VERORDNUNG über die Schadenwehr
                            VERORDNUNG  über die Schadenwehr  (Schadenwehrverordnung)  (vom 1.  Februar  2017; Stand am 1.  Juli  2017)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  10 und 36 f. des Bundesgesetzes vom 7.  Oktober  1983  über den Umweltschutz (USG)  1  , auf Artikel  49 des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG)  2   und auf Artikel  5  des kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Geltungsbereich und Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            Diese Verordnung regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereig  -  nissen durch Gefahrgüter, Gefahrstoffe und Zubereitungen, insbesondere  Mineralölprodukte sowie biologische und chemische Gefahren, radioaktive  Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            In dieser Verordnung bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung bei Ereignissen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gemeindeschadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung einer Organisation  -  punktfeuerwehr, bei Ereignissen gemäss Artikel  1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schadenfall: Ereignis, das Mensch oder Umwelt, namentlich die  Gewässer, durch Ereignisse gemäss Artikel  1 bedroht oder schädigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.7011  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ABC-Einsatz: Einsatz, bei dem atomare (radiologische), biologische oder  chemische Gefahren das Leben von Menschen und Tieren oder die  Umwelt bedrohen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schadenverursacherin oder Schadenverursacher: Jede Person, die  einen Schadenfall verursacht oder für einen Zustand verantwortlich ist,  der einen Schadenfall verursacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Notfallmaterial: Mobiles Material, um die Folgen eines Schadenfalls  abzuwehren, zu beseitigen oder im Sinne einer ersten Massnahme zu  mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Allgemeine Verhaltensregeln
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Allgemeine Sorgfaltspflicht
                            1  Wer mit Gefahrgütern, Gefahrstoffen und Zubereitungen umgeht, ist zur  grösstmöglichen Vorsicht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schaden  -  fälle bewirken können, hat das erforderliche Notfallmaterial selber jederzeit  griffbereit zu halten bzw. mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen drohenden oder bereits eingetretenen Schadenfall entdeckt, hat  die Beobachtung unverzüglich der Kantonspolizei als kantonale Alarmstelle  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Pflicht der Schadenverursacherin oder
                            des Schadenverursachers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher hat unverzüglich  alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um einen Scha  -  denfall unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit zu vermeiden, einzu  -  dämmen oder zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten sind im Rahmen von Artikel  25 zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Subsidiaritätsprinzip
                            1  Die Schadenwehr greift ein, wenn ein Schadenfall durch private Mass  -  nahmen nicht oder nicht wirksam vermieden, eingedämmt oder behoben  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringlichen Fällen und wenn zu erwarten ist, dass die Massnahmen der  Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers zum vornherein nicht  genügen, kann die Schadenwehr unverzüglich eingreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Organisationen der Schadenwehr und die Betriebsfeuer  -  wehren haben sich, soweit notwendig, gegenseitig zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Eigentumseingriffe
                            1  Die Organe der Schadenwehr sind berechtigt, nötigenfalls in fremdes  Eigentum einzugreifen, um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder  einzudämmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den so entstandenen Schaden ist Ersatz zu leisten, wenn die Mass  -  nahme nicht dem unmittelbaren Schutz des betroffenen Eigentümers diente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schadenwehr
                            1  Um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder deren Folgen zu  mindern, und soweit nicht private oder öffentliche Betriebe dafür verantwort  -  lich sind, richtet der Kanton zusammen mit den Gemeinden eine Schaden  -  wehr ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schadenwehr besteht aus den folgenden Organisationen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Gemeindeschadenwehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Chemiewehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Strahlenwehrstützpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann mit privaten oder öffentlichen Betrieben Verträge  schliessen, damit diese entweder mit der betriebseigenen Schadenwehr die  staatliche Schadenwehr unterstützen oder durch die staatliche Schaden  -  wehr unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ändern sich die Verhältnisse, kann der Regierungsrat die geographische  Organisation der Schadenwehr entsprechend anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat sorgt für eine ausreichende Koordination innerhalb der  Schadenwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständiges Amt
                            Das zuständige Amt  4  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  berät die Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren in fach  -  technischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erteilt den Organen der Schadenwehr und den Betriebsfeuerwehren  Weisungen, soweit dies für die Einsatzbereitschaft einer wirksamen  Schadenwehr notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zieht bei Ereignissen mit Umweltauswirkungen die zuständige Fach  -  stelle  5   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Einsatzleitung
                            1  Bei ABC-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr oder des Strahlen  -  wehrstützpunkts, übernimmt die Gemeindeschadenwehr die Einsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei A-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr bleibt die Einsatzleitung  bei der Gemeindeschadenwehr. Die Strahlenwehr steht der Gemeindescha  -  denwehr beratend bei und übernimmt nur den Bereich Strahlenwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ABC-Einsätzen unter Mitwirkung der Chemiewehr übernimmt diese  das Schadenplatzkommando und die übergeordnete Gesamteinsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Grossereignissen oder bei mehreren Schadenplätzen koordiniert der  Gemeindeführungsstab oder ein Führungsorgan des Kantons den Einsatz  aller Beteiligten gemäss dem aktuellen «Führungsbehelf KAFUR und  Gemeindeführungsstäbe».
