Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden
                            Vollzugsverordnung  zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der  Gemeinden  *  (Steuerverordnung, StV)  vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  281  des   Gesetzes   vom   22.  März  2000   über   die   Steuern   des   Kantons   und  der Gemeinden (Steuergesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Einkommens- und Vermögenssteuern  1.1 Steuerpflicht  §  1  Internationale Steuerausscheidung  1  Im internationalen Verhältnis kann die Steuerausscheidung objektmäs  -  sig   vorgenommen   werden,   wenn   dadurch   auf   Dauer   eine   Über-   oder  Unterbesteuerung   vermieden   werden   kann,   oder   wenn   für   die   direkte  Bundessteuer eine objektmässige Ausscheidung vorgenommen wird.  §  2  Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons  1  Beim   Wechsel   des   steuerrechtlichen   Wohnsitzes   innerhalb   des  Kantons bleibt die Steuerpflicht für das laufende Steuerjahr in der bishe  -  rigen Steuergemeinde unverändert.  2  Bei  Heirat  werden  die Ehegatten, soweit  sie vor  der  Heirat  in unter  -  schiedlichen   Steuergemeinden   steuerrechtlichen   Wohnsitz   hatten,   für  die laufende Steuerperiode in derjenigen Steuergemeinde besteuert, in  welcher sie am Ende dieser Periode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz  haben.  *  1)  NG  521.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Übrigen   gelten   bei   Änderungen   der   innerkantonalen   Verhältnisse  die Regeln für interkantonale Sachverhalte.  *  §  3  Rechtlich und tatsächlich getrennte Ehe  1  Die Ehe ist rechtlich getrennt, wenn sie zivilrechtlich getrennt oder ge  -  schieden ist.  2  Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt  aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der  Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unter  -  stützung des einen Ehegatten durch den anderen nur noch in ziffern  -  mässig bestimmten Beträgen geleistet wird.  §  4  Erbengemeinschaften  1  Die Ermittlung der Anteile von Erbinnen, Erben oder Bedachten erfolgt  grundsätzlich nach den Vorgaben der letztwilligen Verfügung.  2  Besteht   keine   letztwillige   Verfügung   oder   sind   Erbschaftsklagen   an  -  hängig, ist die gesetzliche Erbfolge massgebend.  §  5  *  Besteuerung nach dem Aufwand  1  Das   dem   Aufwand   entsprechende   steuerbare   Einkommen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3 Ziff.
                            1   des   Steuergesetzes  2  )      beträgt   mindestens  Fr.  400'000.–.  2  Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Vermögen bemisst sich  nach   Art.   16   Abs.   4   des   Steuergesetzes   und   beträgt   mindestens  Fr.  8'000'000.–.  §  6  Steuererleichterungen  1  Die Steuererleichterungen können vor der Eröffnung eines Unterneh  -  mens oder einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit zu  -  gesichert werden.  2  Zur Beurteilung des volkswirtschaftlichen Interesses wird auf folgende  Kriterien abgestellt:  1.  Schaffung neuer Arbeitsplätze;  2.  Erhaltung beziehungsweise Sicherung bestehender Arbeitsplätze  mittels besonderer Massnahmen;  3.  Investitionstätigkeit;  2)  NG  521.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Impulsgebung für die übrige wirtschaftliche Entwicklung (Sekun  -  däreffekte);  5.  Konkurrenzierung bestehender Betriebe;  6.  Entwicklungsaussichten und Sicherheit der Arbeitsplätze;  7.  Umweltbelastung;  8.  Verhältnis von Landbedarf und Wirtschaftlichkeit;  9.  finanzielle Verhältnisse der Standortgemeinde.  3  In der Regel muss für alle Kriterien eine positive Beurteilung vorliegen.  4  Die Steuererleichterung beträgt in der Regel zwischen 10 und 30 Pro  -  zent und kann während der Dauer der Gewährung abgestuft werden.  5  Gesuche sind beim kantonalen Steueramt einzureichen.  1.2 Einkommenssteuer  §  7  Bewertung der Naturaleinkünfte von  Unselbstständigerwerbenden  1  Die Naturaleinkünfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wer  -  den zum Marktwert bemessen. Sie werden in der Regel nach den für  die eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden  Ansätzen bewertet.  2  Die Steuerwerte und Steueransätze richten sich nach dem Anhang.  §  8  Bewertung der Naturalbezüge von  Selbstständigerwerbenden  1  Die   Entnahmen   von   Waren   und   Dienstleistungen   aus   dem   eigenen  Unternehmen für die steuerpflichtige Person sowie die von ihr unterhal  -  tenen Personen werden zu den Selbstkosten angerechnet.  2  Die Steuerwerte und Steueransätze richten sich nach dem Anhang.  §  9  Geschäftliche Kapitalgewinne  1  Der Kapitalgewinn gemäss Art.  21 Abs.  2 des Steuergesetzes  3  )    ergibt  sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Ein  -  kommenssteuerwert am Tage der Veräusserung.  3)  NG  521.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen keine kaufmännisch geführten Geschäftsbücher vor, berechnet  sich   der   Kapitalgewinn  nach   dem   Differenzbetrag  zwischen  dem   Ver  -  äusserungserlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten, wobei die  steuerlich berücksichtigten Abschreibungen von den Gestehungskosten  in Abzug zu bringen sind.  3  Bei  der Überführung  von  Geschäftsvermögen  ins  Privatvermögen  ist  anstelle des Veräusserungspreises der Verkehrswert massgebend.  §  10  Beteiligungen im gewillkürten Geschäftsvermögen  1  Als Erwerb  im  Sinne  von  Art.  21 Abs.  2  des  Steuergesetzes  4  )    gelten  nur entgeltliche Eigentumsübertragungen.  2  Beteiligungen, die aus der Umwandlung eines Personenunternehmens  in eine juristische Person hervorgehen, können nicht zum Geschäftsver  -  mögen erklärt werden.  3  Die Käuferschaft hat die Erklärung einer Beteiligung zum Geschäfts  -  vermögen zusammen mit der ersten Steuererklärung nach dem Beteili  -  gungserwerb der Veranlagungsbehörde abzugeben.  4  Bei Zukäufen gleicher Beteiligungsrechte können nur die zusätzlich er  -  worbenen  Beteiligungsrechte zum  Geschäftsvermögen erklärt  werden,  sofern diese für sich allein mindestens 20 Prozent des Aktien-, Grund-  oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ver  -  körpern oder die bisherige Beteiligung bereits zum Geschäftsvermögen  gehört.  5  Sinkt die Beteiligungsquote an einer zum Geschäftsvermögen erklär  -  ten Beteiligung durch einen Teilverkauf unter 20 Prozent, kann die ver  -  bleibende Beteiligung als Geschäftsvermögen beibehalten werden.  §  11  *  ...  §  12  Erträge aus beweglichem Vermögen  1  Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträ  -  ge,   die   der  steuerpflichtigen   Person   namentlich   durch   Zahlung,  Über  -  weisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen.  2  Die Einkünfte werden dem Einkommen der Jahre zugerechnet, in dem  die   steuerpflichtige   Person   einen   rechtlichen   Anspruch   darauf   erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 Ziff.
                            3 zweiter Satz des Steuergesetzes  5  )    bleibt vorbehal  -  ten.  4)  NG  521.1  5)  NG  521.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13  Erträge aus unbeweglichem Vermögen; Mietwert von  selbstgenutzten Grundstücken  1  Der Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken ist unter Berücksichti  -  gung des Prozentsatzes gemäss dem Anhang zu versteuern.  §  14  Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung  1  Als Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 26 Ziff. 6 des Steuergesetzes  6  )   gel  -  ten ausschliesslich periodische Beiträge.  §  15  Steuerfreie Einkünfte  1  Hilflosenentschädigungen   der   AHV,   IV   und   der   SUVA   sowie   Integri  -  tätsentschädigungen sind steuerfreie Einkünfte. Macht die steuerpflichti  -  ge Person jedoch Krankheits- oder Invaliditätskosten geltend, sind von  diesen die Hilflosenentschädigungen in Abzug zu bringen.  *  2  ...  *  §  16  Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit  1. Fahrkosten  1  Für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte über  Mittag   ist   der   Fahrkostenabzug   auf   die   Höhe   des   vollen   Abzuges   für  auswärtige Verpflegung im Sinne des Anhanges beschränkt.  2  Die für die Berufskosten gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 des Steuerge  -  setzes  7  )   geltenden Pauschalansätze richten sich nach dem Anhang. Mit  der Pauschale sind sämtliche variablen und festen Kosten, einschliess  -  lich der Parkgebühren, abgegolten.  §  17  2. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung  1  Für   Verpflegungsmehrkosten   ausserhalb   der   Wohnstätte   werden  Pauschalansätze abgezogen:  1.  wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwi  -  schen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause  eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;  2.  bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.  6)  NG  521.1  7)  NG  521.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   die   Verpflegung   durch   die   Arbeitgeberin   oder   den   Arbeitgeber  verbilligt (Kantinenverpflegung, Beiträge in bar, Abgabe von Mahlzeiten  -  gutscheinen usw.), ist nur der halbe Abzug der Ansätze gemäss Abs. 1  zulässig; geht die Verbilligung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeit  -  geber derart weit, dass offensichtlich keine Mehrkosten gegenüber der  Verpflegung zu Hause entstehen, ist kein Abzug zulässig.  3  Der   Schichtarbeit   ist   die   gestaffelte   oder   unregelmässige   Arbeitszeit  gleichgestellt,   wenn   beide   Hauptmahlzeiten   nicht   zur  üblichen   Zeit   zu  Hause eingenommen werden können.  4  Die Pauschalansätze richten sich nach dem Anhang.  §  18  3. Mehrkosten für Unterkunft bei Wochenaufenthalt  1  Steuerpflichtige   Personen   mit   auswärtigem   Arbeitsort,   denen   die   all  -  tägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist  oder nicht zugemutet werden kann, können für die notwendigen Mehr  -  kosten für die Unterkunft den Pauschalaufwand gemäss dem Anhang  abziehen.  2  Kann die steuerpflichtige Person höhere tatsächliche Kosten nachwei  -  sen, kann sie diese abziehen. Als Unterkunft abzugsberechtigt sind nur  die Aufwendungen für ein Zimmer.  §  19  4. übrige Berufskosten  1  Der Pauschalabzug für die übrigen notwendigen Berufskosten richtet  sich nach dem Anhang.  2  ...  *  3  Die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der di  -  rekten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leiten  -  den Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (Expatriates-Verord  -  nung, ExpaV)  8  )   ist sinngemäss anwendbar.  §  20  5. nebenberufliche Behördentätigkeit  1  Den   Aufwendungen   für   eine   nebenberufliche   Behördentätigkeit   wird  ausschliesslich   mit   einem   Pauschalabzug   Rechnung   getragen.   Die  Pauschale richtet sich nach dem Anhang.  2  Als Behördentätigkeit gelten sämtliche Tätigkeiten im Sinne der Behör  -  dengesetzgebung  9  )   sowie der Korporationsgesetzgebung  10  )  .  *  8)  SR  642.118.3  9)  NG  161  10)  NG  181.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  20a  *  ...  §  21  6. unselbständige Nebenerwerbstätigkeit  1  Den   Aufwendungen   für   eine   unselbständige   Nebenerwerbstätigkeit  wird mit einem Pauschalabzug Rechnung getragen. Die Pauschale rich  -  tet sich nach dem Anhang.  *  2  ...  *  §  22  7. Begrenzung der Abzüge  1  Die Abzüge für Berufsauslagen im Sinne von Art. 29 des Steuergeset  -  zes  11  )    dürfen höchstens den Betrag der steuerbaren Einkünfte aus un  -  selbstständiger Erwerbstätigkeit erreichen.  §  23  Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit  1. Abschreibungen  1  Für   Wertverminderungen  von  Geschäftsaktiven  sind  Abschreibungen  zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungsta  -  bellen ausgewiesen werden.  2  Die Höhe der Abschreibungen richtet sich in der Regel nach den je  -  weils geltenden Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung.  3  Die   Höherbewertung   von   Aktiven   kann   den   Ausgangswert   für   die  Abschreibungen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder  zum Ausgleich von Verlusten dient, die gemäss Art. 33 des Steuerge  -  setzes  12  )   verrechenbar sind. Vorbehalten bleiben die handelsrechtlichen  Vorschriften des Obligationenrechts  13  )  .  4  Abschreibungen auf dem Weg der Einmalerledigung werden unter der  Voraussetzung   zugelassen,   dass   die   Steuervorteile,   die   der   steuer  -  pflichtigen Person aus der zeitlichen Vorverschiebung der Abschreibun  -  gen erwachsen, durch einen gleichwertigen Zuschlag zum steuerbaren  Einkommen   ausgeglichen   werden.   Die   Zuschlagssätze   richten   sich  nach dem Anhang.  11)  NG  521.1  12)  NG  521.1  13)  SR  220  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für laufend zu ersetzende, bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Mobiliar,  Maschinen,   Apparate,   EDV   und   Fahrzeuge,   werden   im   Jahr   der   An  -  schaffung oder Herstellung Sofortabschreibungen zugelassen. Nicht als  solche gelten alle Anschaffungen mit einem Normalabschreibungssatz  von weniger als 25 Prozent vom Restwert. Ausgeschlossen sind Sofort  -  abschreibungen auf Immobilien.  *  §  24  2. Wertberichtigungen  1  Für   vorübergehende   Wertveränderungen   des   Geschäftsvermögens  sind Wertberichtigungen zulässig.  2  Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits einge  -  tretene Entwertungen oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Ein  -  bussen des Geschäftsvermögens. In begründeten Fällen sind auch Kor  -  rekturposten zu Passiven möglich.  3  Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven des Geschäftsvermögens ge  -  hören insbesondere das Delkredere, die Wertberichtigungen auf Liegen  -  schaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die verbuchten, nicht reali  -  sierten Kursverluste auf Wertpapieren und Fremdwährungen per Bilanz  -  stichtag.  §  25  3. Rückstellungen  1  Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zu  -  lässig:  1.  für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkom  -  mensbesteuerung   massgeblichen   Geschäftsjahren   begründet  sind,  deren  Rechtsbestand  oder   Höhe  jedoch   noch   unbestimmt  ist;  2.  für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen  Geschäftsjahren begründet werden.  2  Bisherige   Rückstellungen   werden   dem   steuerbaren   Geschäftsertrag  zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.  §  26  *  4. Rückstellungen für Forschungs- und  Entwicklungsprojekte  1  Als Mindestanforderung für den Nachweis von Forschungs- und Ent  -  wicklungsaufträgen an Dritte sowie von eigenen Forschungs- und Ent  -  wicklungsprojekten   ist   den   Steuerbehörden   ein   schriftliches   For  -  schungs-   beziehungsweise   Entwicklungskonzept   mit   Projektbeschrieb,  Zeit- und Kostenrahmen einzureichen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückstellungen   für   Forschungs-   und   Entwicklungsaufträge   an   Dritte  beziehungsweise für eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind  nur zulässig, soweit diese in wesentlichem Umfang auch in der Schweiz  durchgeführt werden.  §  27  5. Ersatzbeschaffungen  1  Die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Erwerb  bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte, ist zulässig.  §  27a  *  ...  §  28  *  Wertschriftenverwaltungskosten  1  Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen  und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeich  -  nisses   durch   Dritte   kann   für   sämtliche   abzugsfähigen   Kosten   anstelle  der  tatsächlichen  Kosten  eine  Pauschale   gemäss  Anhang   abgezogen  werden.  2  Werden   höhere   Abzüge  geltend   gemacht,   sind   grundsätzlich   sowohl  die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch  deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Kann die Aufteilung in abzugsfä  -  hige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, kann  die Pauschale in Abzug gebracht werden, sofern die tatsächlich bezahl  -  ten Kosten mindestens den Pauschalbetrag erreichen und betragsmäs  -  sig nachgewiesen werden.  3  ...  *  §  29  Unterhaltskosten für Liegenschaften im  Privatvermögen  1. tatsächliche Kosten  1  Als Unterhaltskosten gelten:  1.  die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatz  -  beschaffung sowie die Einlagen in den Reparatur-  und Erneue  -  rungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern die  -  se   Mittel   nur   zur   Bestreitung   von   Unterhaltskosten   für   die  Gemeinschaftsanlagen   verwendet   werden   und   sie   der   steuer  -  pflichtigen Person unwiderruflich entzogen sind;  2.  bei Vermietung oder Verpachtung jene Betriebskosten, die nicht  auf die Mieterin oder den Mieter beziehungsweise auf die Pächte  -  rin oder den Pächter überwälzt werden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu   den   abziehbaren   Versicherungsprämien   gehören  die   Prämien   für  die Sach- und Haftpflichtversicherung von Liegenschaften.  3  Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächli  -  chen Auslagen der steuerpflichtigen Person, soweit sie nicht eine Ent  -  schädigung für eigene Arbeit darstellen oder als wertvermehrende Auf  -  wendungen   im   Sinne   von   Art.   148   des   Steuergesetzes  14  )    geltend   ge  -  macht wurden.  §  30  2. Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen  1  Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz die  -  nen,   gelten   Aufwendungen   für   Massnahmen,   welche   zur   rationellen  Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen.  Diese  Massnahmen   beziehen   sich   auf  den  Ersatz  von  veralteten  und  die   erstmalige   Anbringung   von   neuen   Bauteilen   oder   Installationen   in  bestehenden Gebäuden.  2  Als erneuerbare Energien im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:  1.  Sonnenenergie;  2.  Geothermie;  3.  mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme;  4.  Windenergie;  5.  Biomasse inklusive Holz oder Biogas.  3  Werden die in Abs. 1 und 2 erwähnten Massnahmen durch öffentliche  Gemeinwesen subventioniert, kann der Abzug nur auf dem Teil geltend  gemacht werden, der von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragen  ist.  4  ...  *  §  31  3. Ausschluss  1  Nicht als  Kosten  für  den  Unterhalt  von  Liegenschaften  gelten  insbe  -  sondere:  1.  wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen, Aus- oder  Umbauten sowie die Verbesserung von Liegenschaften;  2.  einmalige Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigen  -  tümern an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Gemeinschaftsan  -  tennen, Abwasserreinigungsanlagen und Kanalisationen;  3.  Quartierplan-,   Gestaltungsplan-,   Arealüberbauungsplan-,   Ver  -  messungs-, Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten;  14)  NG  521.1  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die   mit   dem  Erwerb   und  der   Veräusserung   von   Liegenschaften  verbundenen Kosten wie Handänderungssteuern, Grundbuchge  -  bühren, Vermittlerprovisionen und Grundstückgewinnsteuern;  5.  bei Eigengebrauch die privaten Aufwendungen wie Heizungskos  -  ten,   Warmwasseraufbereitung,   Energieverbrauch,   Wasserzins,  Kehrichtabfuhr-   und   Abwasserbeseitigungsgebühren,   Abonne  -  mentkosten   für   Gemeinschaftsantennen,   Gartenpflege,   übrige  Pflege und Reinigung.  §  32  4. Pauschalabzug  1  Anstelle der tatsächlichen Kosten gemäss § 29 kann die steuerpflichti  -  ge Person für jede Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen  dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.  2  Für die Altersbestimmung des Gebäudes im Sinne von Art.  34 Abs.  4  des   Steuergesetzes  15  )    ist   der   letzte   Tag   der   Steuerperiode   sowie   das  erste  Bezugsdatum  des   Gebäudes  massgebend;   es  werden   nur  volle  Jahre berechnet.  §  33  *  ...  §  34  Schuldzinsen  1  Bei   der   Festsetzung   des   steuerbaren   Einkommens   entspricht   der  höchstens zulässige Schuldzinsenabzug den steuerbaren Erträgen aus  Privatvermögen gemäss Art.  23 und 24 des Steuergesetzes  16  )   zuzüglich  eines Grundbetrages von Fr.  50'000.–. Dieser Grundbetrag gilt sowohl  für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter  Ehe leben, als auch für die übrigen steuerpflichtigen Personen.  2  Die Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 und 24 des Steuergesetzes im Sinne von Abs. 1 bemessen sich im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Der Nachweis des Bruttoertrages obliegt der steuerpflichtigen Person. In zeitlicher Hinsicht wird dabei für sämtliche Vermögenserträge auf deren Fälligkeit abge -
