KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
                            1  KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG  1  zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose  (LRB vom 18. Januar 1933; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  in Ausführung des Artikels 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen  gegen  die  Tuberkulose  (BGT)  vom  13.  Juni  1928,  der  Verordnung  betref-  fend  Ausrichtung  von  Bundesbeiträgen  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  vom  4.  Januar  1929  (eidg.  V  1929),  sowie  der  eidgenössischen  Vollzieh-  ungsverordnung zum BGT vom 20. Juni 1930 (eidg. VV 1930),  beschliesst und verordnet:  I.  Behör  den und Ausführungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kantonale Aufsichtsbehörde für die Durchführung des BGT und der eid-  genössischen  VV  1930  ist  die  zuständige  Direktion  2    unter  Aufsicht  des  Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gesuche des wegen Ansteckungsgefahr aus dem Dienste ausscheiden-  den Lehrpersonals (Artikel 6 Absatz 3 des BGT und Artikel 37 der eidge-  nössischen VV 1930) sind vom Erziehungsrate zu behandeln und an die  zuständige Direktion  3   zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  1    Der zuständigen Direktion  4   steht zur Beratung und Mitwirkung die Ge-  sundheitskommission  5    sowie  der  Fürsorgearzt  der  urnerischen  Vereini-  gung zur Bekämpfung der Tuberkulose zur Seite.  2      Der  Fürsorgearzt  ist  bei  allen  Fragen  über  dieses  Gebiet  zu  den  Sit-  zungen  der  Gesundheitskommission  6    mit  beratender  Stimme  beizuzie-  hen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zitierten Bundesvorschriften sind teilw  eise aufgehoben oder ergänzt worden, siehe  SR 818.102 und dessen Folgeerlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Innerhalb ihrer Gemeindegrenzen üben die Gemeinderäte durch die O rtsge-
                            sundheitskommission die Aufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Durchführung selbst obliegt insbesondere folgenden Organen:  a)  den  Ortsgesundheitskommissionen,  b)  dem  Fürsorgearzt,  c)  den behandelnden Ärzten und Schulärzten,  d)  der urnerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Letztere sorgt, nach Massgabe des Bedürfnisses, für Fürsorgestellen und  hat  die  Aufgabe,  den  Tuberkulösen  und  Tuberkulosegefährdeten  beizuste-  hen  und  den  Verkehr  mit  Ärzten,  Heilstätten  und  Behörden  zu  vermitteln  und zu erleichtern.  II.  Melde  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss  Artikel  2  des  BGT  und  Artikel  9  der  eidgenössischen  VV  1930  sind  von  den  im  Kanton  praktizierenden  Ärzten  als  ansteckungsgefährlich  diejenigen  von  Tuberkulose  befallenen  Kranken  zu  melden,  in  deren  Aus-  scheidungen  Tuberkulose-Bazillen  nachgewiesen  sind  und  die  zudem  in  persönlichen  und  beruflichen  Verhältnissen  leben,  die  eine  Ansteckung  der  Umgebung begünstigen, ferner diejenigen Kranken, bei denen Tuberkulose-  Bazillen  nicht  gesucht  werden  konnten,  die  jedoch  auf  Grund  des  Krank-  heitszustandes  und  der  klinischen  Merkmale  als  ansteckungsgefährlich  für  ihre Umgebung betrachtet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung ist insbesondere zu erstatten, wenn der Kranke:  a)   eine  ungesunde,  zu  kleine  oder  überfüllte  Wohnung  benützt  oder  sein  Wohn- oder Schlafzimmer mit andern Personen, namentlich mit Kindern  teilt;  b)   in  Schulen,  Erziehungsanstalten,  Asylen  und  dergleichen  mit  Schülern  und Zöglingen regelmässig in engen Verkehr kommt;  c)   sich  mit  der  Herstellung,  der  Behandlung  oder  dem  Vertrieb  von  Nah-  rungs- oder Genussmitteln befasst oder im Gastwirtschaftsgewerbe tätig  ist;  d)  durch seinen Beruf in regelmässigem engen Verkehr mit seinen Mitmen-  schen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Die zuständig e Direktion 7