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Ablösung
                            Für notwendige Folge- und Abschlussarbeiten übergibt die Einsatzleitung  den Schadenplatz an die zuständige Fachstelle  6   oder weitere Organi  -  sationen, sobald die Mittel der Schadenwehr nicht mehr benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Gemeindeschadenwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Organisation
                            1  Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Gemeindeschadenwehr. Die  Einwohnergemeinde kann diese Aufgabe der Gemeindefeuerwehr über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeschadenwehren organisieren sich nach den örtlichen  Bedürfnissen selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Aufgaben
                            1  Die Gemeindeschadenwehren haben bei ABC-Einsätzen auf ihrem  Gemeindegebiet den Ersteinsatz zu leisten. Die Massnahmen eines ABC-  Einsatzes richten sich nach dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der  Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Amt für Umweltschutz, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Amt für Umweltschutz, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögen sie das ABC-Ereignis nicht zu bewältigen, haben sie dessen  Auswirkungen möglichst einzudämmen, bis weitere alarmierte Organe der  Schadenwehr eingreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Chemiewehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Organisation
                            1  Der Kanton betreibt eine Chemiewehr. Sie besteht aus einem Stützpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  7   sorgt für die Organisation der Chemiewehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Aufgaben
                            1  Die Chemiewehr ist zuständig für Ereignisse im gesamten Kantonsgebiet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei denen biologische oder chemische Gefahren das Leben von  Menschen und Tieren oder die Umwelt bedrohen, sofern die Mittel der  im Ersteinsatz stehenden Einsatzkräfte nicht ausreichen, um den Scha  -  denfall zu bewältigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  und unterstützt bei atomaren (radiologischen) Gefahren die Strahlen  -  wehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Tunnelanlagen und unterirdischen Bauwerken, sofern die Mittel der im  Einsatz befindlichen Gemeindeschadenwehr oder Betriebsfeuerwehr  nicht ausreichen, um den Schadenfall zu bewältigen. Die Chemiewehr  sorgt für die Bereitschaft von genügend Atemschutzpersonal und  Langzeit-Atemschutzgeräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Chemiewehr hat in ihrem Einsatzgebiet Massnahmen gemäss dem  aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz  (FKS) zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Strahlenwehrstützpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Organisation
                            1  Die Strahlenwehr besteht aus einem Strahlenwehrstützpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  8   sorgt für die Organisation des Strahlenwehrstütz  -  punkts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Direktion  9   mit dem Strahlen  -  wehrstützpunkt eine Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Aufgaben
                            Der Strahlenwehrstützpunkt greift ein im gesamten Kantonsgebiet bei allen  Gefährdungen und Schadenfällen durch atomare (radiologische) Gefahren,  insbesondere bei radioaktiven Materialien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Atomwarnposten
                            1  Der Strahlenwehrstützpunkt betreibt und unterhält die Atomwarnposten,  die im Auftrag der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) die Radioaktivität  messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strahlenwehrstützpunkt übermittelt die Daten der Kantonspolizei,  welche die Messdaten an die NAZ weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  Betriebsfeuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Organisation
                            1  Vom Regierungsrat ermächtigte oder verpflichtete Betriebe  10   sind für den  ABC-Einsatz in ihrem Einsatzgebiet zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsfeuerwehren organisieren sich selbstständig im Rahmen des  Gesetzes über den Feuerschutz  11   und nach den betrieblichen Bedürfnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Aufgaben
                            1  Die Betriebsfeuerwehren haben bei ABC-Einsätzen auf ihrem Betriebsge  -  biet den Ersteinsatz zu leisten. Die Massnahmen eines ABC-Einsatzes  richten sich nach dem aktuellen Handbuch für ABC-Ein-sätze der Feuer  -  wehr Koordination Schweiz (FKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögen sie das ABC-Ereignis nicht zu bewältigen, haben sie dessen  Auswirkungen möglichst einzudämmen, bis alarmierte Organe der Schaden  -  wehr eingreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Gemäss Artikel  24 des Gesetzes vom 1.  Dezember  1996 über den Feuerschutz (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.3111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 30.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Übungspflicht
                            1  Alle Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren haben jährlich  mindestens eine Übung, periodisch auch koordinierte Übungen mit  verschiedenen Organen der Schadenwehr, durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  12   regelt die Ausbildung und das Kurswesen der Scha  -  denwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Ausrüstung und Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Ausrüstung
