Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über einen Baubeitrag an das Therapie- und Bildungszentrum Lehn
                            OGS 1995, 20 und 21 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über einen Baubeitrag an das Therapie- und Bildungszentrum Lehn vom 10. Juni 1994 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 18  und  21  des  Sozialhilfegesetzes  vom  23. Oktober 1983 2 , beschliesst: 1.  Der   Vereinbarung   mit   dem   Drogenforum   Innerschweiz   über   die Ausrichtung     eines     Baubeitrages     an     das     Therapie- und Bildungszentrum Lehn von Fr. 61 674. – wird zugestimmt. 2.  Die Hälfte dieses Betrages wird den Einwohnergemeinden nach Mass gabe  der  Wohnbevölkerung  gemäss  eidgenössischer  Volkszählung 1990 als gebundene Ausgabe in Rechnung gestellt. 3.  Es  wird  ein  entsprechender  Nachtragskredit  zum  Staatsvoranschlag 1994 bewilligt. 4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1995, 21 2 GDB 870.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarung über einen Baubeitrag an das Therapieund Bildungszentrum Lehn vom 26. April 1994 3 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat und unter Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates, und das Drogenforum Innerschweiz vereinbaren: I. Grund satz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck Das  Drogenforum  Innerschweiz  errichtet  und  betreibt  das  Therapie- und Bildungszentrum   Lehn   (nachfolgend   Zentrum   genannt).   Der   Kanton Obwalden leistet dazu einen Baubeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufnahmeverpflichtung Das  Zentrum  stellt  Personen  mit  zivi lrechtlichem  Wohnsitz  im  Kanton Obwalden,  gleichberechtigt  mit  Personen  aus  andern  Trägerkantonen, Plätze zur Verfügung, soweit diese verfügbar sind und die im Konzept des Zentrums festgehaltenen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. II. Kostenbeteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Baubeitrag 1 Der Kanton Obwalden leistet an die Verwirklichung des Zentrums einen einmaligen Beitrag von Fr. 61 674. –. 2 Der Betrag wird hälftig in den Jahren 1994 und 1995 entrichtet. 3 OGS 1995, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 3 Tritt   innert   20 Jahren   seit   Vertragsabschluss   eine   massgebliche Änderung in bezug auf Zweck und Aufnahmeverpflichtung ein, so ist das Drogenforum    Innerschweiz    zur    anteilmässigen    Rückzahlung    des Baubeitrages verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Taggelder Unter  Berücksichtigung  eines  fachgerechten  und  wirksamen  Therapie- angebotes   sorgt   das   Drogenforum   Innerschweiz   dafür,   dass   die Taggelder so tief wie möglich angesetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Meistbegünstigungsklausel Das Zentrum gewährt dem Kanton Obwalden bzw. den Patientinnen und Patienten  aus  dem  Kanton  Obwalden  die  gleichen  Vergünst igungen, welche   es   andern   Vereinbarungskantonen   in   bezug   auf   Aufnahme, Behandlung oder Kostenverrechnung heute oder künftig gewährt. III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Berichterstattung 1 Ändern  sich  die  Verhältnisse,  wie  sie  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses massgeblich    waren,    so    ist    umgehend    der    Regierungsrat    zu benachrichtigen. 2 Das  Zentrum  erstattet  dem  Kanton  Obwalden  jährlich  Bericht  und verpflichtet   sich,   über   anfallende   betriebliche   Fragen   Auskunft   und Einblick in die Rechnung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Ausf ertigung Diese  Vereinbarung  wird  in  vier  Originalen  gefertigt  und  unterzeichnet. Beide Vertragsparteien erhalten je zwei Originale.