                            stellt.  15)  NG  521.1  16)  NG  521.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschränkung des Abzuges privater Schuldzinsen gilt bei teilwei  -  ser Steuerpflicht sowohl bei der Festsetzung des steuerbaren wie des  satzbestimmenden Einkommens. Dabei fallen für die Festsetzung des  satzbestimmenden   Einkommens   auch   die   Erträge   aus   Grundstücken  ausserhalb des Kantons in die Berechnung des höchstens zulässigen  Schuldzinsenabzuges.  Für  die  Steuerausscheidung  werden   die  so  er  -  mittelten höchstens zulässigen Schuldzinsen proportional nach der Be  -  legenheit der Aktiven verteilt.  §  35  *  Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbe  -  dingte Kosten  1  Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die von der steuerpflichtigen  Person   selbst   getragen   werden.   Als   solche   gelten   diejenigen   Kosten,  die der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen insbeson  -  dere öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutio  -  nen zur Zahlung verbleiben.  2  Die von der steuerpflichtigen Person für sich oder für eine von ihr un  -  terhaltene Person geltend gemachten krankheits-, unfall- und behinde  -  rungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnun  -  gen oder andere Belege nachzuweisen.  3  Anstelle des Abzuges der effektiven Mehrkosten kann bei einer ärztlich  angeordneten,   lebensnotwendigen   Diät   eine   Pauschale   geltend   ge  -  macht werden. Der Pauschalabzug richtet sich nach dem Anhang.  4  Personen mit Behinderungen können anstelle des Abzuges der effekti  -  ven selbst getragenen Kosten einen jährlichen Pauschalabzug geltend  machen. Der Pauschalabzug richtet sich nach dem Anhang.  §  36  Sozialabzüge  1  Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und  Pflegekinder.  §  37  Reduzierter Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne  1  Bei der Berechnung des prozentualen Umfanges der Beteiligung ge  -  mäss  Art.  40  Abs.  3  ist  der   Zeitpunkt  der  Fälligkeit   der  Ausschüttung  massgebend.  2  Wird bei einem Verkauf von Beteiligungsrechten der Bezug des Beteili  -  gungsertrages vorbehalten, wird in Bezug auf den prozentualen Umfang  der Beteiligung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs der Be  -  teiligungsrechte abgestellt.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  1.3 Vermögenssteuer  §  38  Steuerfreies Vermögen  1  Zum Hausrat gehören jene Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung  einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, insbe  -  sondere Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr,  Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.  2  Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegen  -  stände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo-  und Filmapparate.  3  Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen  zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsamm  -  lungen   sowie   Vermögensgegenstände   und   Sammlungen,   deren   Wert  das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum  Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden.  §  39  Steuerwerte  1. Viehbestand  1  Die Steuerwerte des Viehbestandes richten sich nach den Ansätzen  im Anhang.  §  40  2. kotierte Wertpapiere  1  Der Steuerwert von kotierten Wertpapieren, insbesondere Aktien, Obli  -  gationen, Anteilscheine richtet sich nach der Kursliste der Eidgenössi  -  schen Steuerverwaltung für das entsprechende Steuerjahr.  2  Soweit der Kursliste keine Angaben entnommen werden können, gilt  der letztbekannte Geldkurs der entsprechenden Steuerperiode als Steu  -  erwert.  §  41  *  3. nicht kotierte Wertpapiere  1  Der Steuerwert von nicht kotierten Wertpapieren richtet sich nach der  Wegleitung für die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere der Eidgenös  -  sischen Steuerverwaltung. Die Umstände des Einzelfalles sind dabei im  Sinne der Wegleitung angemessen zu berücksichtigen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   die   bewertende   Behörde   über   die   Verhältnisse   einer   Gesell  -  schaft aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht genü  -  gend orientiert ist, kann sie die Bewertung mit der Geschäftsleitung, ei  -  nem Mitglied des Verwaltungsrates oder einer beauftragten Person be  -  sprechen.  Die  Bewertung  kann  dem Veranlagungsentscheid  beigefügt  werden.  3  Die Steuerwerte der Alptitel werden durch den Regierungsrat festge  -  legt.  *  §  42  Güterschatzung  1. Schätzungsobjekte  1  Von Amtes wegen werden geschätzt:  1.  Liegenschaften;  2.  Miteigentumsanteile an Grundstücken;  3.  in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde  Rechte;  4.  Bergwerke;  5.  nutzbar  gemachte   Wasserkräfte  und  Naturvorteile,   die  nicht  mit  einem Grundstück geschätzt werden können.  2  Verfügt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer über mehrere Grund  -  stücke, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, so können die Grundstücke  für   die   Schatzung   vereinigt   werden,   wenn   keine   getrennte   Bewertung  möglich ist.  3  Die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Lasten sind bei der  Bewertung   zu   berücksichtigen,   soweit   sie   für   den   Wert   eines   Grund  -  stückes von Bedeutung sind.  4  Soweit für Steuerzwecke keine amtliche Schatzung benötigt wird, kann  auf die Schatzung von Grundstücken verzichtet werden.  5  Soweit Miteigentumsanteile im Grundbuch festgehalten sind, sind die  -  se für Schatzungen verbindlich.  §  43  2. Bewertungsgrundsätze  a) nichtlandwirtschaftliche Grundstücke  1  Die   Bewertung   der   nichtlandwirtschaftlichen   Grundstücke   erfolgt  grundsätzlich nach den Regeln des Schweizerischen Schätzerhandbu  -  ches   der   Schweizerischen   Vereinigung   kantonaler   Grundstückbewer  -  tungsexperten,   der   Schweizerischen   Schätzungsexperten-Kammer   so  -  wie des Schweizerischen Verbandes der Immobilien-Treuhänder in der  jeweils aktuellen Auflage.  *  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   die   allgemeine   Schätzertoleranz   von   10   Prozent   nicht   über  -  schritten wird, dürfen vereinfachte Verfahren angewendet werden.  §  44  b) landwirtschaftliche Grundstücke  1  Die Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke erfolgt grundsätz  -  lich nach den Regeln der jeweils geltenden Fassung der Anleitung für  die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes  17  .  *  2  Landwirtschaftliche Grundstücke, die in untergeordneter Weise nicht  -  landwirtschaftlich   genutzt   werden,   sind   anteilsmässig   gemäss   Art.   50  und 51 des Steuergesetzes  18  )   nach der Nutzungsart zu bewerten.  3  ...  *  4  Landwirtschaftlich   genutzte   Grundstücke   innerhalb   der   Bauzone,   die  eine Fläche von weniger als 2'500 m² aufweisen, können insbesondere  dann zum Ertragswert besteuert werden, wenn:  1.  eine Überbauung wegen grundstückspezifischer Besonderheiten  nicht möglich ist;  2.  sie   mit   angrenzenden   Grundstücken   der   gleichen   Eigentümerin  oder   des   gleichen   Eigentümers   zusammen  eine   bewirtschaftete  Fläche von mehr als 2'500 m² erreichen und nicht über der land  -  wirtschaftlichen Belastungsgrenze belastet sind.  §  45  Reduzierter Steuersatz für Beteiligungen  1  Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Art.  54 Abs.  2 des  Steuergesetzes  19  )    wird auf die Verhältnisse am Vermögensstichtag ge  -  mäss Art.  63 Abs.  1 des Steuergesetzes abgestellt.  2  ...  *  17)  Anhang  1 zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB), SR 211.412.110  18)  NG  521.1  19)  NG  521.1  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Zeitliche Bemessung  §  46  Bemessung des Einkommens  1  Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die re  -  gelmässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet; die Um  -  rechnung   erfolgt   nach   der   Dauer   der   Steuerpflicht.   Nicht   regelmässig  fliessende Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tat  -  sächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf 12 Monate umge  -  rechneten Einkommen zusammengezählt. Art.  41 und  42 des Steuerge  -  setzes  20  )   bleiben vorbehalten.  §  47  Bemessung des Einkommens bei selbstständiger  Erwerbstätigkeit  1. Ermittlung des Einkommens  1  Das   Einkommen   aus   selbstständiger   Erwerbstätigkeit   bemisst   sich  nach   dem   Ergebnis   der   in   der   Steuerperiode   abgeschlossenen   Ge  -  schäftsjahre. Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstä  -  tigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsab  -  schluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weni  -  ger als 12 Monate umfasst.  2  Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen  Umfang   für   die   Bemessung  des  für   die   Steuerperiode   massgeblichen  Einkommens herangezogen.  3  Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis  des   Geschäftsabschlusses   ohne  Umrechnung  heranzuziehen.   Bei   un  -  terjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die or  -  dentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerech  -  net; die Umrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Dauer der Steu  -  erpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres  jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne  für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres  auf 12 Monate umgerechnet werden.  4  Die  ordentlichen  Gewinne  eines  Geschäftsjahres,  das  12  oder   mehr  Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger  Steuerpflicht nicht umgerechnet.  5  Ausserordentliche  Faktoren,  insbesondere  Kapitalgewinne  und buch  -  mässig realisierte Wertvermehrungen, werden für die Satzbestimmung  nicht umgerechnet.  20)  NG  521.1  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  48  2. Geschäftsabschluss  1  In jeder Steuerperiode ist ein Geschäftsabschluss zu erstellen. Auf die  Erstellung   eines  Abschlusses  kann   in  dem   Jahr   verzichtet   werden,   in  welchem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.  2 Gewinn- und Kapitalsteuern  §  49  Internationale Steuerausscheidung  1  Im internationalen Verhältnis kann die Steuerausscheidung objektmäs  -  sig   vorgenommen   werden,   wenn   dadurch   auf   Dauer   eine   Über-   oder  Unterbesteuerung   vermieden   werden   kann,   oder   wenn   für   die   direkte  Bundessteuer eine objektmässige Ausscheidung vorgenommen wird.  §  50  *  Sitzwechsel innerhalb des Kantons  1  Beim   Wechsel   des   steuerrechtlichen   Sitzes   innerhalb   des   Kantons  bleibt die Steuerpflicht für die laufende Steuerperiode in der bisherigen  Steuergemeinde unverändert.  2  Im   Übrigen   gelten   bei   Änderungen   der   innerkantonalen   Verhältnisse  die Regeln für interkantonale Sachverhalte.  §  51  Steuerbefreiung  1  Juristischen Personen,  deren Gewinn  und  Kapital  nur  zum  Teil  aus  -  schliesslich   und   unwiderruflich   öffentlichen   oder   gemeinnützigen  Zwecken dienen, kann die Steuerbefreiung anteilsmässig gewährt wer  -  den, wenn:  1.  die   ausschliesslich   öffentlichen   Zwecken   gewidmeten   Gewinn-  und Kapitalanteile gesondert ausgewiesen werden;  2.  die gesondert ausgewiesenen Gewinn- und Kapitalanteile für die  Erfüllung von Zwecken gemäss Art.  74 Abs.  2 des Steuergeset  -  zes  21  )   dienen.  2  Fallen   die   Voraussetzungen   für   die   Gewährung   der   Steuerbefreiung  dahin, hat die juristische Person von sich aus der Veranlagungsbehörde  Mitteilung zu machen. Im Unterlassungsfall finden die Vorschriften über  die Nach- und Strafsteuer Anwendung.  21)  NG  521.1  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  52  Steuererleichterungen  1  Steuererleichterungen können nur Unternehmen gewährt werden, die  der ordentlichen Besteuerung unterliegen. Im Übrigen findet §  6 sinnge  -  mäss Anwendung.  §  53  *  Geschäftsmässig begründeter Aufwand  1  Auf   Rückstellungen   für   Forschungs-   und   Entwicklungsprojekte   findet  §  26 sinngemäss Anwendung.  2  ...  *  §  53a  *  Entlastungsbegrenzung  1  Allfällige   Abzugsüberschüsse   gemäss   Art.  78b   Abs.  1   des   Steuerge  -  setzes  22  )   sind in folgender Reihenfolge zu kürzen:  1.  zusätzlicher   Abzug   für   Forschungs-   und   Entwicklungsaufwand  (Art.  78a des Steuergesetzes);  2.  Abschreibungen   auf   aufgedeckten   stillen   Reserven   (Art.  280a  Abs.  1 des Steuergesetzes);  3.  Ermässigung für Patentboxerträge (Art.  77a des Steuergesetzes).  §  54  *  ...  §  55  Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen  und Ersatzbeschaffungen  1  In   Bezug   auf   Abschreibungen,   Wertberichtigungen,   Rückstellungen  und Ersatzbeschaffungen finden die Paragrafen 23–25 und 27 sinnge  -  mäss Anwendung.  §  56  Verluste  1  Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Aktien-, Grund-  oder Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven fehlt.  2  Ein qualifizierter Fehlbetrag im Sinne von Art. 670 des Obligationen  -  rechts  23  )   ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit  Sanierungsleistungen.  22)  NG  521.1  23)  SR  220  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  57  *  Kapitalgewinne auf Beteiligungen  1  Für die Ermittlung der Quote von 10 Prozent können mehrere Verkäu  -  fe in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.  §  57a  *  ...  3 Quellensteuern  3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder  Aufenthalt im Kanton  §  58  *  Nachträgliche ordentliche Veranlagung  1  Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung sind Art.  10–13 der Ver  -  ordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer  (Quellensteuerverordnung, QStV)  24  )   sinngemäss anwendbar.  2  Der Betrag gemäss Art.  118 Abs.  1 Ziff.  1 des Steuergesetzes  25  )   richtet  sich nach Art.  9 der Quellensteuerverordnung.  §  59  Steuertarife  1. Arten  1  Für   den   Steuerabzug   an   der   Quelle   gelten   die   Tarifcodes   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung 26