                            1  Die zuständige Direktion  13   rüstet die Chemiewehr und die Strahlenwehr  entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden rüsten die Gemeindeschadenwehren entsprechend ihrem  Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebe rüsten ihre Betriebsfeuerwehren entsprechend ihrem Aufga  -  benbereich und den betrieblichen Verhältnissen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Inhalt der Ausrüstung
                            1  Die Ausrüstung der Schadenwehr besteht mindestens aus einem geeig  -  neten Notbesteck und dem Notfallmaterial gemäss dem aktuellen Handbuch  für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden und Betriebe erstellen die erforderlichen Einsatzpläne für  kritische Objekte/Infrastrukturen. Sie haben die Pflicht, die Einsatzpläne  nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Unterbringung
                            1  Der Regierungsrat sorgt für die Unterbringung der Chemiewehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  14   sorgt für die Unterbringung des Strahlenwehrstütz  -  punkts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sorgen für die Unterbringung der Gemeindeschaden  -  wehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Betriebe sorgen für die Unterbringung der Betriebsfeuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Grundsatz
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung  und Einsatzbereitschaft der Chemiewehr und des Strahlenwehrstützpunkts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbrin  -  gung und Einsatzbereitschaft der Gemeindeschadenwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebe tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung  und Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Hilfeleistungen durch betriebseigene Organe der Schadenwehr kann  der Regierungsrat angemessene Entschädigungen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kosten, die der Kanton zu tragen hat, bewilligt der Landrat abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Kosten, die im Zusammenhang mit Risiken des Verkehrs entstehen,  kann der Kanton Uri mit den Betreibern dieser Anlagen Verträge für eine  Kostenbeteiligung gemäss dem Verursacherprinzip abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder
                            des Schadenverursachers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher trägt die Kosten  zur Feststellung, Abwehr, Behebung oder Schadensminderung eines Scha  -  denfalls. Sind mehrere Personen verantwortlich, haften sie solidarisch.  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des übergeordneten Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher wird mit Verfü  -  gung belangt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von der Einwohnergemeinde, wenn die Gemeindeschadenwehr, eine  Betriebsfeuerwehr oder der Strahlenwehrstützpunkt im Einsatz stand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom Kanton in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die verantwortliche Person nicht ermittelt werden oder ist sie  zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten. Gemeinden und andere  öffentliche Körperschaften können nach Massgabe ihres Interesses zur  Kostentragung beigezogen werden. Der Regierungsrat bestimmt die Anteile.  Dessen Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das  Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Massgebliche Kosten
                            1  Die Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursa  -  chers erstreckt sich auf sämtliche Kosten für den Einsatz der Schadenwehr  und für die nachfolgenden Sanierungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Strafen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt (Art.  3 Abs.  1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle  bewirken können, ohne das erforderliche Notfallmaterial griffbereit zu  halten bzw. mitzuführen (Art.  3 Abs.  2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Meldepflicht nach Artikel  3 Absatz  3 verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Pflichten als Schadenverursacherin oder Schadenverursacher miss  -  achtet (Art.  4);  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Interkantonale Vereinbarungen
                            Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen treffen über die  gegenseitige Hilfe bei Schadenfällen und die damit verbundenen Ausgaben  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Übernahme von Aufgaben des Bunds und anderer Kantone
                            1  Der Kanton kann gegen entsprechende Entschädigung Aufgaben  zugunsten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat mit dem Bund, anderen  Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verträge sind vom Landrat zu genehmigen. Die damit verbundenen  Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Reglement vom 2.  Dezember  1996 über die Entschädigung der Schadenwehr (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.4328)  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er kann  nähere Vorschriften in einem Reglement erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit diese Verordnung den Kanton als zuständig erklärt und nicht ein  besonderes Organ bezeichnet, hat das zuständige Amt  16   die entspre  -  chenden Verfügungen und Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 5.  April  1995 über die Schadenwehr (Schadenwehrver  -  ordnung)  17   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ist sie vom Bund zu  genehmigen  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann die Verordnung in Kraft tritt  19  .  Im Namen des Landrats  Die Präsidentin: Frieda Steffen  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 40.4325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Vom Bund genehmigt am 17. März 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2017 (AB vom 30.  Juni  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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