Kantonsratsbeschluss über die Familienzulagen für Arbeitnehmer
                            über die Familienzulag en für Arbeitnehmer vom 29. Juni 2007 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  3  Absatz  2  und  Artikel  11  Absatz  3  des  Gesetzes  über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 9. Mai 1954 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Familienzulage besteht aus: a.   einer  Kinderzulage  von  Fr.  200.–  je  Monat  für  jedes  Kind  bis  zum vollendeten 16. Altersjahr. Sie wird bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet für Kinder, die wegen Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind und sich nicht in Ausbildung befinden; b.  einer Ausbildungszulage von Fr. 250.– je Monat für jedes sich in Aus- bildung befindende Kind ab dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Der  Beitrag  der  Arbeitgeber,  die  der  kantonalen  Kasse  angeschlossen sind,  beträgt  1,8  Prozent  vom  massgebenden  Lohn  im  Sinne  der  AHV- Gesetzgebung 3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Der  Kantonsratsbeschluss  über  die  Familienzulagen  für  Arbeitnehmer vom 2. Dezember 2004 4 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2007, 1128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB     857.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR     831.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2004, 1495