                            )   sinngemäss.  *  2  Die Steuersätze innerhalb der Tarifcodes werden im  Anhang festge  -  setzt.  *  3  Der Steuersatz von Personen mit dem Tarifcode D beträgt pauschal  10 Prozent, einschliesslich des Anteils an der direkten Bundessteuer.  *  4  Für die Anwendung eines Tarifs sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der  Auszahlung,   Überweisung,  Gutschrift   oder   Verrechnung   der   steuerba  -  ren Leistung massgebend.  §  60  *  2. berücksichtigte Abzüge  1  Die in den Steuertarifen berücksichtigten Abzüge werden im Anhang  festgelegt.  24)  SR  642.118.2  25)  NG  521.1  26)  SR  642.118.2  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  61–62  *  ...  3.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder  Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz  oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz  *  §  63  Anwendbares Recht  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14–19 der Quellensteuerverordnung 27
                            )    sind  sinngemäss anwend  -  bar.  2  Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben  wird, richtet sich nach Art.  20 der Quellensteuerverordnung.  3.3 Gemeinsame Bestimmungen bezüglich der Erhebung der  Quellensteuer  §  63a  Anwendbares Recht  1  Für die Erhebung der Quellensteuer sind Art.  2–4 und Art.  7 der Quel  -  lensteuerverordnung  28  )   sinngemäss anwendbar.  §  64  Abrechnungsperiode  1  Die Abrechnungsperiode beträgt:  1.  3  Kalendermonate für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;  2.  6  Kalendermonate   für   Hypothekarschuldnerinnen   oder   Hypothe  -  karschuldner;  3.  1  Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen,  die deren Organen ausgerichtet werden.  2  In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.  3  Das kantonale Steueramt kann monatliche Abrechnungen anordnen.  §  65  Bezugsprovision  1  Die   Bezugsprovision   beträgt   1  Prozent.   Die   Schuldnerin   oder   der  Schuldner der steuerbaren Leistung kann diese bei der Einzahlung der  Quellensteuer direkt abziehen.  *  27)  SR  642.118.2  28)  SR  642.118.2  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonale Steueramt kann die Bezugsprovision kürzen oder strei  -  chen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leis  -  tung die Verfahrenspflichten verletzt.  *  §  65a  *  Meldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  1  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Perso  -  nen, die gemäss Art.  111 oder  120 des Steuergesetzes  29  )   quellensteuer  -  pflichtig sind, dem Kantonalen Steueramt binnen acht Tagen ab Stellen  -  antritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.  2  Übermittelt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Quellensteuer  -  abrechnung   elektronisch,   können   Neuanstellungen   mittels  monatlicher  Abrechnung gemeldet werden.  *  3  Die   Arbeitnehmerinnen   und   Arbeitnehmer   müssen   der   Arbeitgeberin  oder dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für  die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberin  -  nen und Arbeitgeber melden die Änderungen innerhalb der Fristen ge  -  mäss Abs.  1 und 2 dem Kantonalen Steueramt.  *  §  66–67  *  ...  3.4 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss Art.  42a des  Steuergesetzes,  30  )  *  §  67a  *  Anwendbares Recht  1  Sofern sich aus Art.  42a des Steuergesetzes  31  )   sowie aus Abs.  2 nichts  anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes und der  Steuerverordnung über die Quellensteuer sinngemäss auch im Verfah  -  ren der vereinfachten Abrechnung.  2  Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art.  22–24 der  Quellensteuerverordnung  32  )  .  *  29)  NG  521.1  30)  NG  521.1  31)  NG  521.1  32)  SR  642.118.2  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verkehrssteuern auf Grundstücken  §  68  *  Aufschiebende Wirkung bei der  Grundstückgewinnsteuer  1  Bei einem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer werden die bisheri  -  gen Anlagekosten als Erwerbspreis übernommen.  2  Ein   Erbvorbezug   im   Sinne  von  Art.  142  Ziff.  1  des   Steuergesetzes  33  )  liegt vor, wenn die veräussernde Person mit Rücksicht auf die erwer  -  bende   Person   als   Erbanwärterin   oder   Erbanwärter   offenkundig   ganz  oder teilweise auf ein Entgelt verzichtet.  3  Ein Eigentumswechsel gilt als Schenkung, wenn der Erwerbspreis un  -  ter   den  Anlagekosten   liegt   und  die   übrigen   Voraussetzungen   für   eine  Schenkung erfüllt sind.  §  69  Ersatzbeschaffung  1  ...  *  2  Der aufgeschobene Gewinn oder Gewinnanteil wird bei der Veräusse  -  rung des Ersatzobjektes von dessen Anlagekosten in Abzug gebracht.  §  70  Steuersätze  1  Bei teilweisem Steueraufschub wird die Eigentumsdauer lediglich auf  dem aufgeschobenen Gewinnanteil nicht unterbrochen.  5 Erbschafts- und Schenkungssteuern  §  71  Gegenstand der Erbschafts- und Schenkungssteuer  1  Für die Ermittlung der Erbanteile gilt § 4 sinngemäss.  2  Bei teilweise entgeltlicher erbrechtlicher Zuwendung oder gemischter  Schenkung erfolgt die Besteuerung lediglich auf dem unentgeltlich zu  -  gewendeten Anteil.  §  72–72a  *  ...  33)  NG  521.1  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verfahrensrecht  6.1 Organisation und Zuständigkeiten  §  73  Vertretung vor den richterlichen Behörden  1  Die Vertretung des Kantons und der Gemeinden vor den richterlichen  Behörden obliegt in sämtlichen Steuerangelegenheiten dem kantonalen  Steueramt.  §  74  Unmittelbare fachliche Aufsicht  1  Im   Rahmen   der   unmittelbaren   fachlichen   Aufsicht   über   die   Veranla  -  gungsinstanzen kann das kantonale Steueramt Veranlagungsrichtlinien  erlassen und verbindliche Anordnungen für den Einzelfall treffen.  2  Die unmittelbare fachliche Aufsicht wird durch die kantonale Steuerver  -  walterin   oder   den   kantonalen   Steuerverwalter   beziehungsweise   seine  Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter wahrgenommen.  §  74a  *  ...  §  75  Verwaltungskosten  1  Die Verwaltungskosten für die Erhebung und den Bezug von Steuern  und Feuerwehrersatzabgaben werden beim Kanton erfasst. Sie werden  den verschiedenen Körperschaften belastet.  *  2  Die Verwaltungskosten beinhalten:  1.  *  die   Nettoaufwendungen   des   Kantonalen   Steueramtes   gemäss  der   Erfolgsrechnung   ohne   Ausgleichskonto   Steuerverwaltungs  -  kosten;  2.  *  die Entschädigung des Kantons an die politischen Gemeinden für  die Führung der Gemeindesteuerämter.  3.–5.  *  ...  3  Die Verwaltungskosten werden aufgeteilt:  *  1.  zu einem Sechstel zulasten des Kantons, zuzüglich seines Anteils  gemäss Ziff. 2;  2.  zu fünf Sechsteln zulasten der Körperschaften.  4  Der Regierungsrat legt die Aufteilung des Anteils von fünf Sechsteln  unter den Körperschaften in einem Beschluss fest.  *  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze  §  76  Amtshilfe  1  Die   folgenden   kantonalen   und   kommunalen   Instanzen   haben   von  Amtes wegen den zuständigen Steuerinstanzen zu melden:  1.  die   Gemeindeverwaltungen:   alle   Veränderungen   im   Einwohner  -  bestand an das Gemeindesteueramt, insbesondere Zu- und Weg  -  züge, Adressänderungen, Geburten, Heiraten, Scheidungen und  Todesfälle;  2.  das Grundbuchamt: jede Handänderung an das kantonale Steu  -  eramt;  3.  das Handelsregisteramt: jede Eintragung und Löschung im Han  -  delsregister an das kantonale Steueramt;  4.  *  das  Amt  für  Justiz,   Abteilung  Migration:  jede  erteilte   ausländer  -  rechtliche Bewilligung sowie Mutationen an das kantonale Steuer  -  amt;  5.  das Landwirtschaftsamt: jede Leistung von Bundesbeiträgen und  Kantonsbeiträgen an Landwirtschaftsbetriebe und Einzelpersonen  an das kantonale Steueramt;  6.  *  das Arbeitsamt: jede erteilte Bewilligung zur Berufsausübung an  das Gemeindesteueramt.  §  77  Feststellung des Steuerdomizils  1  Der Erlass von Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils ob  -  liegt denjenigen Personen oder Instanzen, die für die allfällige Steuer  -  veranlagung zuständig sind.  6.3 Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern  beziehungsweise der Gewinn- und Kapitalsteuern  §  77a  *  Elektronische Steuererklärung  1. Steuerdeklarationslösung  1  Für die Einreichung der Steuererklärung und der dazugehörigen Bele  -  ge in elektronischer Form steht eine webbasierte und eine lokal instal  -  lierbare Steuerdeklarationslösung zur Verfügung.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  77b  2. Authentifizierung  1  Das Kantonale Steueramt fordert mit einer schriftlichen Mitteilung die  steuerpflichtige Person zur Einreichung der Steuererklärung in elektroni  -  scher Form auf. Die Mitteilung enthält den persönlichen Zugangscode.  2  Für den Zugang zur webbasierten Steuerdeklarationslösung muss sich  die   steuerpflichtige   Person   mit   dem   persönlichen   Zugangscode   regis  -  trieren und bestätigt damit ihre Identität.  3  Für die Einreichung der Steuererklärung, die mit einer lokal installier  -  ten Steuerdeklarationslösung erstellt wurde, bestätigt die steuerpflichti  -  ge Person ihre Identität während des Übermittlungsvorgangs mit dem  persönlichen Zugangscode.  §  77c  3. Übermittlung  1  Nach Einreichung der Steuererklärung erhält die steuerpflichtige Per  -  son eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Über  -  mittlungsquittung. Die steuerpflichtige Person hat die Meldung und die  Übermittlungsquittung zu kontrollieren.  