Regierungsratsbeschluss über die Ausscheidung einer Trinkwasserschutzzone in der Gemeinde Sarnen
                            über die Ausscheidung einer Trinkwasserschutz- zone in der Gemeinde Sarnen vom 16. Februar 1982 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  2  des  Gesetzes  über  Wasserbaupolizei,  Wasserrechte und   Gewässerkorrektionen   vom   9.   April   1877 2 und   Artikel   128bis   des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fassung  vom  27.  April  1919 3 ,  sowie  in  Ausführung  von  Artikel  1  Absatz  1 Buchstabe      e      der      Vollziehungsverordnung      zum      eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 27. Februar 1976 4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz In  der  Gemeinde  Sarnen  wird  eine  Trinkwasserschutzzone  ausgeschieden, in der keine Brauchwasserentnahme, wie beispielsweise für Wärmepumpen, zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gebietsabgrenzung Das Gebiet der Trinkwasserschutzzone ist wie folgt abgegrenzt: nördlich durch die Koordinatenlinie 193.900 (Cher bis Feld), östlich durch die Gemeindegrenze, südlich durch die Gemeindegrenze, westlich durch den Sarnersee und die Sarneraa.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XVIII,     93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB II, 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB     V,     353
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB     XV,     328