Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            415.334 Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung) vom 1 8. Dezember 2008 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentral schweiz, gestützt  auf  Artikel 12  Absatz 4  des  Konkordates  über  die  Pädagogis che Hochschule Zentralschweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für a.  das       erweiterte       Aufnahmeverfahren       gemäss       dem       PHZ Aufnahmereglement und b.  sämt liche     Studienangebote     des     Kompetenzbereichs     Ausbildung (Diplomst udien).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für    Bildungsangebote,    welche    in    Zusammenarbeit    mit    anderen Institutionen erstellt wer den, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf  Antrag  der  Direktionskon ferenz  von  dieser  Verordnung  abweichende Bestimmungen erlas sen. II. Aufnahmegebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufnahmegebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Aufnahmegebühren betragen für die Diplomstudien CHF 200. –. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofer n   kein   Studienunterbruch   erfolgt,   wird   bei   einem   Wechsel   des Studiengangs keine zusätzliche Aufnahmege bühr erhoben. II I. Teilnahme- und Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Vorbereitungskurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  den  Besuch  des  Vorbereitungskurses  im  Rahmen  des  erweiter ten Aufnahmeverf ahrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben: a.  für  Teilnehmende  mit  Wohnsitz  in  einem  Konkor datskanton  oder  in einem    Kanton,    der    Mitglied    eines    regionalen    oder    bilateralen Abkommens ist : Vorbereitungskurs Niveau I CHF 5 00. – Vorbereitungskurs Nivea u II CHF 75 0. – b.  für alle übrigen Teilnehmenden Vorbereitungskurs Niveau I CHF 8 400. – Vorbereitungskurs Niveau II CHF 14 000. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2009, 224, geändert durch Nachtrag vom 22. Juni 2012, in Kraft seit 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 (ABl 2012, 1131)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 415.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geändert durch Nachtrag vom 22. Juni 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   die   Feststellung   des   Wohnsitzes   gelten   die   Bestimmungen   der Interkantonalen Fac hhochschulvereinbarung (FHV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Teilnehmende,  die  infolge  Nichtbestehens  der  Eintrittsprüfung  den Vorbereitungskurs     oder     Teile     davon     wiederholen,     beträgt     die Tei lnahmegebühr unabhängig vom Wohnsitz: Vorbereitungskurs Niveau I CHF 500. – Vorbereitungskurs Niveau II CHF 750. –
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Dipl omstudi en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die allgemeinen Studiengebühren betragen: a. für immatrikulierte Studierende pro Semester CHF 550. – b. für Hörerinnen und Hörer pro Semesterwoche n stunde CHF 150. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für    Gaststudierende    im    Rahmen    nationaler    oder    internationaler Mobilitätsprogr amme      gehen      allfällige      Studiengeldregelungen      der entsprechenden Abkommen den Bestimmungen dieser V erordnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Falls  Nachprüfungen  in  den  ersten  vier  Wochen  des  neuen  Semes ters durchgeführt wer den, wird keine Studiengebühr erhoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Instrumentalo der Gesangsunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im  Bereich  Diplomstudien  beträgt  die  Gebühr  für  den  Instrumentaloder Sologesangsunterricht    pro    Lektion    von    45    Minuten während    eines Semesters : a. obligatorischer Instrumentalunterricht unentgeltlich b. freiwilliger Unterricht in Sologesang während des stufenübergreifenden Grund jahrs unentgeltlich c. freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende ohne Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grund jahr s unentgeltlic h d. freiwilliger Instrumentalunterricht für St udierende mit Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grund jahr s: – Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) – Gruppenunterricht Fr. 900. – Fr. 450. – e. freiwilliger Instrumentalunterricht oder freiwilliger Unterricht in Sologesang für alle Studierenden ab dem zweiten Studienjahr: – Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) – Gruppenunterricht Fr. 900. – Fr. 450. