VERORDNUNG über die Fischerei
                            VERORDNUNG  über die Fischerei  1  (vom 14.  Juni  1978  2  ; Stand am 1.  Januar  2015)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  22 des Bundesgesetzes vom 21.  Juni  1991 über die  Fischerei (BG)  3   und Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  4  ,  beschliesst:  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Rechtsgrundlagen
                            Die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der natürlichen Arten  -  vielfalt, des Bestandes und der Lebensräume einheimischer Fische, Krebse  und Fischnährtiere, der Schutz bedrohter Arten und Rassen von Fischen,  Krebsen und Fischnährtieren sowie die Gewährleistung einer nachhaltigen  Nutzung der Fisch- und Krebsbestände in den öffentlichen und privaten  Gewässern des Kantons erfolgt nach Massgabe  6  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der fischereirechtlichen Vorschriften des Bundes (Bundesgesetz über die  Fischerei  7  , Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei  8   und Richt  -  linien zu den Artikeln des Bundesgesetzes über die Fischerei);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstät  -  tersee  9   mit den von der interkantonalen Fischereikommission dazu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  1984, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 1985  (AB vom 23.  November  1984). Danach wurden die mit römischen Ziffern bezeichneten  Zwischentitel als «Abschnitt» und die mit grossen Buchstaben bezeichneten Zwischentitel  als «Unterabschnitt» bezeichnet und mit arabischen Ziffern nummeriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   AB vom 13.  Juli  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 923.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 923.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 923.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 40.3231  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschlossenen Abänderungen und Ergänzungen  10   sowie der interkanto  -  nalen Vereinbarungen an Grenzgewässern  11  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der vorliegenden Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der vom Regierungsrat beziehungsweise von der zuständigen Direktion  12  gemäss dieser Verordnung erlassenen Vorschriften.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Fischereiberechtigung
                            1  Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen  und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  öffentliche Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen  Gewässern gelangen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Stauseen, die auf Grund einer öffentlichen Konzession erstellt wurden.  Nachgewiesene Sonderrechte gelten als vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Erteilung von  Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  15   kann ausnahmsweise Sonderbewilligungen  erteilen.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 17 Freiangelrecht
                            Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom  öffentlichen Ufer des Urner- und Seelisbergersees aus. Dabei darf nur ein  natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet  werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln,  Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen, Fallnetzen und Angeln mit Wider  -  haken ist verboten.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 40.3233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 40.3235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  1984, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1985  (AB vom 23.  November  1984).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 14.  November  1984, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1985  (AB vom 23.  November  1984).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009); vom Bund genehmigt am 1.  Februar  2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 19 Grenzgewässer
                            Über die Fischerei in Grenzgewässern (Fätschbach Urnerboden, Stieren  -  bach Surenen, Ruosalp Muotathal, Riemenstalderbach Sisikon und  Urnersee) kann der Regierungsrat von dieser Verordnung abweichende  Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen abschliessen (Artikel  24 BG).  Vorbehalten bleibt Artikel  93 Buchstabe  a der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation der Fischereibehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  R e g i e r u n g s r a t
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 20 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine  Anordnung. Er übt die Oberaufsicht über das Fischereiwesen aus (Art.  22  BG). Insbesondere ist er zuständig für  21  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Wahl der kantonalen Fischereikommission;  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...  23  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...  24  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Erlass eines Reglementes über den Fischereifonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in den  Grenzgewässern (Artikel  24 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen über die Fischerei im  Urnersee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Erlass von Bestimmungen über die für den Fisch- und Krebsfang  erlaubten Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung sowie den Fang  von Köderfischen und Fischnährtieren (Artikel  3 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Bestimmung der Fangzeiten, der Schontage und der Schonzeiten  sowie der Fangmindestmasse (Artikel  4 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Aufgehoben durch LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Aufgehoben durch LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung  von Schongebieten (Artikel  4 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Festlegung der Tagesfangbeschränkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Anordnung von Fangverboten zum Schutz von gefährdeten Arten  und Rassen (Artikel  5 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebens  -  räume von gefährdeten Arten und Rassen sowie die Erhaltung, Verbes  -  serung und Wiederherstellung von Lebensräumen (Artikel  5 und 7 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  die Festlegung der Massnahmen bei bestehenden Anlagen zu Gunsten  des Lebensraumes der Wassertiere, der freien Fischwanderung, der  natürlichen Fortpflanzung sowie des Schutzes von Fischen und Krebsen  (Artikel  10 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die regierungsrätlichen Anordnungen gemäss Buchstabe  e bis m des  Absatzes 1 werden im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Z u s t ä n d i g e   D i r e k t i o n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 25 Zuständigkeit
