KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
                            KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG  zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förde  -  rung des Wohnungsbaues  (Landratsbeschluss  vom 21.  April  1971; Stand am 1.  Januar  1971)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  59 lit. e der Kantonsverfassung,  in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Massnahmen  zur Förderung des Wohnungsbaues  1   (BG) sowie der dazu ergangenen  bundesrätlichen Vollziehungsverordnungen I, II und III vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Februar  1966  2   bzw. 16.  September  1970  3   (VV, I, VV II und VV III)  4  ,  beschliesst:  I.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert in Verbindung mit dem Bunde und mit den urnerischen  Einwohnergemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Orts- bzw. Regionalplanung (nachstehend Ortsplanung genannt)  durch Beiträge im Sinne von Artikel  4 BG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verbilligung der Mietzinse von neuen Wohnungen für Familien in  bescheidenen finanziellen Verhältnissen, für wenig bemittelte Personen  im Alter von über 60 Jahren und für Invalide:  durch Beiträge an die Kapitalverzinsung im Sinne von Artikel  5 ff. BG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beitragsleistung erfolgt im Rahmen der durch diese Verordnung  bereitgestellten Mittel und nach Massgabe von deren Vorschriften sowie der  im Ingress genannten eidgenössischen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 842842.1842.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 842.1842.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 842.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 21.  April  1971, in Kraft seit 1.  Januar  1971 (AB vom 20.  Mai  1971)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Bindung an den Bundesbeitrag
                            Die Gewährung der entsprechenden Bundeshilfe ist grundsätzlich in allen  Fällen Voraussetzung der kantonalen Beitragsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Bindung an den Gemeindebeitrag
                            1  Die Beitragsleistung des Kantons setzt eine mindestens gleich hohe Leis  -  tung der Einwohnergemeinde voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Mietzinsverbilligung werden Gemeinden, welche im Sinne des  Bundesgesetzes finanzschwach sind, von der Beitragsleistung befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 5 Ausschluss der Verrechenbarkeit
                            Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Kantons mit  Forderungen gegenüber dem Ansprecher ist im Rahmen von Artikel  12 BG  zulässig.  II.  Ortsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Beitragssatz
                            1  Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden an die ausgewiesenen  Kosten der Ortsplanung, sofern letztere den Anforderungen der Bundeshilfe  entspricht, Beiträge von 24  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planungsarbeiten, welche nach den Vorschriften über den Gewässer  -  schutz subventioniert werden, fallen nicht unter diese Beitragsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Finanzierung
                            Die Mittel zur Finanzierung der kantonalen Leistungen nach Artikel  5  Absatz  1 hievor werden jährlich auf dem Budgetweg bereitgestellt.  III.  Mietzinsverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Beitragssätze
                            1  -  lich Landkosten erforderlichen Gesamtinvestitionen jährliche Beiträge an die  Kapitalverzinsung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 21.  April  1971, in Kraft seit 1.  Januar  1971 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Mai  1971)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese betragen max. ⅔  % der für die Erstellung der Wohnungen erforderli  -  chen Gesamtinvestition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Alterswohnungen mit 1-2 Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für  Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern für kinderreiche Familien erhöht sich  der Ansatz auf 1  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In finanzschwachen Gemeinden, welche nach Artikel  3 Absatz  2 hievor  von der Gemeindeleistung befreit sind, beträgt die kantonale Leistung max.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  % in den Fällen nach Absatz  2 und max. 1½  % in den Fällen nach  Absatz  3 dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantonsbeiträge dürfen höchstens für die Dauer von 20 Jahren zuge  -  sichert werden. Zusicherungen von Kantonsbeiträgen dürfen vorläufig  längstens bis zum 31.  Dezember 1972 erfolgen. Sollte für die eidgenössi  -  sche Regelung diese Frist durch den Bund verlängert werden, so gilt die  Verlängerung ohne weiteres auch für die kantonale Aktion, soweit die  verfügbaren Mittel ausreichen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Finanzierung
                            Zur Finanzierung der kantonalen Leistungen nach Artikel  7 hievor wird ein  jährlicher Budgetkredit von höchstens Franken  20  000.— bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Bauliche Anforderungen
                            Die Wohnbauten müssen mindestens drei Wohnungen umfassen. In  begründeten Fällen kann der Regierungsrat Ein- und Zweifamilienhäuser für  kinderreiche Familien in bescheidenen Verhältnissen als subventionierbar  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Rechtliche Anforderungen
                            Die Bundesvorschriften über folgende Fragen sind sinngemäss auch auf die  kantonalen Leistungen anwendbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über die Zweckentfremdung subventionierter Wohnungen und deren  Folgen (insbesondere BG Artikel  16 und VV II Artikel  23 ff.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über die Verjährung der Rückerstattungsansprüche (BG Artikel  17);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  über Sanktionen und Strafbestimmungen (BG Artikel  18);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über die Herabsetzung der Beiträge bei Senkung des Hypothekarsatzes  (VV II Artikel  27);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung von al. 5 gemäss LRB vom 21.  April  1971, in Kraft seit 1.  Januar  1971 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Mai  1971)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  über das Regressrecht des Kantons für Drittleistungen nach VV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  22.  IV.  Vollzugsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Organe
                            1  Der Vollzug dieser Verordnung sowie der eidgenössischen Vorschriften  obliegt der zuständigen Direktion.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion trifft alle Entscheidungen im Sinne der eidgenös  -  sischen Erlasse, soweit nicht ausdrücklich eine andere Instanz zuständig  erklärt ist.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sind insbesondere zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat für die Auswahl der Gesuche nach VV II Artikel  1  Absatz  3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Staatskassaverwaltung für den Zahlungsverkehr nach VV II
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 und 47 Absatz 1;
                            c)  die kantonale Zivilschutzstelle, Abteilung Fachstelle für bauliche Mass  -  nahmen nach VV II Artikel  5 Absatz  3 und Artikel  39 Absatz  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das kantonale Bauamt für technische Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die ordentlichen Strafbehörden gemäss StPO für die Verfolgung von  Zuwiderhandlungen nach BG Artikel  18 Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 9 Auskunftspflicht
                            Die Auskunftspflicht nach Artikel  18bis BG gilt sinngemäss auch bezüglich  der kantonalen Leistungen.  V.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Inkrafttreten; altes Recht
                            1  Diese Vollziehungsverordnung tritt sofort in Kraft  10   und gilt für die Dauer  des Bundesgesetzes vom 19. März 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landratsbeschluss vom 16.  Mai  1960 ist zusammen mit dem Bundes  -  beschluss vom 31.  Januar  1958 über Massnahmen zur Förderung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss Art.  86 Anhang II Ziff. 42 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss Art.  86 Anhang II Ziff. 42 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 21.  April  1971, in Kraft seit 1.  Januar  1971 (AB vom 20.  Mai  1971)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   mit Publikation in AB vom 18.  Juli  1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sozialen Wohnungsbaues auf den 31.  Dezember  1966 abgelaufen. Seine  Bestimmungen finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Abwicklung der  unter seiner Herrschaft erfolgten Beitragszusicherungen.  Übergangsbestimmung  11  Für die Finanzierung der bis 31.  Dezember  1970 erfolgten Beitragszusicherungen sind  unverändert die Landratsbeschlüsse vom 16.  Mai  1960 und 14.  Mai 1968 massge  -  bend.  Altdorf, 14.  Mai  1968  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Martin Echser  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch LRB vom 21.  April  1971, in Kraft seit 1.  Januar  1971 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Mai  1971)  5