                            ist  kantonale  Meldestelle  im  Sinne  von  Artikel  12  der  eidgenössischen  VV  1930.  Sie  stellt  den  Ärzten  die  Formulare  für  Tuberkulosemeldungen  und  Briefumschläge,  die  zur  portofreien  Rücksen-  dung berechtigen, zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Meldung  verpflichtet  sind  die  behandelnden  Ärzte,  Schulärzte,  Spi-  talärzte und Fürsorgearzt, und zwar unabhängig von der Frage, ob der glei-  che Fall bereits von anderer Seite gemeldet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Meldung  ist  nach  Feststellung  der  Ansteckungsgefährlichkeit  unver-  züglich auf dem amtlichen Anmeldeformular an die zuständige Direktion  8   zu  erstatten  und  hat  die  in  den  Artikeln  11  und  14  der  eidgenössischen  VV  1930 verlangten Angaben zu enthalten. Der anzeigende Arzt hat auch anzu-  geben, welche Massnahmen für den Kranken und zum Schutze der gefähr-  deten Umgebung für angezeigt erachtet werden oder bereits getroffen wor-  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  der  Kranke  ausserhalb  des  Kantons  wohnt  und  von  einem  Urner  Arzte behandelt wird, so ist die Meldung von diesem an die zuständige aus-  serkantonale Stelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn  der  gemeldete  Tuberkulöse  seinen  Wohn-  oder  Aufenthaltsort,  sei  es  dauernd  oder  vorübergehend,  wechselt,  so  hat  der  behandelnde  Arzt  dessen Weggang unter Angabe der neuen Adresse der zuständigen Direkti-  on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   ebenfalls anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Jeder Todesfall eines Tuberkulösen muss, gleichgültig ob eine Krankheits-
                            meldung erstattet wurde oder nicht und ob die Tuberkulose die unmittelbare  oder  nebenhergehende  Todesursache  bildete,  der  zuständigen  Direktion  10  vom  behandelnden  Arzte  gemeldet  werden.  War  der  Verstorbene  nicht  in  ärztlicher Behandlung, so ist derjenige Arzt zur Anzeige verpflichtet, der die  Todesbescheinigung ausstellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Die ärztliche L eitung des Kantonsspitals und anderer Heilanstalten sind ver- pflichtet, ausser dem Eintritt auch jeden Austritt eines ansteckungsgefährli- chen Tuberkulösen der zuständigen Direktion 11
                            , bei ausserkantonalen Kran-  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ken  der  zuständigen  Meldestelle  des  Kantons,  in  dem  der  Kranke  zuletzt  wohnte, anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Fälle von meldepflichtiger T uberkulose bei Wehrmännern sind vom behan-
                            delnden  Arzte  der  zuständigen  Direktion  12    zuhanden  der  Abteilung  für  Sa-  nität des eidgenössischen Militärdepartementes zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Alle Organe, die mit dem Melde wesen und der Durchführung der Massnah-
                            men  gegen  die  Tuberkulose  betraut  sind,  unterstehen  der  Schweigepflicht  (Artikel 2 Absatz 2 BGT und Artikel 23 eidgenössischer VV 1930).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zuständige   Direktion  13  überweist   die   Meldungen,   die   fürsorgliche  Massnahmen  erfordern,  an  den  Fürsorgearzt  der  Urnerischen  Vereinigung  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose,  welcher  die  ergänzenden  Erhebungen,  sowie  die  Durchführung  der  notwendigen  Massnahmen  einleitet,  registriert  und überwacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle übermittelten Meldungen sind nach Einsichtnahme und Registrierung  mit dem Berichte über die angeordneten Massnahmen an die zuständige Di-  rektion  14   zurückzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Das Sekretariat der Gesundheitskommission 15
                            führt die in Artikel 22 der eid-  genössischen  VV  1930  vorgesehenen  Register,  sorgt  für  die  Löschung  der  Geheilten  aus  der  kantonalen  Kontrolle  und  teilt  dem  eidgenössischen  Ge-  sundheitsamte  die  Anzahl  der  im  Laufe  einer  Woche  (Sonntag  bis  und  mit  Samstag) gemeldeten neuen Tuberkulosefälle mit.  III.  Hy  gienische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Die zustä ndige Direktion 16