                            Der zuständigen Direktion  26   obliegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die unmittelbare Aufsicht über das Fischereiwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der administrative Entzug der Fischereiberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Z u s t ä n d i g e   A m t s s t e l l e  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 28 Zuständigkeit
                            1  Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes  Organ als zuständig erklärt, vollzieht die zuständige Amtsstelle  29   die  Vorschriften über die Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es obliegt ihr insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfü  -  gungen des Regierungsrates und der zuständigen Direktion  30  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Instruktion, die Beaufsichtigung und Weiterbildung der Fischereiauf  -  sichtsorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aufsicht über die kantonalen und privaten Fischzuchtanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Überwachung von Bauten an und in Gewässern, von Staubecken-  und Entsanderspülungen sowie -absenkungen;  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Einkauf und Einsatz der Besatzfische (Artikel  3 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Auswertung der Fang- und Besatzstatistiken der öffentlichen  Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Erhebung über die Fisch- und Krebsbestände sowie den Fischbesatz  (Artikel  11 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Berechnung von Schäden am Fisch- und Krebsbestand oder an den  Fischnährtieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Unterstützung der Forschung auf den Gebieten der Hydrobiologie  und der Fischereiwissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  das Abfischen der Gewässer sowie die Erteilung von Bewilligungen für  den Laichfischfang und die Elektrofischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  der Erlass von Bestimmungen über das Zurückversetzen von Fischen  und Krebsen (Artikel  4 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  der Erlass von Bestimmungen über den Fang von Fischnährtieren  (Artikel  3 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  die Abgrenzung zwischen See- und Bachfischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen, der Erlass von  Vorschriften über die Anlandung von Fischen und Krebsen sowie die  Reduktion oder Aufhebung von Schonzeiten oder Fangmindestmassen  für eine bestimmte Zeit in biologisch begründeten Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  die Weiterleitung von Bewilligungsgesuchen und Gesuchen um Bundes  -  beiträge an das Bundesamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen für technische  Eingriffe in Gewässer.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Eingefügt durch LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  F i s c h e r e i k o m m i s s i o n  34
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 35 Zuständigkeit
                            1  Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher  der zuständigen Direktion  36  , der Vorsteherin oder dem Vorsteher des  zuständigen Amtes  37   und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiin  -  spektor sowie weiteren Mitgliedern.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Mitglieder der Fischereikom  -  mission. Er wählt die weiteren Mitglieder und bezeichnet das Präsidium der  Kommission. In der Kommission sollen die Berufs- und die Angelfischerei  vertreten sein.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher  der zuständigen Direktion  40  , der Fischereiverwalterin oder dem Fischereiver  -  walter und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie  weiteren Mitgliedern.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Unterabschnitt:  F i s c h e r e i a u f s i c h t  42
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Fischereiaufsicht
                            Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Funktionärinnen oder Funktionäre des zuständigen Amtes  43  ;  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Aufgehoben durch LRB vom 19.  November  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2015 (AB vom 28.  November  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss LRB vom 19.  November  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 28.  November  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher;  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten;  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Wildhüterinnen oder Wildhüter;  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  alle mit polizeilicher Zuständigkeit versehenen Behörden von  Gemeinden und Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 48 Kontrolle
                            1  Jede Patentfischerin und jeder Patentfischer hat bei der Ausübung der  Fischerei das Patent samt Sachkunde-Nachweis-Ausweis bei sich zu tragen  und auf Verlangen der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder  der Pächterin oder des Pächters vorzuweisen  49  . Den Fischereiaufsichtsor  -  ganen hat die Patentfischerin oder der Patentfischer auf Verlangen zusätz  -  lich die gefangenen Fische vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der Fischereiaufsicht sind berechtigt, Behälter, Taschen,  Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischerinnen oder der Fischer zu kontrol  -  lieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlag  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Das Fischerpatent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  A l l g e m e i n e s
