Kantonsratsbeschluss über eine Vereinbarung über Beiträge an die Grundpflegekurse des Schweizerischen Roten Kreuzes
                            über eine Vereinbarung über Beiträge an die Grundpflegekurse des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 21. April 1994 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der Vereinbarung mit dem Schweizerischen Roten Kreuz, Sektion Unter- walden,  über  Defizitbeiträge  an  Kurse  für  die  Grundpflege  vom  8.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 3 wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die   Einwohnergemeinden   haben   sich   an   den   Kosten   zur   Hälfte, entsprechend  der  Anzahl  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmer  aus  ihrer Gemeinde, zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   die   Vereinbarung   veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXIII, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XXI, 248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht veröffentlicht. Die Vereinbarung kann bei der Staatskanzlei eingesehen werden