VERORDNUNG über die Urner Kantonalbank
                            VERORDNUNG  über die Urner Kantonalbank  (UKBV)  (vom 25.  September  2002  1  ; Stand am 1.  Januar  2015)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  33 des Gesetzes über die Urner Kantonalbank  2   und auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung
                            3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung führt das Gesetz über die Urner Kantonalbank, nachste  -  hend «Bank» genannt, näher aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1a 4 Geschäftsgebiet
                            Der Bank ist es untersagt, im Ausland eigene Vertriebsgesellschaften zu  gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geschäftstätigkeit der Bank
                            Im Rahmen ihres Zweckes betreibt die Bank namentlich folgende bankübli  -  chen Geschäfte. Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nimmt Gelder in allen banküblichen Formen einschliesslich Sparanlagen  entgegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  leiht Gelder aus, insbesondere gewährt sie Kredite aller Art mit und ohne  Deckung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erteilt Bürgschaften und Garantien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 18.  Oktober  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 70.1311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kauft und verkauft in- und ausländische Wertpapiere, andere Effekten,  Devisen, Edelmetalle und ausländische Banknoten auf eigene Rechnung  sowie auf Rechnung Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  platziert Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere in- und ausländi  -  scher Emittenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  betreibt Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Treuhandgeschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  verwahrt und verwaltet Wertpapiere und Wertgegenstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  vermietet Tresorfächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  wickelt den Zahlungsverkehr ab, vermittelt Akkreditive und erledigt  Inkassogeschäfte aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  wickelt Geschäfte ab für eigene Rechnung, die im Zusammenhang mit  der Haupttätigkeit stehen wie Geldanlagen und Geldaufnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  betreibt andere bankübliche Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2a 5 Abgeltung der Staatsgarantie
                            1  Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine jährliche Abgel  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese beträgt jährlich 0,5 Prozent der gemäss den bankengesetzlichen  Vorschriften erforderlichen Eigenmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2b 6 Ausgabe von Partizipationsscheinen
                            1  Bei der Ausgabe oder der Erhöhung des Partizipationskapitals ist ein  Aufpreis zu leisten. Dieser wird nach anerkannten Grundsätzen der Unter  -  nehmensbewertung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten regelt der Bankrat in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Bankrat
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des Gesetzes hat der Bankrat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Grundsätze zum Risikomanagement festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Jahresbudget zu genehmigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt durch LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und die Gewinnverwendung  zuhanden des Landrats zu verabschieden;  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Geschäftsgang der Bank und die Kontrolle darüber regelmässig zu  verfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Geschäftsreglement für die Bank zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Reglement über die Entschädigung der Bankratsmitglieder zu  erlassen und vom Regierungsrat genehmigen zu lassen;  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  weitere Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihm das Gesetz  überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bankrat entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über die Errichtung und Aufhebung von Geschäftsstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit Zustimmung des Regierungsrats über die Ausgabe von Partizipati  -  onsscheinen und die Höhe des Partizipationskapitals.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3a 10 a
                            bis  ) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bankrat soll so zusammengesetzt sein, dass die Mitglieder durch die  Vielfalt ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen zum nachhaltigen Erfolg der  Bank beitragen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bankrat sollen insbesondere ausgewiesene Fachkenntnisse in den  Bereichen Unternehmensführung, Risikomanagement, Finanzdienstleistung,  Finanz- und Rechnungswesen und Recht vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3b 11 a
                            ter  ) Wahl  Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats den Bankrat jeweils in der  Mitte der Legislatur. Vorbehalten sind Ersatzwahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) Sitzungsrhythmus
                            Der Bankrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern, mindestens  jedoch alle drei Monate einmal. Er versammelt sich zudem, wenn ein  Mitglied oder die Geschäftsleitung es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 c) Beschlussfähigkeit
                            Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 d) Beschlussfassung
                            1  Für Beschlüsse des Bankrates ist die Mehrheit der Stimmen der anwe  -  senden Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder die Vorsitzende stimmt mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Herrscht Stimmengleichheit bei einem Sachgeschäft, zählt die Stimme des  oder der Vorsitzenden doppelt. Herrscht Stimmengleichheit bei Wahlen,  entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse können schriftlich auf dem Zirkularweg getroffen werden,  wenn die Mehrheit der Mitglieder dem zustimmt und kein Mitglied Beratung  und Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt. Zirkularbeschlüsse sind nur  gültig, wenn sie einstimmig gefällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 e) Protokoll
                            Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Bankrates sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 12 Bildung von Ausschüssen
                            1  Der Bankrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben eines Ausschusses  bestimmt der Bankrat in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  9-12  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Bankratspräsidium