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inhalt und Umfang der Berechtigung
                            Das Fischerpatent berechtigt die Person, auf welche es lautet, zur  Ausübung der Fischerei in den auf dem Patent erwähnten öffentlichen  Gewässern (Fliessgewässern, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisber  -  gersee) sowie privaten Gewässern, in die auf natürliche Weise Fische aus  öffentlichen Gewässern gelangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009); vom Bund genehmigt am 1.  Februar  2010.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 50 Kategorien
                            1  Es werden folgende Kategorien von Fischerpatenten erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angelfischerpatent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Berufsfischerpatent für den Urnersee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zusatzpatente für Fischereigehilfinnen oder Fischereigehilfen der Berufs  -  fischerinnen und Berufsfischer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patente werden auf eine bestimmte Person ausgestellt und sind nicht  übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen dieser Kategorien legt der Regierungsrat die Patentarten mit  deren Gültigkeitsdauer und dem jeweiligem Berechtigungsumfang fest. Die  Laufzeit eines Patents beträgt höchstens ein Jahr und endet mit dem jewei  -  ligen Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Ausgabe
                            1  Die Patente werden von der Standeskanzlei ausgestellt. Fischerinnen oder  Fischer mit Wohnsitz im Kanton Uri haben eine Wohnsitzbestätigung (Identi  -  tätskarte, Führerausweis usw.) vorzuweisen.  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  52   kann weitere Patentausgabestellen  bestimmen.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fischerin oder der Fischer muss vor Aufnahme der Fischerei im  Besitze der Patenturkunde sein.  54
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Patenturkunde
                            Die Patenturkunde hat den Umfang der Fischereiberechtigung anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 55 Persönliche Voraussetzungen
                            1  Das Patent kann nur auf den Namen einer natürlichen Person lauten.  Diese muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beim Jugendpatent 1 das 9., beim Jugendpatent 2 das 14., beim Patent  für Erwachsene das 18. und bei der Berufsfischerin oder beim Berufsfi  -  scher das 18. Altersjahr zurückgelegt haben oder im gleichen Jahr  zurücklegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen unbescholtenen Leumund geniessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutz  -  gerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Sachkunde-Nachweis),  sofern sie sich für eine Fischereiberechtigung mit einer ununterbro  -  chenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Verweigerung und Entzug des Patentes
                            1  Verweigerung und Entzug des Patentes ist Sache der zuständigen Direk  -  tion  56   und ist anzuordnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn die Voraussetzungen der Patenterteilung dahinfallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von 5 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften;  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz  Mahnung nicht erfüllt werden;  58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug  der Fischereiberechtigung geführt haben;  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  in den weiteren durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Aufgehoben durch LRB vom 14.  November  1984, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  1985 (AB vom 23.  November  1984).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 62 Fangstatistik
                            1  Sämtliche Patentinhaberinnen oder Patentinhaber sind zur Führung einer  Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden mit den  Fischereipatenten abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Amtsstelle  63   kann Weisungen zur Führung der Fangsta  -  tistik erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  F a n g g e r ä t e   u n d   F a n g m e t h o d e n  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  17a  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  17b  66
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17c 67 Zurückversetzen geschonter Tiere ins Wasser
                            Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die  das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller  Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17d 68 Sicherstellung der freien Fischwanderung
                            1  Wo der Schutz der Fischbestände es erfordert, insbesondere im Gebiet  der Einmündung von Flüssen in Seen und deren Abflüssen, ist die Fischerei  derart auszuüben, dass der freie Durchzug der Fische gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Amtsstelle  69   kann dazu  Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Aufgehoben durch LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Aufgehoben durch LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  D a s   A n g e l f i s c h e r p a t e n t  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  18  71  Die Angelfischerpatente für Erwachsene erlauben das Fischen in allen für  die Fischerei freigegebenen Gewässern. Der Regierungsrat kann  Einschränkungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  19  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Jugendpatent 1 (9 bis 13 Jahre) und das Jugendpatent 2 (14 bis 17  Jahre) erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen  Gewässern. Der Regierungsrat kann Einschränkungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme des Urner- und Seelisbergsees sowie des Göscheneralp  -  sees darf die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 nur unter  Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents  fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 darf im Urnersee  oder im Seelisbergersee vom Boot aus nur unter Aufsicht einer Inhaberin  oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  20-23  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  D a s   B e r u f s f i s c h e r p a t e n t  74