                            sorgt  im  Einvernehmen  mit  der  urnerischen  Vereinigung  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  und  wenn  nötig  mit  der  Ortsgesundheitskommission   im   Sinne   des   Artikels   10   BGT   und   nach  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Massgabe  des  Bedürfnisses  für  die  Errichtung  von  Fürsorgestellen  und  Fürsorgediensten    zur    Ermittlung    der    Tuberkulosen,    zur    Beratung,  Überwachung  und  Unterstützung  der  zu  Hause  gepflegten  Tuberkulosen  und ihrer Familien usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Arzt, der bei einem Patienten Tuberkulose feststellt, ist verpflichtet,  alle  den  Verhältnissen  angepassten  Anordnungen  zu  treffen,  die  geeignet  sind, einerseits Heilung desselben herbeizuführen und anderseits seine Um-  gebung vor Ansteckung zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  hat  namentlich  bei  jedem  Kranken  mit  offener  Tuberkulose  die  Un-  schädlichmachung der ansteckungsgefährlichen Ausscheidungen des Kran-  ken  und  die  regelmässige  Desinfektion  von  dessen  Bett-  und  Leibwäsche  und  persönlichen  Gebrauchsgegenständen  anzuordnen  und  zu  überwa-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Falle  der  Nichtbeachtung  der  ärztlichen  Anordnungen  hat  der  Arzt  die  Mithilfe der Ortsgesundheitskommission anzurufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  hat  für  die  Ausbildung  der  im  Kanton  nötigen  Anzahl  Desinfektoren zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ortsgesundheitskommissionen  haben  die  gemäss  Artikel  5  BGT  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  25  der  eidgenössischen  VV  1930  vorzunehmenden  Desinfektionen  umgehend durch sachverständige Desinfektoren ausführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben auch allfällige Klagen oder Anzeigen von Ärzten, Fürsorgestel-  len  oder  Privaten  betreffend  ungesunde  und  die  Tuberkulose  fördernde  Wohnungen entgegenzunehmen, sie zu prüfen und nötigenfalls der zustän-  digen  Direktion  17    das  Bewohnen  und  Benützen  von  Räumen  zu  begutach-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für notwendige Desinfektionen von Wohnräumen Tuberkulöser  hat, bei bestehender Mittellosigkeit, die Wohngemeinde zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  daherigen  Auslagen  der  Gemeinden  für  Desinfektionen  und  Woh-  nungsinspektionen  sind  gemäss  Artikel  14  BGT  bundessubventionsberech-  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 17  Die Woh  ngemeinde hat bei armen Kranken die Kosten der amtlich angeord-  neten  Massnahmen  zur  Verhütung  der  Weiterverbreitung  der  Tuberkulose  zu übernehmen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  IV.  Bakter  iologische Untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Der Regierungsrat bezeichnet das bakteriologische Inst itut bei dem die Ärz-
                            te  die  Ausscheidungen  tuberkulosekranker  oder  tuberkuloseverdächtiger  Personen untersuchen lassen können.  V.  Massnahmen in Schulen und Anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  jeder  Gemeinde  wählt  der  Schulrat  für  die  öffentlichen  Gemeindeschu-  len nebenamtlich einen Schularzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo  die  Verhältnisse  es  gestatten,  können  sich  mehrere  Schulgemeinden  zur  Wahl  eines  Schularztes  und  zur  Beschaffung  der  notwendigen  Einrich-  tungen  zusammenschliessen  und  entsprechende  gemeinsame  Vorschriften  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für anderweitige Lehranstalten, soweit dieselben durch die Schulordnung  des  Kantons  Uri  18    kantonaler  Oberaufsicht  unterstellt  sind,  sowie  für  Erzie-  hungsanstalten wird durch den Regierungsrat  19  , auf Vorschlag der betreffen-  den Schul- und Anstaltsleitung, ein passender Arzt bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Schul-   oder   Anstaltseintritt   hat   eine   ärztliche   Untersuchung   der  Schüler und Zöglinge auf Tuberkulose zu erfolgen. Tuberkuloseverdächtige  sind  weiter  zu  beobachten.  Ansteckungsgefährliche  Kinder  und  Zöglinge  sind aus der Schule oder Anstalt zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ergebnisse  der  Untersuchungen,  Beobachtungen  und  Anordnungen  über tuberkulöse, gefährdete oder tuberkuloseverdächtige Kinder sind durch  den Schul- oder Anstaltsarzt auf besondere Personalblätter einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eltern und Vormünder sind auf jeden Fall über einen ungünstigen Untersu-  chungsbefund sogleich zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Lehrpersonal  hat  die  Schulärzte  in  der  Beobachtung  schwächlicher  Kinder zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 21  Die  Kosten  fü  r  Massnahmen  an  öffentlichen  Schulen  und  Anstalten  hat  die  betreffende Wohngemeinde, an privaten Anstalten und Internaten die betref-  fende Anstalt selbst zu tragen. Die Wohngemeinden haben hiefür Anspruch  auf die Bundessubvention.