach der Verord  -  nung über die Primärproduktion registriert sind  29  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Eingefügt durch LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Eingefügt durch LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   SR 916.40)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   TSchG (SR 455 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   SR 817.0)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR 812.21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR 916.020)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gesetzgebung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tieri  -  schen Produkten in seinem Bereich  30  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gesetzgebung zur Ausübung von Berufen im Bereich der Tierheilkunde,  der Zootechnik, der Gesundheitsvorsorge und Pflege sowie der Ausbil  -  dung von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Gesetzgebung im Bereich gefährliche Hunde; namentlich ist die  Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen und  Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor einer Gefähr  -  dung durch Hunde  31  ;  sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt organisiert und beaufsichtigt  den Vollzug nach Absatz  1. Gestützt darauf stellt die Betriebsleitung die  erforderlichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und  Bieneninspektoren an. Diese können auf dem ganzen Konkordatsgebiet  eingesetzt werden.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der  Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8c 34 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
                            1. Anwendungsbereich  Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen Artikel  8d–8f  beschränkt sich auf kantonstierärztliche Verfügungen gemäss Artikel  8b  Absatz  1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8d 35 2. Anwendbares Recht
                            1  Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, finden  die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   EDAV (SR 916.443.10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   SR 455.1), in den kantonalen Hundegesetzgebungen vorgesehene Massnahmen zur  Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung gemäss LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Eingefügt durch LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Eingefügt durch LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen  sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  36   und der  Gerichtsordnung  37   des Kantons Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8e 38 Einsprache
                            1  Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen ab  Zustellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstier  -  arzt Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einspracheent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8f 39 Beschwerde
                            1  Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Kantons  -  tierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des  jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerdelegiti  -  miert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils anwendbaren  Recht des Konkordatskantons erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8g 40 Legitimation von Behörden und Ämtern
                            Entscheide gemäss Artikel  5 Bst.  k sind den betroffenen Regierungen der  Konkordatskantone schriftlich zu eröffnen. Der Regierungsrat ist berechtigt  gegen Entscheide der Aufsichtskommission innert 20 Tagen ab Zustellung  beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde zu  erheben. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen  Konkordatskantons anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Revisionsstelle
                            1  Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6.  Juni  1974 (SRSZ 234.110)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Gerichtsordnung vom 10.  Mai  1974 (SRSZ 234.11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Eingefügt durch LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Eingefügt durch LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Eingefügt durch LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen  Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungs  -  mässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                            1  Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäftsprü  -  fungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die  Kommission konstituiert sich selbst.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus,  indem sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor der Genehmigung durch die Regierungen der Konkordatskantone  Stellung zum Leistungsauftrag nimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Volksvertretungen der Konkordatskantone im Rahmen der  Geschäftsprüfung über die Ausführung des Leistungsauftrages  informiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von der Aufsichtskommission über die Tätigkeit des Laboratoriums  informiert wird.  III.  Betrieb und Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Leistungsauftrag
                            1  Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen  mit den wesentlichen Leistungsmerkmalen und die Indikatoren zur Leis  -  tungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier  Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkor  -  datskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn es eine  neue Aufgabenstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht  erbracht werden können. Reicht das Globalbudget wegen einer Änderung  des Leistungsauftrages nicht aus, ist bei der Aufsichtskommission ein Nach  -  kredit zu beantragen.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Fassung gemäss LRB vom 1.  Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2009 (AB  vom 10.  Oktober  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Personal
                            1  Das Laboratorium stellt sein Personal nach der Personal- und Besol  -  dungsverordnung des Kantons Schwyz an.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons  Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Haftung und Verantwortlichkeit
                            1  Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe  und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den  Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum  Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.  IV.  Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 45 Kostenrechnung
                            1  Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erzielt das Laboratorium einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene  Reserven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer Verluste und der  Finanzierung künftiger Investitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen,  die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so  werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen bezo  -  genen Leistungen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 46 Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten
                            1  Das Laboratorium erhebt für seine Vollzugstätigkeit sowie für die weiteren  ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten von  Gesetzes wegen nicht gebührenfrei sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, schuldet die  Verursacherin oder der Verursacher die Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Entgelte für Dienstleistungen
                            Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Steuerfreiheit
                            Das Laboratorium ist für seine hoheitlichen Verrichtungen von allen  Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.  V.  Erweiterungsprojekt 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 47 Bau und Finanzierung
                            1  Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein  Erweiterungsbau erstellt. Die Bau- und Einrichtungskosten von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  500  000.– werden nach Abzug von Fr.  150  000.– als Standortbeitrag  des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskantone verteilt:  Kanton Schwyz  61  %  Fr.  824  000.–  Kanton Uri  12  %  Fr.  162  000.–  Kanton Obwalden  14  %  Fr.  189  000.–  Kanton Nidwalden  13  %  Fr.  175  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Bewilligung allfälliger Zusatzkredite beschliessen die Volksvertre  -  tungen der Konkordatskantone nach dem gleichen Verteilschlüssel  endgültig. Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anzufor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergabe von Aufträgen durch die Aufsichtskommission richtet sich  nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz.  VI.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Rechtsgültigkeit
                            Das Konkordat bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen  Organe der Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Dauer und Kündigung
                            1  Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündi  -  gungsfrist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf das  Ende der ersten Leistungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Austritt und Auflösung
                            1  Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner  Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Laboratoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei deren  Festsetzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie die Inter  -  essen der verbleibenden Konkordatskantone an der Fortführung des  Laboratoriums angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf  jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven  Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Streitigkeiten
                            Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Konkordatskan  -  tonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Übergangsbestimmungen
                            1  Dem Laboratorium wird erstmals ab 1.  Januar  2006 ein Leistungsauftrag  erteilt.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission erlässt die erforderlichen Weisungen für die  Vorbereitung des Leistungsauftrages, insbesondere Anordnungen für die  Einführung der Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ungedeckten Betriebskosten des Laboratoriums werden in den Rech  -  nungsjahren 2004  und  2005 von den Konkordatskantonen nach folgenden  Verteilschlüsseln getragen  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Bereich Kantonschemiker: Uri  16  %, Schwyz  54  %, Obwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  %, Nidwalden  16  %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für den Bereich Kantonstierarzt: Uri  12  %, Schwyz 61  %, Obwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  %, Nidwalden  13  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konkordatskantone übertragen der interkantonalen Anstalt alle Rechte  und Pflichten der einfachen Gesellschaft gemäss Konkordat vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Februar  1970. Die Aufsichtskommission kann die für den Übergang  notwendigen Erklärungen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Inkrafttreten
                            1  Nach der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der  Konkordatskantone treten die Art.  5 Bst.  f, Art.  8 Abs.  2 Bst.  c, 12, 18 und 23  sofort, die übrigen Bestimmungen auf den 1.  Januar  2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Februar 1970 sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Durchfüh  -  rung der Giftkontrolle vom 25.  Mai  1972 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2004  (AB vom 10.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12