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Lektionen   bei   Instrumentaloder   Gesangsunterricht   dauern   45 Minuten. Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden. IV. Prüfungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Eintrittsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebühr für die Eintrittsprüfung beträgt CHF 250. – .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Muss die Eintr ittsprüfung wiederholt werden, beträgt die Gebühr CHF 125. – .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Diplomstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgesetzt: a. Bachelorprüfung CHF 400. – b. Masterprüfung CHF 200. – c. Prüfung Erweiterungsdiplom CHF 200. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Gebühren   für   W iederholungsprüfungen   betragen   die   Hälfte   der Gebühren nach Absatz 1. V. Dokumentengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Dokumentengebühren Für die Ausfertigung von  Diplomen  und  Beschei nigungen  werden  folgende Gebühren erhoben: a. Bachelor mit Lehrdiplom / Master mit Lehrdiplom CHF 220. – b. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück CHF 50. – VI. Übrige Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Lehrmittel, Exkursionen In  den  Teilnahme- und Studiengebühren  sind  die  Kosten  für  per sönliche Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen etc. nicht enth alten. Diese werden separat in Rec hnung gestellt .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Hochschulsport Campus Luzern Die   Rektorate   sind   berechtigt ,   für   die   Benützung   von   Angeboten   des Hochschulsports  Cam pus  Luzern  einen  Beitrag  von  maximal  CHF  50. –  pro Semester  zu  erheben.  Bei  besonder s  personaloder  materialinten siven Angeboten  kann  der  Beitrag  entsprechend den anfallenden Ko sten  erhöht we rden. VII. Ausnahmeregelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Beurlaubung und Studienunterbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion von Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  einem Studienunterbruch  sind  keine  Gebühren  geschuldet.  Bei  der Wiederaufnahme des Studiums nach einem mehr als einjährigen Unterbruch wird die Aufnahmegebühr erneut erho ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Abmeldung und Studienabbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erfolgt   beim Vorbereitungskurs eine   Abmeldung   oder   ein   Abbruch innerhalb  der  ersten  zwei  Wochen  seit  Kursbeginn, bleiben die in  Artikel 3 Ab satz 1     Buchstabe a bestimmten Teilnahmegebühren geschuldet. Teilnehmenden  gemäss  Buchstabe b wird  die  Differenz  zu  Buchstabe a zurückerstattet .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Abmeldung von einer Prüfung mindestens vier Wochen vor der en Durchführung    werden    allfällige Prüfungsund Dokumentengebüh ren zurücker stattet .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In   Härtefällen können   die   Rektorate   im   Rahmen   der   Richtlinien   der Direktionskonferenz   die   Gebühren ganz   oder   teilweise   erlassen   oder Teilzahlungen bewill igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmegebühren können nicht erlas sen werden. VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Zahlungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die     Bezahlung     der     Aufnahme- und     Studien- beziehungsweise Teilnahmegebühr   ist   Voraussetzung   für   di e   Zulassung   zum   Studium beziehungsweise zum Vorberei tungskurs .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Z ulassung zur entspr echenden Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bezahlung  der  Dokumentengebühr  ist  Voraussetzung  für  den  E rhalt der entsprechenden Dok umente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Fälligkeit Die  Gebühren  werden  mit  der  Rechnungsstellung  fällig.  Sie  wer den  vom zuständigen Rektorat ei ngezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Entscheide  im  Zusammenhang  mit  dieser  Verordnung  kann  nach den   Vorschriften   des   Gesetzes   über   die Verwaltungsrechtspflege   des Kantons  Luzern  vom  3. Juli  1972  beim  Bildungsdepartement  des  Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über    die    Studiengebühren    an    der    Pädagogi schen Hochschule Zentral schweiz vom 13. März 2003 wird aufgehoben. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            8 Inkrafttreten Diese   Verordnung   tritt   am 1. September 2009 in   Kraft.   Sie   ist   zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2003, 523 und 1183, ABl 2005, 1475, und ABl 2007, 2111