2  Ist die Übermittlung nicht erfolgreich, ist die Steuererklärung in Papier  -  form einzureichen.  §  77d  4. Korrekturen, Datenaufbewahrung, Entschlüsselung  1  Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person  72 Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Mit jeder Kor  -  rektur   beginnt   eine   neue   Frist   von   72   Stunden.   Die   Steuererklärung  kann höchstens viermal korrigiert werden.  2  Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden wäh  -  rend der Korrekturfrist verschlüsselt auf einem kantonalen Server aufbe  -  wahrt.  3  Nach   Ablauf   der   Frist   werden   die   Daten   entschlüsselt   und   an   das  Kantonale Steueramt weitergeleitet.  §  77e  5. Fristwahrung  1  Die Steuererklärung gilt in dem Zeitpunkt als eingereicht, in dem die  steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  78  Steuererklärung bei unbeschränkter Steuerpflicht  1  Steuerpflichtige Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht im Kanton  haben   in   ihrer   Steuererklärung   neben   den   Einkommens-   und   Vermö  -  gensteilen, für die sie im Kanton steuerpflichtig sind, auch die Einkom  -  mens- und Vermögensteile anzugeben, die sie in andern Kantonen oder  im Ausland erzielt haben beziehungsweise besitzen.  §  79  Steuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht  1  Steuerpflichtige   Personen   mit   beschränkter   Steuerpflicht   im   Kanton  und mit Wohnsitz in der Schweiz haben eine Kopie der Steuererklärung,  die sie an ihrem Hauptsteuerdomizil abgeben, einzureichen.  2  Steuerpflichtige   Personen   mit   beschränkter   Steuerpflicht   im   Kanton,  aber   ohne   Wohnsitz   in   der   Schweiz   haben   in   ihrer   Steuererklärung  sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte anzugeben.  3  Die Veranlagungsinstanzen können für steuerpflichtige Personen ge  -  mäss   Abs.  2   Ausnahmen   gewähren,   sofern   eine   Besteuerung   zu   den  Höchstsätzen erfolgt.  §  79a  *  Prüfungshandlungen  1  Nach   dem   Grundsatz   der   Verhältnismässigkeit   und   dem   Gebot   der  Verfahrensökonomie kann auf die Abklärung von Sachverhalten mit ef  -  fektiv oder relativ geringfügiger Tragweite verzichtet werden. Vorbehal  -  ten   bleiben   Prüfungen   insbesondere   im  Rahmen   eines   gezielten   Prü  -  fungsplanes, wie periodische Prüfungen bestimmter Abzüge oder Buch  -  prüfungen, sowie bei Steuerhinterziehung.  §  79b  *  Veranlagungsvorschlag und  -  entscheid  1  Bei Abweichungen von der Steuererklärung erstellt die zuständige Ver  -  anlagungsinstanz eine spezifizierte Aufstellung über das steuerbare Ein  -  kommen   und   das   steuerbare   Vermögen   oder   über   den   steuerbaren  Gewinn und das steuerbare Kapital. Sie unterbreitet die Aufstellung der  steuerpflichtigen Person insbesondere bei wesentlichen Abweichungen  als   Veranlagungsvorschlag   oder   eröffnet   sie   als   Veranlagungsent  -  scheid. Dasselbe gilt sinngemäss für das Nachsteuerverfahren.  §  80  Bemessung der Steuerfaktoren  1  Für   das   steuerbare   Einkommen   beziehungsweise   den   steuerbaren  Reingewinn werden Restbeträge unter Fr.  100.– nicht berücksichtigt.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das steuerbare Vermögen beziehungsweise das steuerbare Kapi  -  tal werden Restbeträge unter Fr.  1'000.– nicht berücksichtigt.  §  80a  *  Meldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  1  Die   Bescheinigungs-   und   Meldepflichten   von   Arbeitgeberinnen   und  Arbeitgebern,   die   ihren   Angestellten   Mitarbeiterbeteiligungen   einräu  -  men, richten sich sinngemäss nach der Verordnung über die Bescheini  -  gungspflichten   bei   Mitarbeiterbeteiligungen   (Mitarbeiterbeteiligungsver  -  ordnung)  34  )  6.4 Schatzungsverfahren  §  81  Revisionsschatzung  1  Eine wesentliche Änderung des Landwertes oder des Zeitwertes liegt  vor, wenn sich der Wert der letzten allgemeinen oder teilweisen Neu  -  schatzung   um   mehr   als   20   Prozent   verändert.   Als   wesentlich   gelten  auch Um- und Erneuerungsbauten, wenn der aufgewendete Betrag 20  Prozent des Neuwertes übersteigt.  *  2  Bei   mehreren   kleineren   Veränderungen   ist   eine   Revisionsschatzung  vorzunehmen, wenn die Summe aller  Veränderungen die 20 Prozent  -  marke erreicht hat.  6.5 Bezug  *  §  82  *  Verzinsung von Vorauszahlungen  1  Vorauszahlungen   sind   entsprechend   ihrem   Zahlungseingang   bis   zur  Fälligkeit der Steuerforderung zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt frü  -  hestens ab 1.  Januar der Steuerperiode.  2  Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift wird der  Veranlagungsperiode gutgeschrieben und ab dem Datum der Gutschrift  verzinst.  §  83  *  Verzinsung zu viel bezahlter Beträge  1  Bezahlte   Beträge,   die   den   definitiven   Rechnungsbetrag   übersteigen,  sind ab Fälligkeit bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Die Verzinsung er  -  folgt frühestens ab Zahlungseingang.  34)  SR  642.115.325.1  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  84  *  Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge  1  Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit der Steuerforde  -  rung   oder   30   Tage  nach   Zustellung   der   Rechnung   in  den   Fällen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237 Abs. 2 des Steuergesetzes
                            35  )   nicht bezahlt ist, ist er ab diesem  Zeitpunkt   bis   zum   Eingang   der   ausstehenden   Zahlung   zu   verzinsen.  Diese Verzinsung erfolgt längstens bis zur Ausstellung der Schlussrech  -  nung.  §  84a  *  Verrechnungssteuergutschriften  1  Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift für die  laufende Steuerperiode wird grundsätzlich mit der provisorischen Rech  -  nung der folgenden Steuerperiode verrechnet.  2  Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuergutschrift für die lau  -  fende   Steuerperiode   erfolgt   mit   der   Schlussrechnung   der   folgenden  Steuerperiode.  §  85  *  Zinssätze  1  Die Zinssätze richten sich nach dem Anhang.  §  86  *  Rückerstattung bezahlter Beträge  1  Die   Bezugsbehörde   kann   Vorauszahlungen,   soweit   sie   die   aufgrund  der Steuererklärung, der letzten Veranlagung oder des mutmasslich ge  -  schuldeten   Betrags   berechneten  Steuerbeträge   übersteigen,  sowie   zu  viel bezahlte Beträge ohne Antrag der steuerpflichtigen Person zurück  -  erstatten.  2  Vorauszahlungen werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person so  weit zurückerstattet, als eine Steuerrechnung vorliegt, die tiefer ist als  die geleisteten Vorauszahlungen.  3  Ergibt eine aufgrund des Todes eines Ehegatten erstellte Schlussrech  -  nung einen Saldo zugunsten der Ehegatten, kann die Bezugsbehörde  diesen auf das Kontokorrent des überlebenden Ehegatten übertragen.  35)  NG  521.1  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  86a  *  Steuererlass  1  Steuerpflichtige   Personen,   die   am   Ende   der   Steuerperiode   bezie  -  hungsweise am Ende der Steuerpflicht in einem Heim wohnen und Er  -  gänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen oder die dauernd wirtschaftli  -  che   Sozialhilfe   beziehen   und   ein   Reinvermögen   von   weniger   als  Fr.  37'500.– (Alleinstehende) beziehungsweise Fr.  60'000.– (Verheirate  -  te)   besitzen,   haben   Anspruch   auf   vollständigen   Erlass   der   laufenden  Steuern. Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt.  6.6 Elektronische Steuerakten  *  §  86b  Grundsatz  1  Steuerakten sowie sämtliche von der steuerpflichtigen Person einge  -  reichten Daten und alle aus anderen Quellen stammenden Daten und  Informationen können auch elektronisch erfasst, geführt und aufbewahrt  werden.  2  Daten und Informationen, die in nicht elektronischer Form eingereicht  oder   weitergeleitet   worden   sind,   insbesondere   Papierakten,   können  nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden.  §  86c  Erfassung  1  Die elektronische Erfassung erfolgt zentral durch das Kantonale Steu  -  eramt.  §  86d  Beweiskraft  1  Elektronisch erfasste und aufbewahrte Daten und Informationen haben  die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmit  -  tel lesbar sind, sofern der Nachweis des Ursprungs und der Integrität er  -  bracht werden kann.  2  Die elektronisch erfassten Daten und Informationen werden bei der Er  -  fassung mit einem Zeitstempel und einer digitalen Signatur oder einer  anderweitigen   Identifikation   oder   Konformitätsbestätigung   versehen,  welche dem Nachweis des Ursprungs und der Integrität dienen.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.7 Archivierung von Steuerakten  *  §  86e  *  Aufbewahrungspflicht  1  Steuerakten   sind   mindestens   während   15  Jahren   nach   Ablauf   der  Steuerperiode aufzubewahren. Davon ausgenommen sind Güterschat  -  zungsakten, welche dauernd aufzubewahren sind.  2  Die Vernichtung von nicht archivwürdigen Steuerakten nach Ablauf der  Aufbewahrungsfrist erfolgt gemäss dem Gesetz über die Aktenführung  und die Archivierung (Archivierungsgesetz).  7 Steuerstrafrecht  §  87  Strafzumessung bei Strafverfügungen  1. Grundsätze  1  Bei der Strafzumessung sind insbesondere zu berücksichtigen:  1.  die subjektiven Willensmerkmale: Vorsatz, Fahrlässigkeit;  2.  der Taterfolg: Umfang und Dauer der Hinterziehung;  3.  die Art und Weise des Vorgehens;  4.  die Beweggründe;  5.  das Vorleben;  6.  die persönlichen Verhältnisse;  7.  das Verhalten nach der Tat;  8.  die Straflast beziehungsweise Strafempfindlichkeit.  §  88  2. Verletzungen von Verfahrenspflichten  1  Bussen   aufgrund   von   Verletzungen   von   Verfahrenspflichten   sind  grundsätzlich wie folgt festzulegen:  1.  erste   Verletzung   von   Verfahrenspflichten:   5   Prozent   des   mut  -  masslichen Steuerbetrages;  2.  zweite Verletzung von Verfahrenspflichten: 10 Prozent des mut  -  masslichen Steuerbetrages;  3.  dritte   Verletzung   von   Verfahrenspflichten:   20   Prozent   des   mut  -  masslichen Steuerbetrages;  4.  bei   jeder   weiteren   Verletzung   von   Verfahrenspflichten   ist   das  Strafmass   angemessen   zu   erhöhen,   bis   der   Höchstbetrag   von  Fr.  10'000.– erreicht ist.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  89  Beteiligungen im gewillkürten Geschäftsvermögen  1  Beteiligungsrechte im Privatvermögen, die vor dem Inkrafttreten dieser  Verordnung   erworben   wurden,   können   nicht   zum   gewillkürten   Ge  -  schäftsvermögen erklärt werden.  §  90  Bilanzierung von Rauhfuttervorräten  1  Bei der erstmaligen Bilanzierung in der Steuerperiode 2001 von selbst  -  produzierten Vorräten, die für den Verbrauch auf dem eigenen Betrieb  bestimmt sind, sind für die Steuerperiode 2001 Fr.  700.– je rauhfutter  -  verzehrende Grossvieh-Einheit zu bilanzieren.  §  91  Zuständigkeit  1  Auf laufende Verfahren finden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung  die neuen Zuständigkeitsbestimmungen Anwendung.  §  92  *  Übergangsbestimmung zur Änderung  vom 1.  