Kantonsratsbeschlussbetreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans
                            OGS 1971, 103 und 104 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans vom 22. Januar 1971 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, nach Kenntnisnahme vom Bericht des Regierungsrates und vom Entwurf zu  einer  Vereinbarung  über  den  Austausch  von  Schülern  der  kantonalen Berufsschulen von Sarnen und Stans, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung   vom   19. Mai 1968 2 , auf Antrag des R egierungsrates, beschliesst: 1.  Der   Vereinbarung   über   den   Austausch   von   Schülern   an   den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans wird zugestimmt. 2.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1971, 104 2 GDB 101.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans vom 10. Oktober 1970 / 22. Januar 1971 3 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 und  auf  das  Bundesgesetz  über  die  Berufsbildung  vom  20. September 1963 5 sowie auf die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 5. März 1966 6 , und der Landrat des Kantons Nidwalden, gestützt auf Artikel 61 Ziffer 11 der Kantonsverfassung sowie auf Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 1967 über die Berufsbildung, vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz Die  Kantone  Obwalden  und  Nidwalden  führen  in  Sarnen  und  Stans  je eine kantonale Berufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Schül eraustausch 1 Zur Erreichung besserer Voraussetzungen für eine gute Ausbildung und um  den  Zielsetzungen  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbildung  zur Schaffung regionaler Schulzentren in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen, wird folgender Schüleraustaus ch festgelegt: 1.  Die  Berufsschule  in  Sarnen  ist  von  sämtlichen  Maurer,  Bäckerund Metzgerlehrlingen aus beiden Kantonen zu besuchen. 2.  Die   Berufsschule   in   Stans   ist   von   sämtlichen   Lehrtöchtern   und Lehrlingen   folgender   Berufe   aus   beiden   Kantonen   zu   besuchen: 3 OGS 1971, 103 4 GDB 101.0 5 AS 1965, 321 6 OGS 1966, 94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Automechaniker,   Elektromonteur,   kaufmännische(r)   Angestellte(r), Coiffeur(euse), Damen schneiderin, Verkäufer(in). 2 Die   Berufsbildungskommissionen   beider   Kantone   sind   befugt,   in gegenseitigem     Einvernehmen     und     nach     Anhören     des     BIGA, Unterabteilung    Berufsbildung,    den    Schüleraustausch    für    einzelne Berufsgattungen  aufzuheben  oder  auf  andere  auszudehnen,  sofern  sich eine solche Massnahme auf Grund der Schülerzahlen aufdrängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Schulorganisation 1 Die  Schulvorsteher  haben  den  Unterricht  der  von  ihnen geleiteten Berufsschule so festzulegen, dass neben den Interessen der Schule auch den  berechtigten  Wünschen  der  Lehrmeister  angemessen  Rechnung getragen wird. 2 Sie    bemühen    sich,    durch    Verhandlungen    mit    den    zuständigen Bahnorganen  eine  zweckmässige  Anpass ung  des  Fahrplanes  an  den Normalstundenplan zu erzielen. 3 Die  Schulvorsteher  haben  nach  Möglichkeit  den  täglichen  Unterrichts beginn undschluss dem gültigen Fahrplan anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Aufsichtsrecht Berufsbildungskommission,  Schulkommission  und  Schulleiter  können  die Schulklassen gegenseitig besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Schulgeld 1 Das Schulgeld je Schüler und Jahr wird von den Regierungsräten beider Kantone im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. 2 Die  Kantone  stellen  sich  gegenseitig  auf  das  Ende  des  Schuljahr es  für das Schulgeld Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Fahrkosten Die  Vergütung  der  Fahrkosten  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des für den Schüler zuständigen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 7
                            Kündigung Diese Vereinbarung kann von beiden Regierungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von  zwölf  Monaten  auf  das  Ende  eines  Schuljahres, erstmals auf Ende des Schuljahres 1974/75, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Rechtskraft 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig zuständigen Organen der Vertragsparteien genehmigt worden ist. 2 Der  volle  Schüleraustausch  findet    statt,  sobald  in  Sarnen  und  in  Stans die  neuen  Berufsschulhäuser  in  Betrieb  genommen  sind.  Bis  dahin beginnt   der   Schüleraustausch   für   einzelne   Berufe   nach   besonderer Vereinbarung.