REGLEMENT über die Gebühren der Fleischschauer
                            REGLEMENT  über die Gebühren der Fleischschauer  (vom 18.  April  1994; Stand am 14.  März  2009)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  6 Absatz  1 der Fleischschauverordnung des Kantons Uri  vom 27.  Oktober  1965,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gebühren
                            Die Fleischschauer beziehen folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die ordentliche Fleischschau  1.1  Grundtaxe je Gang und Schlachtlokal  50  % der Grundtaxe für jeden aufgrund des  Betriebsablaufes weiteren Gang im gleichen  Schlachtlokal am gleichen Tag  Fr.  16.—  1.2  Untersuchung je eines Stückes Grossvieh  – Kühe, Rinder, Stiere, Pferde  – Kälber  Fr.  Fr.  8.50  2.50  1.3  Untersuchung je eines Stückes Kleinvieh  – Schafe, Ziegen, Schweine  – Ferkel, Zicklein, Lämmchen  Fr.  Fr.  4.50  2.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für die Fleischschau bei gelegentlichen Schlachtun  -  gen in Kollektivbetrieben, bei Haus- und Not  -  schlachtungen werden zusätzliche Gebühren zu Zif  -  fer  1.1 und 1.2 berechnet  2.1  für Sofortbesuche werktags  Fr.  13.—  2.2  für Sofortbesuche sonntags  Fr.  20.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für Entnahme von Material zur bakteriologischen  Fleischuntersuchung, Porto nicht inbegriffen für die  Kontrolle nach dem bakteriologischen Fleischunter  -  such: einfache Grundtaxe und Untersuchungstaxe  Fr.  13.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für Entnahme amtlich angeordneter Proben zur  Ermittlung unzulässiger Rückstände und Zusätze,  Porto nicht inbegriffen  Fr.  32.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  für die Kontrolle von eingeführtem Fleisch und  eingeführter Fleischwaren in Gemeinden mit  Nachfleischschau  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1  bei Sendungen bis 50 kg  Fr.  2.—  5.2  für jede weiteren 10  kg  Fr.  0.40  5.3  bei Sendungen mit Dauerfleischwaren je 50  kg  Fr.  1.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  für die Ausstellung  6.1  eines Fleischschauzeugnisses  Fr.  2.50  6.2  eines Spezialzeugnisses  Fr.  6.—  6.3  eines Waagscheines für Grossvieh  Fr.  5.—  6.4  eines Waagscheines für Kleinvieh  Fr.  2.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Die Wegzeit- und Kilometerentschädigung kombiniert  beträgt je Autokilometer  Fr.  2.—
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Der Fleischschautarif vom 15.  Juni 1987 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juni 1994 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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