Dezember  2020  1  Die   Berechnung   von   Verzugs-,   Rückerstattungs-,   Ausgleichs-   oder  Vergütungszinsen   für   Steuerperioden   bis   zum   Jahre  2020   richtet   sich  nach den bisher geltenden Ansätzen.  §  93  Provisorische Steuerrechnung 2001  1  Wird   für   die   provisorische   Rechnung   der   Steuerperiode   2001   aus  -  schliesslich   auf   die   provisorische   Veranlagung   der   Vorperiode   abge  -  stellt, so sind die provisorischen Steuerbeträge anhand der Tarife der  Steuerperiode 2000 zu ermitteln.  2  Für sämtliche provisorischen Rechnungen gelten jedoch die Steuerfüs  -  se der Steuerperiode 2001.  §  93a  *  ...  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  93b  *  Übergangsbestimmung zur Änderung  vom 29.  Oktober 2019  1  Für juristische Personen, denen für die Steuerperiode 2015 eine Er  -  mässigung des Gewinnsteuersatzes für Nettolizenzerträge aus der Nut  -  zung von immateriellen Gütern gewährt wurde und auf die bis 31.  De  -  zember  2019 weiterhin §  57a in der Fassung gemäss Regierungsrats  -  beschluss vom 16.  November  2010 angewendet wurde, und für juristi  -  sche  Personen,  auf die bis  31.  Dezember  2019 §  57a in der  Fassung  gemäss Regierungsratsbeschluss vom 1.  Dezember  2015 angewendet  wurde,   gilt   ab   1.  Januar  2020   Art.  77a   des   Steuergesetzes  36  )  .   Art.  77a  Abs.  3 und 4 des Steuergesetzes gelten auch für die Überführung von  Patenten und vergleichbaren Rechten aus der bis 31.  Dezember  2019  anwendbaren Lizenz- beziehungsweise Patentbox in die neue Patent  -  box.  2  Die Erfassung der gemäss Art.  280a Abs.  1 des Steuergesetzes auf  -  gedeckten stillen Reserven im steuerbaren Eigenkapital entfällt ab dem  1.  Januar  2020.  §  94  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar  2001 in Kraft.  2  Alle   mit   ihr   in   Widerspruch   stehenden   Bestimmungen   sind   aufgeho  -  ben,  insbesondere   das  Reglement   vom   26.  September   1994  über  die  amtliche   Schatzung   der   nichtlandwirtschaftlichen   Grundstücke   (Güter  -  schatzungsreglement  1)  37  )    und das Reglement vom 4.  Dezember 1995  über die amtliche Schatzung der landwirtschaftlichen Grundstücke (Gü  -  terschatzungsreglement  2)  38  )  .  36)  NG  521.1  37)  A  1994, 1998  38)  A  1995, 2050  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang  A1.1 Bewertung von Naturalbezügen  §  A1-1  *  Naturaleinkünfte von Unselbstständigerwerbenden  1  Für Naturalbezüge der Unselbstständigerwerbenden gelten die Ansät  -  ze   gemäss   Merkblatt   der   Eidgenössischen   Steuerverwaltung   über   die  Bewertung von Verpflegung und Unterkunft der Unselbstständigerwer  -  benden.  §  A1-2  *  Naturalbezüge und private Unkostenanteile von  Selbstständigerwerbenden  1  Für   Naturalbezüge   und   private   Unkostenanteile   bei   Selbstständiger  -  werbenden   gelten   die   Pauschalansätze   gemäss   Merkblatt   der   Eidge  -  nössischen   Steuerverwaltung   über   die   Bewertung   der   Naturalbezüge  und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Ge  -  schäftsinhabern.  §  A1-3  *  Naturalbezüge und private Unkostenanteile in der  Land- und Forstwirtschaft  1  Für Naturalbezüge und private Unkostenanteile bei Geschäftsinhabe  -  rinnen und Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft gelten  die Pauschalansätze gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerver  -  waltung über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkos  -  tenanteile von Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft.  A1.2 Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken  §  A1-4  Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken  1  Der   Prozentsatz  gemäss   Art.  24  Abs.   3  des  Steuergesetzes   beträgt  100 Prozent.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1-3 Berufsunkosten  §  A1-5  *  Fahrkosten  1  Der Maximalbetrag des Abzuges ist auf Fr.  6'000.– begrenzt. Im Übri  -  gen gelten folgende Abzüge für:  1.  Fahrräder,   Motorfahrräder   und   Motorräder   mit   gel  -  bem Kontrollschild:  Fr. 700.– je Jahr  2.  Motorräder mit weissem Kontrollschild:  Fr. –.40 je km  3.  Autos:  Fr. –.70 je km  §  A1-6  *  Mehrkosten für auswärtige Verpflegung  1  Mehrkosten für auswärtige Verpflegung:  1.  Bei   auswärtiger   Verpflegung   beziehungsweise   Schicht-   oder  Nachtarbeit:  a)  voller Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag: Fr.  15.–, im Jahr  Fr.  3'200.–  b  halber Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag: Fr.  7.50, im Jahr  Fr.  1'600.–  2.  Bei auswärtigem Wochenaufenthalt: (Der gekürzte Abzug ist an  -  zuwenden, wenn für eine der beiden Hauptmahlzeiten nur ein hal  -  ber Abzug zulässig ist.)  a)  voller Abzug im Tag: Fr.  30.–, im Jahr Fr.  6'400  b)  gekürzter Abzug im Tag: Fr.  22.50, im Jahr Fr.  4'800.–  §  A1-7  Mehrkosten für Unterkunft bei Wochenaufenthalt  1  Die Pauschale für die Unterkunft bei auswärtigem  Wochenaufenthalt  beträgt Fr.  2'500.–.  §  A1-8  Übrige Berufskosten  1  Die Pauschale für übrige Berufskosten beträgt 5 Prozent des Nettoloh  -  nes, höchstens jedoch Fr.  7'000.– je Jahr.  §  A1-9  *  Nebenberufliche Behördentätigkeit  1  Die     Pauschale     für     nebenberufliche     Behördentätigkeit     beträgt  Fr.  5'000.– je Jahr.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-10  *  Nebenerwerb  1  Die   Pauschale   für   unselbständige   Nebenerwerbstätigkeit   beträgt   20  Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens jedoch Fr.  800.– und höchstens  Fr.  2'400.– je Jahr.  A1.4 Abschreibungen im Einmalerledigungsverfahren  §  A1-11  *  Abschreibungen im Einmalerledigungsverfahren  1  Bei Abschreibungen auf dem Weg der Einmalerledigung sind auf dem  Betrag der überhöhten Abschreibung (Differenz zwischen vorgenomme  -  ner und zulässiger Abschreibung) folgende Ausgleichszuschläge aufzu  -  rechnen:  normaler Abschreibungssatz  Ausgleichszuschlag  1.5–2%  50%  3–6%  45%  7–8%  40%  15%  30%  20%  24%  25%  21%  30%  18%  40%  12%  45%  9%  A1.5 Wertschriftenverwaltungskosten  §  A1-12  *  Wertschriftenverwaltungskosten  1  Die Pauschale für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften  beträgt 3 Promille des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wert  -  schriften des Privatvermögens. Sie ist auf höchstens Fr.  9'000.– je Jahr  begrenzt.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1.6 Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte  Kosten  §  A1-13  *  Krankheits- und Unfallkosten sowie  behinderungsbedingte Kosten  1  Der Pauschalabzug bei einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendi  -  gen Diät beträgt Fr.  2'500.–.  2  Der Pauschalabzug für behinderungsbedingte Kosten beträgt für Be  -  zügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung:  1.  Behinderung leichten Grades:  Fr. 2'500.–  2.  Behinderung mittleren Grades:  Fr. 5'000.–  3.  Behinderung schweren Grades:  Fr. 7'500.–  3  Unabhängig   vom   Bezug   einer   Hilflosenentschädigung   können   einen  Pauschalabzug von Fr.  2'500.– geltend machen:  1.  Gehörlose;  2.  Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.  A1.6a Forschungs- und Entwicklungsaufwand  *  §  A1-14  *  Forschungs- und Entwicklungsaufwand  1  Der Prozentsatz gemäss Art. 78a Abs. 1 des Steuergesetzes beträgt  0  Prozent.  A1.7 Besondere Steuerwerte  §  A1-15  Steuerwerte des Viehbestandes  1  Die   Steuerwerte   des   Viehbestandes   sind   grundsätzlich   nach   den  Richtlinien   der   Schweizerischen   Steuerkonferenz   zur   Bewertung   der  Viehhabe festzulegen.  §  A1-16  *  Steuerwerte der Alptitel  1  Die Steuerwerte der Alptitel (1 Rind) werden wie folgt festgesetzt:  1.  Arni:  Fr. 2'055.–  2.  Bannalp:  Fr. 1'095.–  3.  Dürrenboden:  Fr. 2'520.–  4.  Kernalp:  Fr. 715.–  5.  Lutersee:  Fr. 2'140.–  6.  Niederbauen:  Fr. 1'150.–  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Sinsgäu:  Fr. 2'300.–  8.  Steinalp:  Fr. 1'880.–  9.  Trübsee:  Fr. 20'720.–  §  A1-17  Unbewegliches Vermögen  1  Der   Prozentsatz  gemäss   Art.  49  Abs.   2  des  Steuergesetzes   beträgt  100 Prozent.  A1.8 Zinssätze  §  A1-18  *  Zinssätze  1  Der Verzugszinssatz gemäss Art. 236 Abs. 2 des Steuergesetzes be  -  trägt 4 Prozent.  2  Der Zinssatz für Vorauszahlungen gemäss § 82 und zu viel bezahlte  Steuern gemäss § 83 beträgt 0.1 Prozent.  *  3  Der Zinssatz für zu niedrige oder verspätete Zahlungen aller Steuern,  Gebühren   und  Bussen  gemäss   §  84  beträgt   0.1   Prozent.   Der   gleiche  Zinssatz gilt auch für alle übrigen verzinslichen Beträge, die nicht in vor  -  stehenden Absätzen geregelt sind.  *  A1.9 Quellensteuern  §  A1-19  *  Abzüge für Berufskosten; Zweitverdienerabzug  1  Die Pauschale für die Berufskosten beträgt 5 Prozent des Bruttoloh  -  nes, höchstens jedoch Fr.  7'000.– je Jahr, und der Abzug für Fahrkosten  und auswärtige Verpflegung Fr.  3'900.–.  2  Beim   zweitverdienenden   Ehegatten   wird   zusätzlich   zu   Abs.  1  Fr.  1'100.– in Abzug gebracht.  §  A1-20  *  Abzüge für Versicherungsprämien  1  Der   Abzug   für   Versicherungsprämien   wird   in   folgendem   Ausmass  angerechnet:  1.  AHV/IV/EO-Beiträge:  5.3%;  2.  *  Beiträge an die Arbeitslosenkasse:  1.1%, höchstens Fr. 1'630.20;  3.  Beiträge an die Nichtberufsunfallversicherung:  1.0%, höchstens  Fr. 1'482.–;  4.  *  Berufliche Vorsorge:  6%;  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Prämien für Krankenkassen, Unfall- und Lebensversicherungen:  a)  *  Ledige:  3%, höchstens Fr. 1'800.–;  b)  *  Verheiratete:  5%, höchstens Fr. 3'600.–, zuzüglich Fr. 700.–  je Kind.  §  A1-21  *  Abzüge für Familienlasten  1  Der Abzug für Familienlasten beträgt Fr.  6'000.– für den Kinderabzug  und Fr.  3'100.– für den Eigenbetreuungsabzug.  *  §  A1-22  *  Tarifcode G  1  Die Quellensteuer auf Ersatzeinkünften mit dem Tarifcode G beträgt:  1.  bis Fr.  12'000.– jährliche Bruttoeinkünfte:  Fr. 0.00  a)  und für je weitere Fr.  100.– jährliche Bruttoein  -  künfte:  Fr. 2.45  2.  bis Fr.  18'000.– jährliche Bruttoeinkünfte:  Fr. 147.00  a)  und für je weitere Fr.  100.– jährliche Bruttoein  -  künfte:  Fr. 5.75  3.  bis Fr.  24'000.– jährliche Bruttoeinkünfte:  Fr. 492.00  a)  und für je weitere Fr.  100.– jährliche Bruttoein  -  künfte:  Fr. 8.95  4.  bis Fr.  36'000.– jährliche Bruttoeinkünfte:  Fr. 1'566.00  a)  und für je weitere Fr.  100.– jährliche Bruttoein  -  künfte:  Fr. 10.70  5.  bis Fr.  60'000.– jährliche Bruttoeinkünfte:  Fr. 4'134.00  a)  und für je weitere Fr.  100.– jährliche Bruttoein  -  künfte:  Fr. 11.00  6.  bis Fr.  90'000.– jährliche Bruttoeinkünfte:  Fr. 7'434.00  a)  und für je weitere Fr.  100.– jährliche Bruttoein  -  künfte:  Fr. 11.40  7.  bis Fr.  120'000.– jährliche Bruttoeinkünfte:  Fr. 10'854.00  a)  und für je weitere Fr.  100.– jährliche Bruttoein  -  künfte:  Fr. 12.10  8.  bis Fr.  180'000.– jährliche Bruttoeinkünfte:  Fr. 18'114.00  a)  und für je weitere Fr.  100.– jährliche Bruttoein  -  künfte:  Fr. 11.00  9.  bis Fr.  819'000.– jährliche Bruttoeinkünfte:  Fr. 88'404.00  a)  und für je weitere Fr.  100.