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schulärzte  wachen  darüber,  dass  keine  tuberkulösen  Personen  als  Lehr-  und  Hilfspersonal  in  den  Schulen  tätig  sind.  Lehrer  und  Pflegeperso-  nen,  bei  denen  eine  ansteckungsgefährliche  Tuberkulose  festgestellt  wor-  den ist, sind sogleich aus der Schule oder Anstalt zu entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gerät die durch diese Massnahme betroffene Person ohne ihre Schuld in  Not,  so  ist  ihr  eine  Unterstützung  bis  höchstens  75  Prozent  des  zuletzt  bezogenen  Gehaltes  (einschliesslich  einer  allfälligen  Rente)  zu  gewähren,  ohne dass sie deswegen als armengenössig zu betrachten wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Hälfte  dieser  Unterstützung  wird  gemäss  Artikel  14  BGT  vom  Bunde  zurückvergütet,  während  die  andere  Hälfte  zu  gleichen  Teilen  (also  je  25  Prozent) vom Kanton und von der Gemeinde bzw. Schule oder Anstalt, wel-  cher die betreffende Person diente, zu tragen ist.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über  die  Zuerkennung  einer  solchen  Unterstützung  und  deren  Höhe  ent-  scheidet der Regierungsrat nach Anhörung des Erziehungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und Gemeinden sorgen in Verbindung mit der kantonalen Vereini-  gung  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  für  Aufklärung  und  Belehrung  über  das  Wesen,  die  Ausbreitung,  Gefahren  und  Verhütung  der  Tuberkulose  durch Publikationen, Flugschriften, Broschüren, Vorträge usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den oberen Schulklassen sollen die Schüler periodisch über die Entste-  hung und Verhütung der Krankheit aufgeklärt werden.  VI.  Unter  bringung von Pflegekindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 24  Als  Pflege- oder Kostkinder im Sinne von Artikel 7 BGT und Artikel 40 eid-  genössische  VV  1930  gelten  alle  Kinder  bis  zum  15.  Altersjahre,  die  zur  Pflege  oder  Erziehung  bei  andern  Personen  als  den  Eltern  untergebracht  werden.  Ihre  Kontrolle  ist  Sache  der  Ortsgesundheitskommissionen,  deren  Bewilligung  notwendig  ist  für  die  Unterbringung  eines  Kindes  bei  andern  Personen als bei den Eltern. Mit dem Gesuch um eine solche Bewilligung ist  ein  ärztliches  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  des  zu  versorgenden  Pflegekindes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bewilligung  darf  seitens  der  Ortsgesundheitskommission  nur  erteilt  werden,  wenn  die  gesundheitlichen  Verhältnisse  der  Pflegekinder  aufneh-  menden  Familien  oder  Einzelpersonen  und  deren  Wohnungsverhältnisse  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Durch die Rev. des Art. 14 BGT durch  BG vom 5.10.1967 ist dieser Bundesbeitrag  aufgehoben worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  einwandfrei  geordnet  sind  und  die  Kinder  vor  Ansteckung  an  Tuberkulose  gesichert  erscheinen.  Pflegefamilien  oder  Pflegepersonen  müssen  zudem  Gewähr bieten für eine gute Erziehung und hinlängliche Ernährung und Be-  kleidung der Pflegekinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein  an  Tuberkulose  erkranktes  Kind  darf  in  einer  Familie  untergebracht  werden in der sich gesunde Kinder befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Die Ortsgesu ndheitskommission hat den Gesundheitszustand, die Woh- nungs- und Verpflegungsverhältnisse der Pflegekinder und der Pflegefamili- en durch periodische Besuche zu überwachen. Sie kann damit auch Fürsor- gepersonen beauftragen. Das über die Pflegekinder zu führende Verzeich- nis muss alljährlich zu Beginn des Jahres mit einem bezüglichen Bericht über das vergangene Jahr der zuständigen Direktion 21