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 75 Umfang der Berechtigung
                            Das Berufsfischerpatent erlaubt das Fischen im Urnersee. In den Bestim  -  mungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwald  -  stättersee  76   wird das Nähere geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Aufgehoben durch LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  1994 (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   RB 40.3231  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 77 Beschränkung der Jahrespatente
                            1  Die zuständige Direktion  78   kann im Interesse des Fischbestandes und der  Nachhaltigkeit des Ertrages der Seefischerei die Zahl der jährlichen Berufs  -  fischerpatente und den Umfang der Berechtigung beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Amtsstelle  79   kann der Inhaberin oder dem Inhaber aus  fischereiwirtschaftlichen bzw. fischereibiologischen und ähnlichen Gründen  die Erstellung von Berichten, die Führung besonderer Statistiken usw. aufer  -  legen.  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  26  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  27  82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Patentgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Die Patentgebühren sind vor Aushändigung der Patenturkunden zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verbot von Fanggeräten oder andere Beschränkungen geben keinen  Anspruch auf Herabsetzung der Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  83
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28a 84 Gebührenrahmen
                            1  Für die Berufsfischerei werden Patentgebühren in nachstehendem  Rahmen erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Aufgehoben durch LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  1994 (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Aufgehoben durch LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  1994 (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Aufgehoben durch LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84   Eingefügt durch LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Berufsfischerpatent  Fr. 500.–  bis  1 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zusatzpatent je Gehilfin oder Gehilfen  Fr. 100.–  bis  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schonzeitpatent  Fr. 100.–  bis  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebührenrahmen für Patente von erwachsenen Angelfischerinnen  und -fischern beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jahrespatent  Fr. 200.–  bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wochenpatent  Fr. 50.–  bis  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tagespatent  Fr. 10.–  bis  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Patentgebühr für Jugendliche darf höchstens 50 Prozent derjenigen  für Erwachsene betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28b 85 Zuschlag bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons
                            1  Berufsfischerinnen und Berufsfischer mit Wohnsitz ausserhalb des  Kantons haben mindestens die dreifache, höchstens aber die sechsfache  Patentgebühr zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erwachsene Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb  des Kantons haben mindestens die doppelte, höchstens aber die dreifache  Patentgebühr zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jugendliche Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb  des Kantons haben höchstens die doppelte Patentgebühr zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28c 86 Gebührenfestlegung
                            1  Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in einem Reglement  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht  vorsehen oder die Zuschläge herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28d 87 Zuschläge zur Patentgebühr
                            1  Nebst der Patenttaxe wird eine Kanzleigebühr sowie ein Beitrag an den  Fischeinsatz erhoben. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausstellung des Angelfischerpatentes wird ein Depot für die Fisch  -  fangstatistik verlangt. Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen  dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   Eingefügt durch LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Eingefügt durch LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   Eingefügt durch LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Ersatz des Angelfischerpatentes infolge eines Verlustes werden erneut  eine Kanzleigebühr sowie das Depot für die Fischfangstatistik verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  29-33  88
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Schonzeiten und Mindestfangmasse, Schongebiete
                            1  Die Schonzeiten sowie die Mindestfangmasse richten sich grundsätzlich  nach den Bestimmungen des Bundesrechts  89  . Für den Vierwaldstättersee  bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung für die  Fischerei im Vierwaldstättersee vorbehalten.  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann im Interesse des Fischbestandes Schongebiete  von Fall zu Fall auf eine bestimmte Zeitdauer festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 91 Nachtzeit
                            Von 23.00 bis 4.00 Uhr ist jedes Fischen verboten. Für den Urnersee gelten  die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im  Vierwaldstättersee  92  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Laichfischfang
                            1  Die Ausübung des Laichfischfanges während der Schonzeit darf nur mit  einer besonderen Bewilligung der zuständigen Amtsstelle  93   erfolgen.  94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung ist mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen zu  versehen, die eine fachgemässe Durchführung und Kontrolle des Laich  -  fischfanges gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Amtsstelle  95   regelt das Nähere, insbesondere die Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann, wenn tunlich, den Laichfischfang auf eigene Kosten  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88   Aufgehoben durch LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89   SR 923.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91   Fassung gemäss LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 11.  September  2009); vom Bund genehmigt am 1.  Februar  2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92   RB 40.3231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 96 Uferbegehungsrecht
