VERORDNUNG über die Kostenpflicht für Hilfs- und Werkschulen
                            VERORDNUNG  über die Kostenpflicht für Hilfs- und Werkschulen  (vom 11. Dezember 1991; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 Kantonsverfassung  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Geltungsbereich und Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Diese Verordnung regelt die Kostenpflicht des Kantons Uri und der Gemein-  den für Hilfs- und Werkschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Wo diese Verordnung die männliche Form wählt, gilt sie auch für weibliche  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Kostenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Ordentliche Kostenpflicht der Gemeinden
                            Die  Gemeinden  übernehmen  die  Bruttokosten  für  jeden  Schüler  aus  ihrer  Gemeinde, der eine Hilfsschule oder eine Werkschule besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Bruttokosten
                            1  Die Bruttokosten pro Schüler ergeben sich, indem man die Gesamtbrutto-  kosten  durch  die  nach  der  Schulordnung  2    maximal  mögliche  Schülerzahl  pro Abteilung teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtbruttokosten setzen sich zusammen aus:  a)  den Besoldungen der Hilfs- und Werkschullehrer (inkl. Teuerungszulage  und 13. Monatslohn)  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   einer  Pauschale  von  Fr.  10'000.—  pro  Abteilung  für  zusätzliche  Lehr-  kräfte (Religion, Handarbeit, Hauswirtschaft usw.)  c)   15  Prozent  dieser  Besoldungskosten  als  Anteil  an  Sozialkosten  (Versi-  cherung, Sozialzulagen usw.)  d)  einer Pauschale pro Abteilung für zusätzliche Unkosten von Fr. 2'000.—  für die Hilfsschule und Fr. 4'000.— für die Werkschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Pauschalen nach Absatz 2 Buchstabe b und d  alle fünf Jahre der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Kantonsbeitrag
                            a) für belegte Plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet einen Beitrag an die Bruttokosten pro Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser  Beitrag  besteht  aus  dem  Grundbeitrag  von  40  Prozent  nach  Arti-  kel  5,  aus  dem  Sonderbeitrag  von  8  Prozent  nach  Artikel  7  des  Finanz-  ausgleichgesetzes  3    und  aus  dem  Zuschlag  nach  der  Verordnung  über  den  Finanzausgleich  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) für nicht belegte Plätze
                            1  An  die  Bruttokosten  für  die  nicht  belegten  Plätze  leistet  der  Kanton  einen  Beitrag von 78 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  der  jeweiligen  Hilfs-  oder  Werkschule  zugewiesenen  Gemeinden  tra-  gen  die  verbleibenden  22  Prozent  im  Verhältnis  ihrer  Primarschülerzahl.  Massgebend ist die Schülerzahl nach der offiziellen Statistik des laufenden  Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schulbeziehungen zu anderen Kantonen
                            Der  Regierungsrat  schliesst  mit  den  betreffenden  Kantonen  Verwaltungs-  vereinbarungen nach den Grundsätzen dieser Verordnung ab:  a)  für Schüler, die ausserhalb des Kantons Uri eine Schule besuchen müs-  sen, die einer Hilfs- oder Werkschule vergleichbar ist.  b)   für  auswärtige  Schüler,  die  im  Kanton  Uri  eine  Hilfs-  oder  Werkschule  besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Ausführungsrecht
                            Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.2131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 3.2134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Josef Lussi  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  3