VERORDNUNG über die Sozialversicherungsstelle Uri
                            VERORDNUNG  über die Sozialversicherungsstelle Uri  (vom 4.  April  2012  1  ; Stand am 1.  Januar  2013)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse  -  nenversicherung vom 20.  Dezember  1946 (AHVG)  2  , auf Artikel  54 des  Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.  Juni  1959 (IVG)  3  und Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung (KV)  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Ausgleichskasse Uri und IV-Stelle Uri
                            1  Die Ausgleichskasse Uri und die IV-Stelle Uri sind selbstständige  öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllen alle Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Sozialversicherungsstelle Uri
                            1  Unter dem Namen «Sozialversicherungsstelle Uri» besteht eine selbst  -  ständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst die Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Familienaus  -  gleichskasse Uri  5   in einer Verwaltungseinheit zusammen und sorgt für eine  wirkungsvolle Zusammenarbeit unter ihnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann der Sozialversicherungsstelle Uri Aufgaben gegen volle  Entschädigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltungskosten der Sozialversicherungsstelle Uri tragen die  Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Familienausgleichskasse Uri  anteilig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 13.  April  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 20.2511  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Organe
                            1  Die Organe der Sozialversicherungsstelle Uri sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Fachkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der Sozialversicherungsstelle Uri handeln unter Berücksichti  -  gung von Artikel  6 Absatz  3 gleichzeitig als Organe der Ausgleichskasse Uri  und der IV-Stelle Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Fachkommission
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachkommission ist das oberste Organ der Sozialversicherungsstelle  Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bereitet für den Regierungsrat auf dem Gebiet der Sozialversicherung  Reglemente und Beschlüsse vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt ein Geschäfts-, Anlage- und Unterschriftenreglement für die Sozi  -  alversicherungsstelle Uri und die einzelnen Sozialversicherungsträger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bestimmt die Organisation und die Ziele der Sozialversicherungsstelle  Uri und der einzelnen Sozialversicherungsträger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  setzt fest, in welcher Höhe und nach welchen Abstufungskriterien die  Verwaltungskostenbeiträge  6   an die Ausgleichskasse Uri erhoben  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  genehmigt unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme des  Regierungsrats und unter Vorbehalt des Bundesrechts den Gesamtvor  -  anschlag der Sozialversicherungsstelle Uri und die Jahresrechnung der  Ausgleichskasse Uri;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  genehmigt den Jahresbericht der Sozialversicherungsstelle Uri;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung und  auf deren oder dessen Vorschlag die anderen Mitglieder der Geschäfts  -  leitung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  wählt eine Revisionsstelle, die die Anforderungen des Bundesrechts  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Zusammensetzung
                            1  Die Fachkommission setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen.  Sie regelt ihre Konstituierung und Sitzungsordnung im Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Fachkommission auf die Dauer  von vier Jahren und regelt ihre Entschädigung. Er ist mit einem Mitglied in  der Fachkommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri und die Mitarbeitenden der  gewählten Revisionsstelle sind in die Fachkommission nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der Sozialversiche  -  rungsstelle Uri. Sie setzt sich aus mindestens drei von der Fachkommission  gewählten Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung sind, soweit sie  nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, im Geschäftsreglement  umschrieben. Insbesondere sorgt sie dafür, dass das Controlling des  Kantons gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist die verant  -  wortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter der Ausgleichskasse Uri  und der IV-Stelle Uri. Sie oder er stellt eine zweckmässige Verwendung der  finanziellen Mittel sicher, erarbeitet die Aufsichtsmittel, überwacht das  operative Tagesgeschäft, verkehrt direkt mit den Behörden des Bundes und  des Kantons und vertritt die Ausgleichskasse Uri und die IV-Stelle Uri nach  aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle nimmt alle Prüfungshandlungen in der Sozialversiche  -  rungsstelle Uri vor, die ihr Bundesrecht und kantonales Recht vorschreiben.  Sie berichtet der Fachkommission, den zuständigen Behörden von Bund  und Kanton und der Geschäftsleitung der Sozialversicherungsstelle Uri über  das Ergebnis ihrer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Ausgleichs  -  kasse Uri angeschlossen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des  AHVG und der Verordnung vom 31.  Oktober  1947 über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 831.101  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat übt die übergeordnete Aufsicht über die Sozialversiche  -  rungsstelle Uri aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri ist die Aufsichts  -  kommission über die Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Famili  -  enausgleichskasse Uri im Verwaltungsbereich, soweit Bundesrecht oder  andere Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zweigstellen
                            1  Jede Gemeinde errichtet eine Zweigstelle und bezeichnet unter Bekannt  -  gabe an die Sozialversicherungsstelle Uri eine Zweigstellenleiterin oder  einen Zweigstellenleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Gemeinden können nach erfolgter Voranzeige an die Sozialver  -  sicherungsstelle Uri gemeinsam eine Zweigstelle führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben der Zweigstellen richten sich im Rahmen der bundesrechtli  -  chen Ordnung  8   nach dem Bedürfnis der Sozialversicherungsstelle Uri. An  den Durchführungskosten beteiligt sich die Ausgleichskasse Uri nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können der Sozialversicherungsstelle Uri die Aufgaben  ihrer Zweigstellen entschädigungslos zur Durchführung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Haftung
                            1  Der Kanton haftet nicht für Verbindlichkeiten und allfällige Verwaltungskos  -  tendefizite der Sozialversicherungsstelle Uri und ihrer Sozialversicherungs  -  träger. Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons nach Massgabe des  Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel  78  Absatz  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver  -  sicherungsrechts vom 6.  Oktober  2000  9   und Artikel  70 Absatz  1 AHVG, die  durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zweigstellen verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Kanton schadenersatzpflichtig, steht ihm der Rückgriff zu auf die  Organe und das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri  10   und auf die  Gemeinde, deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einen Schaden im Sinne  von Absatz  2 verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 831.101)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Art.  5 Verfassung des Kantons Uri (KV; RB 1.1101)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Personal
                            1  Die Geschäftsleitung stellt das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri  an und regelt die Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Im Übrigen gilt die  Personalverordnung  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausgleichs  -  kasse Uri, der IV-Stelle Uri und der Familienausgleichskasse Uri wird auf  den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Arbeitsverhältnis  mit der Sozialversicherungsstelle Uri umgewandelt. Vorbehalten bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 333 des Obligationenrechts 12
Artikel 12 Erlass von Beiträgen
                            1  Die Ausgleichskasse Uri hört den Gemeinderat der zuständigen Einwoh  -  nergemeinde oder eine von ihm bezeichnete Stelle und das Amt für  Gesundheit zu Erlassgesuchen an, die beitragspflichtige Personen direkt bei  ihr einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der erlassene Minimalbeitrag wird vom Kanton und der Wohnsitzge  -  meinde der beitragspflichtigen Person je zur Hälfte getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist vom Bund zu genehmigen  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  15  .  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Josef Schuler  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   PV; RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   OR; SR OR; SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Vom Bund genehmigt am 14.  August  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013 (AB vom 30.  Novem  -  ber  2012)  5