                            1  Das Recht, zur Ausübung der Fischerei fremdes Eigentum zu betreten,  richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches  97  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer an Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbege  -  hungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direk  -  tion  98  , soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 99 Wasserbauten
                            1  Beim Bau und Betrieb von Wasserbauten jeder Art (Verbauungen, Korrek  -  tionen, Meliorationen, Kraftwerke, Materialausbeutung an Gewässern usw.)  ist auf den Lebensraum der Fische, Krebse und Fischnährtiere Rücksicht zu  nehmen. Die Projekte sind schon im Stadium der Vorbereitung der zustän  -  digen Amtsstelle  100   zur Vorprüfung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Absenkungen, Spülungen und Entleerungen von Stauräumen und  Entsandern, Arbeiten in Gewässern, Bachbettreinigungen und ähnlichen  Massnahmen ist den Bedürfnissen der Fischerei Rechnung zu tragen.  Solche Arbeiten sind im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstelle  101  durchzuführen und ihr zu diesem Zwecke rechtzeitig anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Schutz der Naturufer
                            1  Das Abschneiden oder Vernichten von Schilfbeständen, Binsen und  anderen Wasserpflanzen an, bei beziehungsweise in den Seen und Fliess  -  gewässern ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede künstliche Veränderung an natürlichen oder naturnahen Ufern ist  schon im Projektierungsstadium der zuständigen Amtsstelle  102   zum Mitbe  -  richt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   Fassung gemäss VA vom 4.  Juni  1989, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1990 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. März 1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97   RB 9.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39a 103 Schutz der Lebensräume
                            1  Der Regierungsrat ordnet die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der  Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen an (Artikel  5 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bachläufe, Uferpartien, Ufergehölze und Wasservegetationen, die dem  Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, sind zu erhalten (Artikel  7  BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Förderung der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 104 Öffentliche und private Massnahmen
                            1  Eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände ist durch Besatz  -  massnahmen und andere geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fisch  -  zucht ist Sache des Kantons. Dieser unterstützt die Fischzucht durch Errich  -  tung und Betrieb eigener Zuchtanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn durch öffentliche Massnahmen ein Fischgewässer beeinträchtigt  wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Artikel  15  BG vom betreffenden Gemeinwesen in den kantonalen Fischereifonds  einzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Private Zuchtanstalten stehen unter der Kontrolle der kantonalen  Fischereiaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zuchtanstalten von Privaten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur  Hebung des Fischbestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staate  nach Möglichkeit unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Fischbesatz
                            1  Der Fischbesatz in Gewässer, für welche nach Artikel  2 Absatz  1 der  Verordnung über die Fischerei  105   dem Kanton die Fischereiberechtigung  zusteht, obliegt der zuständigen Amtsstelle  106  . Sie ist befugt, geeignetes  Hilfspersonal beizuziehen.  107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   Eingefügt durch LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  1994 (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   RB 40.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jegliches Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der zuständigen Amts  -  stelle  108   in öffentliche und private Gewässer sowie Stauseen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 eingesetzt werden. 109
                            3  Die zuständige Amtsstelle  110   kann Weisungen über die fischereiliche  Bewirtschaftung von derartigen öffentlichen und privaten Gewässern sowie  Stauseen erlassen.  111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie leitet Bewilligungsgesuche für das Einsetzen von landes- und standort-  fremden Fischen und Krebsen an das Bundesamt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41a 112 Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen
                            1  Bei Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern und stehenden  Gewässern ist der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst wieder  -  herzustellen. Gewässer und Ufer sind so zu gestalten, dass sie einer vielfäl  -  tigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebens-, Fortpflanzungs- und Aufwuchs  -  raum dienen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ergreift nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesse  -  rung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederher  -  stellung zerstörter Lebensräume. Über untergeordnete Massnahmen kann  die zuständige Amtsstelle  113   im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmen  (Artikel  7 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat sorgt dafür, dass bei bestehenden Anlagen Mass  -  nahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Wassertiere, zur  Gewährleistung der freien Fischwanderung, der natürlichen Fortpflanzung  sowie zum Schutz der Fische und Krebse vor baulichen Anlagen und  Maschinen getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind  (Artikel  10 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Amtsstelle  114   kann im Rahmen der bewilligten Kredite See-  und Bachreinigungen zur Verbesserung der Lebensräume von Wasserlebe  -  wesen veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112   Eingefügt durch LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 115 Fischereifonds