– jährliche Bruttoein  -  künfte:  Fr. 11.00  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-23  *  Steuerfuss  1  Dem Tarif wird für die Kantons- und Gemeindesteuern auf der Basis  des gewogenen Mittels 2022 ein Steuerfuss von 4.90 Einheiten zugrun  -  de gelegt.  *  §  A1-24  *  Quellensteuertarife  1  Die   Quellensteuertarife   können   beim   Kantonalen   Steueramt   oder   im  Internet  39  )   eingesehen werden.  39)  www.steuern-nw.ch/natuerlichepersonen/quellensteuer  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.12.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  A 2000, 1807  21.08.2001  21.08.2001  § 68  totalrevidiert  A 2001, 1161  17.12.2002  01.01.2003  § 15 Abs. 1  geändert  A 2002, 2027  16.12.2003  01.01.2004  § 19 Abs. 2  aufgehoben  A 2003, 1824  16.12.2003  01.01.2004  § 20 Abs. 2  geändert  A 2003, 1824  16.12.2003  01.01.2004  § 50  totalrevidiert  A 2003, 1824  16.12.2003  01.01.2004  § A1-11  totalrevidiert  A 2003, 1824  07.12.2004  01.01.2005  § 23 Abs. 5  geändert  A 2004, 2101  07.12.2004  01.01.2005  § 28  totalrevidiert  A 2004, 2101  07.12.2004  01.01.2005  § 41  totalrevidiert  A 2004, 2101  07.12.2004  01.01.2005  § 79a  eingefügt  A 2004, 2101  07.12.2004  01.01.2005  § 79b  eingefügt  A 2004, 2101  07.12.2004  01.01.2005  § A1-12  totalrevidiert  A 2004, 2101  15.02.2005  23.02.2005  § 41 Abs. 3  geändert  A 2005, 309  06.12.2005  01.01.2006  § 35  totalrevidiert  A 2005, 1909  06.12.2005  01.01.2006  § A1-1  totalrevidiert  A 2005, 1909  06.12.2005  01.01.2006  § A1-2  totalrevidiert  A 2005, 1909  06.12.2005  01.01.2006  § A1-3  totalrevidiert  A 2005, 1909  06.12.2005  01.01.2006  § A1-13  totalrevidiert  A 2005, 1909  06.12.2005  14.12.2005  § A1-16  totalrevidiert  A 2005, 1909  06.12.2005  01.01.2006  § A1-18  totalrevidiert  A 2005, 1909  31.10.2006  01.01.2007  § 21 Abs. 1  geändert  A 2006, 1894  31.10.2006  01.01.2007  § 21 Abs. 2  aufgehoben  A 2006, 1894  31.10.2006  01.01.2007  § 74a  eingefügt  A 2006, 1894  31.10.2006  01.01.2007  § 75 Abs. 1  geändert  A 2006, 1894  31.10.2006  01.01.2007  § A1-6  totalrevidiert  A 2006, 1894  31.10.2006  01.01.2007  § A1-10  totalrevidiert  A 2006, 1894  31.10.2006  01.01.2007  § A1-18  totalrevidiert  A 2006, 1894  31.10.2006  01.01.2007  § A1-20  totalrevidiert  A 2006, 1894  31.10.2006  01.01.2007  § A1-21  totalrevidiert  A 2006, 1894  17.12.2007  01.01.2008  Titel 3.4  geändert  A 2008, 7  17.12.2007  01.01.2008  § 67a  eingefügt  A 2008, 7  17.12.2007  01.01.2008  § 72a  eingefügt  A 2008, 7  17.12.2007  01.01.2008  § A1-23  totalrevidiert  A 2008, 7  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  02.09.2008  01.10.2008  § 76 Abs. 1, 4.  geändert  A 2008, 1835  25.11.2008  01.01.2009  § 65a  eingefügt  A 2008, 2379  25.11.2008  01.01.2009  § A1-5  totalrevidiert  A 2008, 2379  25.11.2008  01.01.2009  § A1-23  totalrevidiert  A 2008, 2379  22.12.2009  01.01.2010  § 2 Abs. 2  geändert  A 2010, 8  22.12.2009  01.01.2010  § 2 Abs. 3  geändert  A 2010, 8  22.12.2009  01.01.2010  § 33  aufgehoben  A 2010, 8  22.12.2009  01.01.2010  § 44 Abs. 1  geändert  A 2010, 8  16.11.2010  01.01.2011  § 26  totalrevidiert  A 2010, 2003  16.11.2010  01.01.2011  § 43 Abs. 1  geändert  A 2010, 2003  16.11.2010  01.01.2011  § 53  totalrevidiert  A 2010, 2003  16.11.2010  01.01.2011  § 57  totalrevidiert  A 2010, 2003  16.11.2010  01.01.2011  § 57a  eingefügt  A 2010, 2003  16.11.2010  01.01.2011  § 72a  aufgehoben  A 2010, 2003  16.11.2010  01.01.2011  § 74a  aufgehoben  A 2010, 2003  16.11.2010  01.01.2011  § 81 Abs. 1  geändert  A 2010, 2003  16.11.2010  01.01.2011  § A1-19  totalrevidiert  A 2010, 2003  06.12.2011  01.01.2012  § 30 Abs. 4  aufgehoben  A 2011, 1659  06.12.2011  01.01.2012  § 75 Abs. 2, 1.  geändert  A 2011, 1659  06.12.2011  01.01.2012  § 86a  eingefügt  A 2011, 1659  06.12.2011  01.01.2012  § A1-23  totalrevidiert  A 2011, 1659  06.12.2011  01.01.2012  § A1-24  totalrevidiert  A 2011, 1659  11.12.2012  01.01.2013  § 28 Abs. 3  aufgehoben  A 2012, 1916  11.12.2012  01.01.2013  § 44 Abs. 3  aufgehoben  A 2012, 1916  11.12.2012  01.01.2013  § A1-18  totalrevidiert  A 2012, 1916  17.12.2013  01.01.2014  Erlasstitel  geändert  A 2014, 18  17.12.2013  01.01.2014  § 5  totalrevidiert  A 2014, 18  17.12.2013  01.01.2014  § 15 Abs. 2  aufgehoben  A 2014, 18  17.12.2013  01.01.2014  § 59 Abs. 2  geändert  A 2014, 18  17.12.2013  01.01.2014  § 59 Abs. 3  geändert  A 2014, 18  17.12.2013  01.01.2014  § 65 Abs. 2  geändert  A 2014, 18  17.12.2013  01.01.2014  § 80a  eingefügt  A 2014, 18  17.12.2013  01.01.2014  § A1-9  totalrevidiert  A 2014, 18  02.12.2014  01.01.2015  § 37 Abs. 3  aufgehoben  A 2014, 2230  02.12.2014  01.01.2015  § 45 Abs. 2  aufgehoben  A 2014, 2230  02.12.2014  01.01.2015  § 69 Abs. 1  aufgehoben  A 2014, 2230  01.12.2015  01.01.2016  § 20a  eingefügt  A 2015, 1981  01.12.2015  01.01.2016  § 27a  eingefügt  A 2015, 1981  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  01.12.2015  01.01.2016  Titel 6.6  eingefügt  A 2015, 1981  01.12.2015  01.01.2016  Titel 6.7  geändert  A 2015, 1981  01.12.2015  01.01.2016  § 86e  eingefügt  A 2015, 1981  01.12.2015  01.01.2016  § 93a  eingefügt  A 2015, 1981  01.12.2015  01.01.2016  § A1-5  totalrevidiert  A 2015, 1981  01.12.2015  01.01.2016  § A1-18  totalrevidiert  A 2015, 1981  05.12.2017  01.01.2018  § A1-18  totalrevidiert  A 2017,2140  29.10.2019  01.01.2020  § 11  aufgehoben  A 2019, 1884  29.10.2019  01.01.2020  § 54  aufgehoben  A 2019, 1884  29.10.2019  01.01.2020  § 57a  aufgehoben  A 2019, 1884  29.10.2019  01.01.2020  § 93a  aufgehoben  A 2019, 1884  29.10.2019  01.01.2020  § 93b  eingefügt  A 2019, 1884  10.12.2019  01.01.2020  § 76 Abs. 1, 6.  geändert  A 2019, 2233  01.12.2020  01.01.2021  § 20a  aufgehoben  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 27a  aufgehoben  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 53 Abs. 2  aufgehoben  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 53a  eingefügt  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 58  totalrevidiert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 59 Abs. 1  geändert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 60  totalrevidiert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 61  aufgehoben  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 62  aufgehoben  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  Titel 3.2  geändert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 65 Abs. 1  geändert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 65a Abs. 2  geändert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 65a Abs. 3  geändert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 66  aufgehoben  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 67  aufgehoben  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 67a Abs. 2  geändert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 72  aufgehoben  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 77a  eingefügt  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  Titel 6.5  geändert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 82  totalrevidiert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 83  totalrevidiert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 84  totalrevidiert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 84a  eingefügt  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 85  totalrevidiert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § 86  totalrevidiert  A 2020, 2392  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  01.12.2020  01.01.2021  § 92  totalrevidiert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  Titel A1.6a  eingefügt  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § A1-14  eingefügt  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § A1-18  totalrevidiert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § A1-20  totalrevidiert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § A1-21  totalrevidiert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § A1-22  eingefügt  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § A1-23  totalrevidiert  A 2020, 2392  01.12.2020  01.01.2021  § A1-24  totalrevidiert  A 2020, 2392  30.11.2021  01.01.2022  § A1-18 Abs. 2  geändert  A 2021, 2212  30.11.2021  01.01.2022  § A1-18 Abs. 3  geändert  A 2021, 2212  13.12.2022  01.01.2023  § 75 Abs. 1  geändert  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § 75 Abs. 2, 1.  geändert  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § 75 Abs. 2, 2.  geändert  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § 75 Abs. 2, 3.  aufgehoben  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § 75 Abs. 2, 4.  aufgehoben  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § 75 Abs. 2, 5.  aufgehoben  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § 75 Abs. 3  eingefügt  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § 75 Abs. 4  eingefügt  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § A1-18 Abs. 2  geändert  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § A1-18 Abs. 3  geändert  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § A1-20 Abs. 1, 2.  geändert  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § A1-20 Abs. 1, 2., a)  aufgehoben  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § A1-20 Abs. 1, 2., b)  aufgehoben  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § A1-20 Abs. 1, 4.  geändert  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § A1-20 Abs. 1, 5., a)  geändert  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § A1-20 Abs. 1, 5., b)  geändert  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § A1-21 Abs. 1  geändert  2022-037  13.12.2022  01.01.2023  § A1-23 Abs. 1  geändert  2022-037  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.12.2000  01.01.2001  Erstfassung  A 2000, 1807  Erlasstitel  17.12.2013  01.01.2014  geändert  A 2014, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 22.12.2009
                            01.01.2010  geändert  A 2010, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 22.12.2009
                            01.01.2010  geändert  A 2010, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 17.12.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2014, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 29.10.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  A 2019, 1884
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 17.12.2002
                            01.01.2003  geändert  A 2002, 2027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 17.12.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  A 2014, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 16.12.2003
                            01.01.2004  aufgehoben  A 2003, 1824
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2 16.12.2003
                            01.01.2004  geändert  A 2003, 1824
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a 01.12.2015