                            1  Das Bankratspräsidium leitet die Tätigkeit des Bankrats. Ist es verhindert,  übernimmt das Vizepräsidium dessen Aufgaben.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wacht darüber, dass der Bankrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt,  sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher  Frist erledigen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bankratspräsidium lässt sich regelmässig durch die Geschäftsleitung  über die Bankgeschäfte und deren Entwicklung orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringenden Fällen ist das Bankratspräsidium ermächtigt, statt des Bank  -  rats zu entscheiden. Es orientiert den Bankrat über derartige Entschei  -  dungen möglichst rasch.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Geschäftsleitung
                            a) Zusammensetzung  Der Bankrat bestimmt die Zusammensetzung und Organisation der  Geschäftsleitung in einem Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 b) Aufgaben
                            Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Bank und vollzieht die  Beschlüsse des Bankrats. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat sie insbeson  -  dere  16  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Geschäftsbetrieb zu organisieren und die Aufgaben zuzuteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte vorzubereiten und darüber  Antrag zu stellen;  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vorschläge zur allgemeinen Geschäftspolitik und zu den Unternehmens  -  zielen sowie entsprechende Massnahmen dazu zu erarbeiten und dem  Bankrat zu unterbreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Aufgehoben durch LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Bankrat regelmässig über den Geschäftsgang zu orientieren;  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem Bankrat Monatsbilanzen und Budgetvergleiche vorzulegen;  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Zinssätze und Tarife gegenüber der Kundschaft festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Personalfragen zu behandeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Bankgeschäfte im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Geschäfts  -  politik abzuwickeln und dazu die notwendigen Geschäftsbedingungen  und Weisungen zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  in sämtlichen operativen Geschäftsvorgängen zu entscheiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihr das Gesetz und das Geschäftsre  -  glement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Interne Revision
                            1  Die interne Revision hat insbesondere die Aufgabe, die Geschäftsführung  zu prüfen und darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Bestimmungen  sowie die von den Organisationseinheiten erlassenen Reglemente, internen  Weisungen und Anordnungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt ihre Aufgaben gemäss den geltenden Berufsnormen und einem  vom Bankrat erlassenen Reglement unabhängig von der Geschäftsleitung  aus. Sie verfügt über ein umfassendes Prüfungsrecht für alle Geschäfte der  Bank und koordiniert ihre Aufgaben mit jenen der bankengesetzlichen Prüf  -  gesellschaft nach den Bestimmungen des eidgenössischen Bundesge  -  setzes über die Banken und Sparkassen  20  .  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Geschäftsreglement
                            Der Bankrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Organisation der Bank  und die Abwicklung der Geschäfte näher regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Jahresabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Rechnungsabschluss
                            Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Geschäftsbericht
                            1  Im jährlichen Geschäftsbericht berichtet die Bank über die Geschäftsent  -  wicklung im vergangenen Geschäftsjahr und über den Ausblick in die  Zukunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem enthält der Geschäftsbericht Angaben über die Eigenkapitalrendite  (Jahresgewinn in Prozenten der durchschnittlichen Eigenmittel, einschliess  -  lich Veränderung der Reserve für allgemeine Bankrisiken).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren enthält der Geschäftsbericht die Honorare der einzelnen  Bankratsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19a 22 Gewinnverwendung
                            1  Die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttung berücksichtigt eine den  Risiken und den Wachstumsbedürfnissen der Bank angemessene Eigenmit  -  teldeckung. Sie steht im Einklang mit den Regeln des eidgenössischen  Bankenrechts und der darauf gestützten Richtlinien der Eidgenössischen  Finanzmarktaufsicht (FINMA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt in der Eigentümerstrategie Leitplanken für die  Gewinnausschüttungspolitik fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19b 23 Genehmigung
                            1  Der Bankrat erstellt den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und den  Antrag für die Gewinnverwendung und reicht diese dem Regierungsrat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat übermittelt die Dokumente dem Landrat und stellt  Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Vertretung gegenüber Dritten und Unterschriftsberechtigung
                            1  Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankrats, die Mitglieder der  Geschäftsleitung und die weiteren Zeichnungsberechtigten vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bankrat erlässt ein Reglement zur Unterschriftsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Eingefügt durch LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Eingefügt durch LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Personal
                            Der Bankrat legt die Anstellungsbedingungen des Personals fest. Im  Rahmen dieser Anstellungsbedingungen kann er den Abschluss einzelner  Anstellungsverhältnisse an die Geschäftsleitung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21a 24 Eigentümerstrategie des Regierungsrats
                            1  Der Regierungsrat erstellt unter Einbezug des Bankrats eine Eigentümer  -  strategie für die Urner Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterbreitet dem Landrat die Eigentümerstrategie zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Eigentümerstrategie konkretisiert der Regierungsrat die Eigentümer  -  ziele des Kantons für die Urner Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bankrat sorgt für die Umsetzung der Eigentümerstrategie, erstattet  dem Regierungsrat Bericht über deren Einhaltung und stellt ihm die zur  Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Eigentümerstrategie wird periodisch überprüft und falls notwendig  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Vollziehungsverordnung vom 11.  April  1973 zum Gesetz über die Urner  Kantonalbank  26   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  27  .  Im Namen des Landrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Eingefügt durch LRB vom 18.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   RB 70.1312
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2003 (AB vom 5.  Septem  -  ber  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident: Felix Muheim  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  9