                            eingesandt werden.  VII.  Massnahm  en zugunsten gefährdeter Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn  ein  Kind  in  einer  Umgebung  und  unter  Bedingungen  lebt,  die  eine  Ansteckungsgefahr  bilden,  und  diese  Bedingungen  nicht  in  einer  Weise  geändert  werden,  dass  die  Ansteckungsgefahr  vermieden  wird,  so  ist  die  betreffende  Vormundschaftsbehörde,  in  Anwendung  des  Artikels  284  ZGB  verpflichtet,  die  Entfernung  des  gefährdeten  Kindes  aus  dieser  Umgebung  zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  dringenden  Fällen  kann  die  zuständige  Direktion  22    vorsorglich  das  ge-  fährdete  Kind  bis  zum  Entscheid  der  Vormundschaftsbehörde  anderweitig  unterbringen.  VIII.  Geheimmittel-Verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Es ist jedermann verboten, Geheimmittel zur Verhütung, Behandlun g oder
                            Heilung der Tuberkulose in Verkehr zu bringen, gleichgültig ob dabei die Tu-  berkulose  in  der  Anpreisung  als  solche  benannt  oder  ob  sie  nur  mit  einem  Symptom (Schwindsucht, Auszehrung, Bluthusten, Drüsen, Skrofulose etc.)  bezeichnet wird.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  IX.  Beitr  äge zur Bekämpfung der Tuberkulose
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Der Kanton h onoriert die Ärzte mit 50 Rappen für die richtig ausgestellte Meldung eines anzeigepflichtigen Tuberkulösen. Die Rechnungen sind der zuständigen Direktion 23
                            jährlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Der Kanton le istet ferner an die nachgewiesenen Ausgaben zur Bekämp-
                            fung der Tuberkulose folgende Beiträge:  a)   100  %  an  die  Kosten  der  notwendigen  bakteriologischen  Untersuchun-  gen  bei  armen  und  bedürftigen  tuberkulösen  oder  tuberkuloseverdächti-  gen Personen;  b)  50 % an die Kosten der Schulärzte;  c)  30 % an die Ausgaben der kantonalen Vereinigung für die Bekämpfung  der  Tuberkulose  für  ihre  Fürsorgetätigkeit  und  für  die  Veranstaltungen  zur Belehrung über die Tuberkulose;  d)   25  %  an  die  Kosten  der  amtlich  angeordneten  Massnahmen  bei  armen  und bedürftigen Kranken, soweit sie nicht von einer Fürsorge-Organisati-  on getragen werden;  e)  25 % an die Kosten der Desinfektionen, sofern die Kranken arm oder be-  dürftig sind;  f)   5—20 % an die Kosten der Erstellung, Erweiterung und den Erwerb und  die erstmalige Ausstattung von Heil-, Versorgungs- und Vorbeugungsan-  stalten nach Artikel 10 BGT und Artikel 9 der eidgenössischen V 1929.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Gesuche um einen Beitrag des Kantons nach Artikel 30 dieser Verordnung,
                            sowie um einen Bundesbeitrag nach Artikel 19 der eidgenössischen V 1929  sind  der  zuständigen  Direktion  24    innerhalb  der  festgesetzten  Frist  einzurei-  chen. Dem Gesuche ist eine auf den 31. Dezember abgeschlossene Rech-  nung mit Belegen beizulegen.  Anstalten,  Einrichtungen  und  Vereinigungen  zur  Bekämpfung  der  Tuberku-  lose,  die  auf  Beiträge  des  Bundes  und  des  Kantons  Anspruch  erheben,  haben  sich  bei  der  zuständigen  Direktion  25    zuhanden  des  eidgenössischen  Departements  des  Innern  anzumelden.  Nur  solche  Anstalten  und  Vereini-  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  gungen  werden  als  beitragsberechtigt  anerkannt,  die  ihre  Fürsorgetätigkeit  auf alle Kantonseinwohner ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen an Mittellose fallen nicht
                            unter den Begriff Armenunterstützung.  X.  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 34  26
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Die Ärzte verrechnen ihre Leistungen gegenüber den Gemeinden nach dem kantonalen Tarif der ärztlichen Leistun gen und Arzneien für anerkannte
                            Krankenkassen oder nach besonderer Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung gilt nicht für Beiträge an anerkannte Krankenkassen für  deren Auslagen zugunsten tuberkulöser und tuberkulosegefährdeter Mitglie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  besondere  Bestimmungen  über  die  Beiträge  an  sol-  che Kassen für ihre Mehrleistungen zugunsten dieser Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 37  27  Übertretungen  dieser  Verordnung  werden  nach  Artikel  17  BGT  gerichtlich  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Diese Verordn ung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft 28
                            .  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Aufgehoben durch Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   EG/StGB Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   AB vom 1. Juni 1933