                            01.01.2016  eingefügt  A 2015, 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a 01.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 31.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1894
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 2 31.10.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  A 2006, 1894
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 5 07.12.2004
                            01.01.2005  geändert  A 2004, 2101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 16.11.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a 01.12.2015
                            01.01.2016  eingefügt  A 2015, 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a 01.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 07.12.2004
                            01.01.2005  totalrevidiert  A 2004, 2101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 3 11.12.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  A 2012, 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 4 06.12.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  A 2011, 1659
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 22.12.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2010, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 06.12.2005
                            01.01.2006  totalrevidiert  A 2005, 1909
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 3 02.12.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2230
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 07.12.2004
                            01.01.2005  totalrevidiert  A 2004, 2101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 3 15.02.2005
                            23.02.2005  geändert  A 2005, 309
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Abs. 1 16.11.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1 22.12.2009
                            01.01.2010  geändert  A 2010, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 3 11.12.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  A 2012, 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 2 02.12.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2230
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 16.11.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 2 01.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53a 01.12.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 29.10.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  A 2019, 1884  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 16.11.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a 16.11.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a 29.10.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  A 2019, 1884
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 01.12.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1 01.12.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 2 17.12.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2014, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 3 17.12.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2014, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 01.12.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 01.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 01.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 2392  Titel 3.2  01.12.2020  01.01.2021  geändert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 1 01.12.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 2 17.12.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2014, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a 25.11.2008
                            01.01.2009  eingefügt  A 2008, 2379
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a Abs. 2 01.12.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a Abs. 3 01.12.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 01.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 01.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 2392  Titel 3.4  17.12.2007  01.01.2008  geändert  A 2008, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67a 17.12.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2008, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67a Abs. 2 01.12.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 21.08.2001
                            21.08.2001  totalrevidiert  A 2001, 1161
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 1 02.12.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2230
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 01.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72a 17.12.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2008, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72a 16.11.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74a 31.10.2006
                            01.01.2007  eingefügt  A 2006, 1894
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74a 16.11.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 1 31.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1894
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 1 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 2, 1. 06.12.2011
                            01.01.2012  geändert  A 2011, 1659
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 2, 1. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 2, 2. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 2, 3. 13.12.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  2022-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 2, 4. 13.12.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  2022-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 2, 5. 13.12.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  2022-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 3 13.12.2022
                            01.01.2023  eingefügt  2022-037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 4 13.12.2022
                            01.01.2023  eingefügt  2022-037  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1, 4. 02.09.2008
                            01.10.2008  geändert  A 2008, 1835
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1, 6. 10.12.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 2233
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77a 01.12.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79a 07.12.2004
                            01.01.2005  eingefügt  A 2004, 2101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79b 07.12.2004
                            01.01.2005  eingefügt  A 2004, 2101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80a 17.12.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2014, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 1 16.11.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 2003  Titel 6.5  01.12.2020  01.01.2021  geändert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 01.12.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 01.12.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 01.12.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84a 01.12.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 01.12.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 01.12.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86a 06.12.2011
                            01.01.2012  eingefügt  A 2011, 1659  Titel 6.6  01.12.2015  01.01.2016  eingefügt  A 2015, 1981  Titel 6.7  01.12.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86e 01.12.2015
                            01.01.2016  eingefügt  A 2015, 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 01.12.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93a 01.12.2015
                            01.01.2016  eingefügt  A 2015, 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93a 29.10.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  A 2019, 1884
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93b 29.10.2019
                            01.01.2020  eingefügt  A 2019, 1884  § A1-1  06.12.2005  01.01.2006  totalrevidiert  A 2005, 1909  § A1-2  06.12.2005  01.01.2006  totalrevidiert  A 2005, 1909  § A1-3  06.12.2005  01.01.2006  totalrevidiert  A 2005, 1909  § A1-5  25.11.2008  01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 2379  § A1-5  01.12.2015  01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 1981  § A1-6  31.10.2006  01.01.2007  totalrevidiert  A 2006, 1894  § A1-9  17.12.2013  01.01.2014  totalrevidiert  A 2014, 18  § A1-10  31.10.2006  01.01.2007  totalrevidiert  A 2006, 1894  § A1-11  16.12.2003  01.01.2004  totalrevidiert  A 2003, 1824  § A1-12  07.12.2004  01.01.2005  totalrevidiert  A 2004, 2101  § A1-13  06.12.2005  01.01.2006  totalrevidiert  A 2005, 1909  Titel A1.6a  01.12.2020  01.01.2021  eingefügt  A 2020, 2392  § A1-14  01.12.2020  01.01.2021  eingefügt  A 2020, 2392  § A1-16  06.12.2005  14.12.2005  totalrevidiert  A 2005, 1909  § A1-18  06.12.2005  01.01.2006  totalrevidiert  A 2005, 1909  § A1-18  31.10.2006  01.01.2007  totalrevidiert  A 2006, 1894  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  § A1-18  11.12.2012  01.01.2013  totalrevidiert  A 2012, 1916  § A1-18  01.12.2015  01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 1981  § A1-18  05.12.2017  01.01.2018  totalrevidiert  A 2017,2140  § A1-18  01.12.2020  01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392  § A1-18 Abs. 2  30.11.2021  01.01.2022  geändert  A 2021, 2212  § A1-18 Abs. 2  13.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-037  § A1-18 Abs. 3  30.11.2021  01.01.2022  geändert  A 2021, 2212  § A1-18 Abs. 3  13.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-037  § A1-19  16.11.2010  01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 2003  § A1-20  31.10.2006  01.01.2007  totalrevidiert  A 2006, 1894  § A1-20  01.12.2020  01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392  § A1-20 Abs. 1, 2.  13.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-037  § A1-20 Abs. 1, 2., a)  13.12.2022  01.01.2023  aufgehoben  2022-037  § A1-20 Abs. 1, 2., b)  13.12.2022  01.01.2023  aufgehoben  2022-037  § A1-20 Abs. 1, 4.  13.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-037  § A1-20 Abs. 1, 5., a)  13.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-037  § A1-20 Abs. 1, 5., b)  13.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-037  § A1-21  31.10.2006  01.01.2007  totalrevidiert  A 2006, 1894  § A1-21  01.12.2020  01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392  § A1-21 Abs. 1  13.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-037  § A1-22  01.12.2020  01.01.2021  eingefügt  A 2020, 2392  § A1-23  31.10.2006  01.01.2007  totalrevidiert  A 2006, 1894  § A1-23  17.12.2007  01.01.2008  totalrevidiert  A 2008, 7  § A1-23  25.11.2008  01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 2379  § A1-23  06.12.2011  01.01.2012  totalrevidiert  A 2011, 1659  § A1-23  01.12.2020  01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392  § A1-23 Abs. 1  13.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-037  § A1-24  06.12.2011  01.01.2012  totalrevidiert  A 2011, 1659  § A1-24  01.12.2020  01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 2392  47