VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Gesetz über das Gesundheitswesen
                            1  VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG  zum Gesetz über das Gesundheitswesen  (vom 17. November 1971  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  in  Vollzug  des  Gesetzes  vom  27.  September  1970  über  das  Gesundheits-  wesen (GG)  2  ,  beschliesst:  Organisatorisches
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gesundheitsk
                            ommission  (Artikel 4 GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Gesundheitskommission  gehören  an,  der  Vorsteher  der  zuständigen  Direktion  3  ,  der  Kantonsarzt  und  der  Kantonstierarzt  von  Amtes  wegen,  fer-  ner mindestens ein frei praktizierender Ar  zt, ein an einem Spital im Kanton  amtierender Arzt, ein Zahnarzt, ein Apotheker, ein Vertreter eines medizini-  schen oder pharmazeutischen Hilfsberufes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher der zuständigen Direktion  4   führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann Fachleute beiziehen und betroffene Berufs- oder In-  teressenverbände anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Fürsorgefälle
                            (Artikel 13 G  G)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind verpflichtet, bedürftige Kranke zu  behandeln. Die bezüglichen Dienstleistungen haben sich in Art und Zahl auf  das  nach  pflichtgemässem  Ermessen  notwendige  Mass  zu  beschränken.  Dies gilt auch für unumgängliche Dienstleistungen der in Artikel 32 des Ge-  sundheitsgesetzes  genannten  medizinischen  und  pharmazeutischen  Hilfs-  personen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 2. Dezember 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 30.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion;   vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion;   vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Kantonsspital  Uri  kann  in  Fürsorgefällen  ein  Spezialtarif  zur  Anwen-  dung gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei solchen Dienstleistungen ist das Gutsprache-Verfahren nach dem gel-  tenden Armenrecht einzuhalten.  Heilmittelwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Heilmittelkast
                            en  (Artikel 52 GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pro  Ortschaft  darf  in  der  Regel  nur  eine  Bewilligung  erteilt  werden.  Die  Heilmittelkästen unterliegen der periodischen fachmännischen Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaber einer Heilmittelkastenbewilligung darf ausser den freiverkäufli-  chen Heilmitteln nur solche Medikamente führen, die von der Gesundheits-  kommission in einer besondern Liste zusammengestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Heilmittel  sind  von  einer  Apotheke  oder  Drogerie  im  Kanton  Uri  zu  beziehen  und  müssen  in  einem  separaten  Kasten  aufbewahrt  werden.  Die  Depothalter sind verpflichtet, die Liste der von der Gesundheitskommission  anerkannten  Heilmittel  für  die  Kundschaft  gut  sichtbar  am  Heilmittelkasten  anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Herstellung vo
                            n Arzneimitteln und Grosshandel mit solchen  a) Bewilligung  (Artikel 49 GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer im Kanton Uri Arzneimittel herstellen oder im grossen vertreiben will,  hat dafür eine Bewilligung der zuständigen Direktion  5   einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber für fachmännische Her-  stellung,  Prüfung,  Lagerung  und  Vertrieb  der  Arzneimittel  Gewähr  bietet.  Dabei  sind  die  Bestimmungen  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Kontrolle  der  Heilmittel  6    und  der  zu  deren  Ausführung  erlassenen  Vor-  schriften und Richtlinien betreffend die Kontrolle der Betriebe und Unterneh-  men, die sich mit der Herstellung von oder dem Grosshandel mit Arzneimit-  teln befassen, zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Kontrolle
                            Die  Herstellun  g  von  Arzneimitteln  und  der  Grosshandel  mit  solchen  unter-  liegt der fachmännischen Kontrolle. Die zuständige Direktion  7   ist ermächtigt,  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion;   vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 30.2335; aufgehoben durch RRB vom 30. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Januar 2007 (AB vom 9. Februar 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion;   vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) zu beauftragen, im Kan-  ton  Uri  Inspektionen  gemäss  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Kontrolle der Heilmittel  8   durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Heilmittelvertri
                            eb  a) Bewilligung  (Artikel 54 GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  pharmazeutische  Spezialitäten,  ihnen  gleichgestellte  Arzneimittel  so-  wie für den Publikumsgebrauch bestimmte Heilvorrichtungen vertreiben will,  hat  bei  der  Gesundheitsdirektion  9    um  eine  Bewilligung  nachzusuchen.  Die-  ser  Pflicht  unterliegt  auch  jener,  der  für  die  Verabreichung  eines  Arznei-  mittels  gebrauchte  Hilfsmittel  (z.  B.  Transfusionsbestecke  usw.)  vertreiben  will, sofern diese unter die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung  über die Kontrolle der Heilmittel  10   fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung im Sinne von Absatz 1 wird nur erteilt, wenn das Heilmittel  von der IKS begutachtet und registriert wurde. Dem Gesuch ist das Gutach-  ten der IKS beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach dem Gutachten der  IKS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 b) Ausnahme
                            1  Der  Vertrieb  von  pharmazeutischen  Spezialitäten  und  Heilvorrichtungen  durch ausserkantonale Hersteller- oder Vertriebsfirmen ist, sofern sie bereits  über  eine  entsprechende  Bewilligung  des  Domizilkantons  verfügen,  ohne  weiteres  zulässig,  wenn  dafür  keine  Publikumsreklame  gemacht  wird  und  die  Spezialität  oder  die  Heilvorrichtung  von  der  IKS  begutachtet  und  regi-  striert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hausspezialitäten, die nicht der Kontrolle durch die IKS unterstehen, sind  der zuständigen Direktion  11   zur Registrierung zu melden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 30.2335; aufgehoben durch RRB vom 30. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Januar 2007 (AB vom 9. Februar 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion;   vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 30.2335; aufgehoben durch RRB vom 30. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Januar 2007 (AB vom 9. Februar 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion;   vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Gebühren
                            1  ...  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besonders aufwendige Prüfungs- und Kontrollmassnahmen nach Arti-  kel 4 und 5 hievor sind mindestens die Eigenkosten in Rechnung zu stellen.  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Strafen
                            (Artikel 60/61   GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  Vollzug  der  Artikel  60/61  GG  werden  Zuwiderhandlungen  wie  folgt  ge-  ahndet:  a)  mit Busse bis zu Fr. 5 000.—:  13  1.   wer  ohne  entsprechende  Bewilligung  Verrichtungen  vornimmt,  die  den Medizinalpersonen vorbehalten sind,  2.   wer  in  schwerwiegender  Art  und  Weise  wichtige  andere  Vorschriften  verletzt.  b)  mit Busse bis zu Fr. 1 000.—, wer ohne entsprechende Bewilligung Ver-  richtungen  vornimmt,  die  den  medizinischen  und  pharmazeutischen  Hilfsberufen vorbehalten sind;  c)  mit Busse bis Fr. 500.—:  1.   wer  ohne  entsprechende  Bewilligung  Verrichtungen  vornimmt,  die  nach dem Gesundheitsgesetz und dieser Vollziehungsverordnung ei-  ner Bewilligung bedürfen,  2.  wer nach Artikel 53 GG verbotene Werbung betreibt.  d)  mit Busse bis Fr. 100.—, wer in anderer Weise den Vorschriften zuwider-  handelt.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben durch LRB vom 30. Juni 1982, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1983  (AB vom 6. August 1982).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitergehende  Strafvorschriften  anderer  Erlasse  bleiben  vorbehalten  so-  wie auch die Strafverfolgung gemäss Strafgesetzbuch  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            Diese Verordn  ung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Hans Zurfluh  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 311.0