REGLEMENT über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz
                            REGLEMENT  über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz  (BSR)  (vom 15.  März  2005  1  ; Stand am 1.  Januar  2008)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  40 und 41 des Gesetzes vom 28.  September  1997 über  die Sozialhilfe im Kanton Uri (SHG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Beitragsberechtigung
                            1  Wer öffentliche oder gemeinnützige private Heime oder Anstalten  (Anlagen) baut, ausbaut oder erneuert, die der Durchführung des Sozialhil  -  fegesetzes dienen, kann Beiträge nach diesem Reglement beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterhaltsarbeiten und Anpassungen der Anlage an neue Anforderungen  werden nicht subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Beitragsvoraussetzungen
                            Beiträge nach diesem Reglement setzen voraus, dass die unterstützten  Anlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der kantonalen Bedarfsplanung entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einfach, kostengünstig und zweckmässig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mehr als 100  000  Franken Baukosten verursachen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Kostenvoranschlag
                            Der Kostenvoranschlag ist nach dem «Baukostenplan der Schweizerischen  Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB)» aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Anrechenbare Kosten
                            des Bundesamts für Bauten und Logistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8.  April  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 20.3421  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Beitragshöhe
                            Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag nach Artikel  41  Absatz  1 SHG  3   und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem  Zusatzbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Zusatzbeitrag
                            1  Der Zusatzbeitrag setzt voraus, dass zusätzliche Kapazitäten geschaffen  werden und diese der kantonalen Bedarfsplanung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Teuerungsbedingte Mehrkosten
                            Ausgewiesene teuerungsbedingte Mehrkosten werden zum gleichen  Prozentsatz wie die Baukosten subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Einreichen des Gesuchs
                            1  Gesuche um Baubeiträge sind der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirek  -  tion vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle wesentlichen Projektänderungen während der Bauausführung sind  dem Regierungsrat mit einem Kostenvoranschlag für die baulichen Ände  -  rungen zur Genehmigung vorzulegen, bevor die entsprechenden Arbeiten  ausgeführt werden. Andernfalls besteht kein Anspruch auf zusätzliche  Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Unterlagen
                            1  Den Gesuchen sind in der Regel beizulegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterlagen zur Gesuch stellenden Person, wie Satzungen, Beschlüsse  der zuständigen Behörden, Stiftungsurkunden und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000, mit eingezeichnetem  Bauprojekt und den Grundstückgrenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Massstab 1:100, denen folgende  Angaben entnommen werden können:  –  Hauptabmessungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 20.3421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aufgehoben durch RRB vom 11.  Dezember  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2008 (AB vom 21.  Dezember  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Zweckbestimmung und Fläche der Räume  –  Möblierung  –  Terrainverlauf  –  bei Umbauten farbige Bezeichnung der Gebäudeteile  (bestehend = schwarz, Abbruch = gelb, neu = rot)  –  bei Mehrzweckgebäuden: farbige Bezeichnung jener Räume, welche  für einen Beitrag in Betracht fallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   Kostenvoranschlag, aufgestellt nach Baukostenplan CRB (Hauptposi  -  tion dreistellig), mit Angabe des Preisstandes. Die Kostenvoranschläge  sind nach Objekten zu trennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  kubische Berechnung, erstellt nach SIA, mit überprüfbarem Schema und  Angabe der m3-Preise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)   Kopie des Kaufvertrages bei Liegenschaftserwerb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Kopie des Baurechtsvertrages beim Bauen im Baurecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Finanzierungsplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Betriebsbudget mit Erläuterungen (Personalbedarf usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Datum (Monat), an welchem mit den Bauarbeiten begonnen werden soll,  und voraussichtliche Bauzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann weitere Unterlagen  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Prüfung der Gesuche
                            1  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion prüft die Gesuche darauf  hin, ob die Voraussetzungen für einen Kantonsbeitrag erfüllt sind und in  welcher Höhe. Sie kann Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt darauf stellt sie dem Regierungsrat einen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Vorzeitiger Baubeginn
                            In dringenden Fällen kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Baubeginn  bewilligen. Dadurch werden weder eine Beitragsbemessung noch eine  Beitragszusicherung präjudiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Vorläufige Zusicherung des Kantonsbeitrags
                            1  Der Regierungsrat sichert den Kantonsbeitrag aufgrund der Unterlagen zu,  sofern und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die definitive  Zusicherung des Kantonsbeitrags anhand der Schlussabrechnung bleibt  vorbehalten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusicherung des Beitrags kann mit Bedingungen und Auflagen  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags
                            1  Wenn die Bauarbeiten abgeschlossen sind, ist dem Regierungsrat eine  detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und quittierten Zahlungsbe  -  legen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten und nach der  Schlussabnahme durch bevollmächtigte Delegierte des Kantons sichert der  Regierungsrat den definitiven Kantonsbeitrag zu.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Auszahlung
                            1  Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite wird der zugesicherte  Kantonsbeitrag ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen und auf Gesuch hin können, entsprechend dem  Baufortschritt, Teilzahlungen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Rückerstattung
                            1  Wird das Werk innert 25 Jahren seit der Schlusszahlung seinem Zweck  entfremdet, ist der Kantonsbeitrag zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Rückerstattung ganz  oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Kontrolle
                            Die Bauherrschaft hat den zuständigen Organen des Kantons jederzeit  Zutritt zur Baustelle und Einsicht in die Rechnungsbelege zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 21.  Dezember 1992 über die Baubeiträge an Alters-,  Pflege- und Invalidenheime  7   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 11.  Dezember  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 21.  Dezember  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben durch RRB vom 11.  Dezember  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2008 (AB vom 21.  Dezember  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 20.3425
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 18 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Mai 2005 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Josef Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  5