                            1  Achtzig Prozent des Erlöses der Fischerpatente sowie allfällige weitere  Einnahmen, wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden, fallen in  einen Spezialfonds mit der Bezeichnung «Fischereifonds».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter  sind nach dem Verursacherprinzip weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen  fallen in den Fischereifonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Der Regierungsrat  bestimmt über die Verwendung der Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Kantonale Strafbestimmungen
                            Mit Busse bis zu Fr. 10  000.— wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die patentpflichtige Fischerei ohne gültiges Patent ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den in der Patenturkunde angegebenen Umfang der Fischereiberechti  -  gung überschreitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Fangstatistik nicht führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Schonzeiten, Schongebiete oder Schonmasse missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...  116  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zwischen 23.00 und 04.00 die Fischerei ausübt;  117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ohne Bewilligung den Laichfischfang ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Schilfbestände, Binsen oder andere Wasserpflanzen an Seen oder  Fliessgewässern abschneidet oder vernichtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  sich beim Fischfang unerlaubter Fanggeräte bedient oder unerlaubte  Fangmethoden anwendet;  118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  untermässige Fische nicht vorschriftsgemäss löst und wieder ins Wasser  zurückversetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die vorgeschriebene Tagesfangbeschränkung nicht einhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die Kontrolle durch die Fischereiaufsichtsorgane behindert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  1994 (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116   Aufgehoben durch LRB vom 2.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2010 (AB vom 11.  September  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  einen unerlaubten Fischeinsatz vornimmt;  119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Anordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, die gestützt auf diese  Verordnung oder deren Ausführungsbestimmungen erlassen worden  sind.  120
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Beschlagnahme
                            1  Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerrechtlich gefangene Fische sind zugunsten des Fischereifonds zu  verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Strafinstanz
                            Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Organisations  -  gesetzes für die urnerischen Gerichtsbehörden  121  , das Verfahren nach der  kantonalen Strafprozessordnung  122  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 123 Mitteilung
                            Staatsanwältin oder Staatsanwalt und Gerichte stellen der zuständigen  Amtsstelle  124   alle Strafverfügungen und Urteile zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Haftpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 125 Fischereischäden
                            1  Die Haftung für Schäden infolge Gewässerverschmutzung richtet sich  nach Artikel  15 BG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wider  -  rechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Artikel  15 BG zum  Ersatz verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121   RB 2.3221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122   RB 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123   Fassung gemäss LRB vom 11.  November  1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999  (AB vom 20.  November  1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  1994 (AB vom 8.  Oktober  1993).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Schäden an Dritteigentum
                            Hinsichtlich Schäden zufolge Betreten von fremdem Wies- und Weidland  oder Wald zur Ausübung der Fischerei wird auf Artikel  123 des kantonalen  EG zum ZGB  126   verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 127 Haftung für Gefährdung von Beständen
                            Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat  die durch die getroffenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen  (Artikel  15 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Schadenberechnung
                            1  Bei der Berechnung des Schadens ist insbesondere zu berücksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fisch  -  gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen, die getroffen  werden müssen, um den ursprünglichen Zustand nach Möglichkeit  wieder herzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schadenersatz wird vom Kanton geltend gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Inkrafttreten, Vollzug
                            1  Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bundesrat und  Ablauf der Referendumsfrist vom Regierungsrat in Kraft gesetzt  128  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Aufhebung alten Rechtes
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Oktober 1964 mit ihren Abänderungen und Ergänzungen ausser Kraft.  Im Namen des Landrates des Kantons Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126   RB 9.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127   Fassung gemäss LRB vom 29.  September  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  1994 (AB vom 8.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident: Hans Zgraggen  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  21