Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
                            betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 17. März 1927 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass  die  bundesrätliche  Verordnung  betreffend  Aufstellung  und  Betrieb  von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925 2 nur die Überwachung von Dampfkesseln und Dampfgefässen in solchen Betriebsunternehmungen regelt,  die  dem  Bundesgesetz  betreffend  die  Arbeit  in  den  Fabriken  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Juni  1914 3 sowie  dem  Bundesgesetz  über  die  Kranken-  und  Unfall- versicherung vom 13. Juni 1911 4 unterliegen, dass   es   ein   Bedürfnis   ist,   die   Überwachung   von   Dampfkesseln   und Dampfgefässen   in   Betriebsunternehmungen,   die   den   bundesrechtlichen Bestimmungen  nicht  unterliegen,  durch  kantonale  Verordnung  zu  regeln, wobei   mit   gewissen   Vereinfachungen   die   bundesrätliche   Verordnung anwendbar erklärt werden kann, dass der Bundesrat gemäss Kreisschreiben vom 21. April 1925 den Vollzug der  eidgenössischen  Verordnung  dem  Schweizerischen  Verein  von  Dampf- kesselbesitzern  übertragen  hat  und  dass  am  zweckmässigsten  auch  die Vollziehung  der  kantonalen  Verordnung  diesem  Verein  übertragen  wird, womit sich dieser einverstanden erklärt hat, auf Antrag des Regierungsrates, verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Auf  Dampfkessel  und  Dampfgefässe  in  Betriebsunternehmungen,  die  dem dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 oder  andern  bundesrechtlichen  Bestimmungen  nicht  unterliegen,  findet  die bundesrätliche   Verordnung   vom   9.   April   1925,   soweit   sie   nicht   durch folgende Artikel abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zur  Aufstellung  eines  Dampfkessels  oder  Dampfgefässes  bedarf  es  einer Bewilligung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zur  Bedienung  und  Instandhaltung  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefässen darf  nur  sachkundiges  und  zuverlässiges  Personal  verwendet  werden.  Die Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Als  Prüfungsstelle,  welche  die  Verordnung  im  Namen  des  Regierungsrates vollzieht,  wird  der  Schweizerische  Verein  von  Dampfkesselbesitzern  in Zürich  bezeichnet.  Die  nähere  Ordnung  des  Vollzuges  wird  einer  vom Regierungsrat  mit  diesem  Verein  abzuschliessenden  Vereinbarung  vor- behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Den  Personen,  die  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  betraut  sind,  ist  der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Erachtet   es   die   Prüfungsstelle   für   die   Verhütung   von   Unfällen   und Sachschaden  als  notwendig,  Teile  einer  Anlage  von  Dampfkesseln  und Dampfgefässen  zu  überwachen,  die  von  dieser  Verordnung  nicht  erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Der  Regierungsrat  kann  in  besonderen  Fällen,  nach  Anhörung  oder  auf Antrag  der  Prüfungsstelle,  Abweichungen  von  vorliegender  Verordnung gestatten oder vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1 Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müssen möglichst feuersicher sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschaden in solchen Räumen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Die  Inhaber  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefässen  können  bis  spätestens drei   Wochen   nach   Empfang   einer   Verfügung   der   Prüfungsstelle   beim Regierungsrat    Einsprache    dagegen    erheben.    Nach    Anhörung    der Prüfungsstelle  und  Vornahme  der  erforderlichen  Erhebungen  entscheidet der  Regierungsrat  endgültig  über  die  Einsprache.  Der  Entscheid  ist  dem Rekurrenten sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern legt dem Regierungs- rat   Rechenschaft   über   seine   Tätigkeit   ab   und   erstattet   den   von   ihm gewünschten Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1 Ist  eine  Explosion  erfolgt,  so  ist  der  Betriebsinhaber  verpflichtet,  ohne Verzug   der   Polizeidirektion   für   sich   und   zuhanden   der   Prüfungsstelle Anzeige  zu  erstatten.  Vor  der  amtlichen  Untersuchung  darf  der  durch  den Unfall   geschaffene   Zustand   nicht   verändert   werden,   es   sei   denn   zur Verhütung weitern Schadens und zur Rettung von Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regierungsrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Die   Kosten   der   in   Ausführung   dieser   Verordnung   vorgenommenen Untersuchungen  fallen  zu  Lasten  des  Betriebsinhabers.  Das  Nähere  wird zwischen   der   Kantonsregierung   und   dem   Schweizerischen   Verein   von Dampfkesselbesitzern vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
Art. 14
                            Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB  VI,  147;  geändert  durch  das  Gesetz  über  das  kantonale  Strafrecht  vom  11.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (LB IX, 457)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 832.312.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 BS 8, 3; SR 821.41 (heute Arbeitsgesetz, SR 822.11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 BS 8, 281 (heute UVG, SR 832.20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben  durch  Art.  54  Abs.  2  Bst.  r  des  Gesetzes  über  das  kantonale  Strafrecht vom 11. Mai 1958