VERORDNUNG über die Familienzulagen
                            1  VERORDNUNG  über die Familienzulagen  (vom 27. September 1989  1  ; Stand am 1. Januar 2008)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  Artikel  37  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1989  über  die  Familien-  zulagen  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgem  eine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Betriebsstätte
                            n (Artikel 2  1a   FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Betriebsstätten  gelten  Anlagen  und  Einrichtungen,  in  denen  eine  ge-  werbliche,  industrielle  oder  kaufmännische  Tätigkeit  ausgeübt  wird,  sowie  Praxen freier Berufe und Haushalte, in denen Familienangehörige oder Drit-  te gegen Entgelt mitarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitgeber, die im Kanton Uri eine Betriebsstätte haben, können sich an  eine ausserkantonale Kasse anschliessen, wenn:  a)   der  Hauptbetrieb  der  gleichen  Familienausgleichskasse  angeschlossen  ist;  b)  die betreffende Kasse Gegenrecht hält, und  c)  die Leistungen der Kasse den im Kanton Uri geltenden Mindestansätzen  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Selbständiger
                            werbende (Artikel 2  2   FZG)  Als selbständigerwerbend gilt, wer vorwiegend auf eigene Rechnung arbei-  tet  und  überwiegend  aus  dem  Ertrag  dieser  Tätigkeit  den  Lebensunterhalt  für sich und seine Familie bestreitet.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 20.2511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Einkommensg
                            renze für Selbständigerwerbende  (Artikel 2  1b   FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem  Gesetz  unterstehen  Selbständigerwerbende,  deren  AHV-pflichtiges  Einkommen 45 000 Franken im Jahr, zuzüglich 4 000 Franken für jedes zu-  lageberechtigte Kind, nicht übersteigt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Einkommen  selbständigerwerbender,  ungetrennt  lebender  Ehegatten  wird  zusammengezählt.  Diese  Regelung  gilt  auch,  wenn  zwischen  Ehegat-  ten ein Lohnverhältnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Grundlage  für  die  Bemessung  des  AHV-pflichtigen  Einkommens  gilt  die rechtskräftige AHV-Beitragsverfügung für das Bezugsjahr. Ist die Veran-  lagung  noch  nicht  definitiv,  gilt  provisorisch  die  letztbekannte  rechtskräftige  Veranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ausnahmen v
                            on der Unterstellung  (Artikel 3  2   FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Befreiung eines Arbeitgebers von der Unterstellung erfolgt auf Beginn  eines Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitgeber, welche die Befreiung begehren, haben der Kasse spätestens  bis Ende April für das folgende Jahr ein Gesuch einzureichen und nachzu-  weisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Lohnanspruch
                            (Artikel 8  1   FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lohn ist, was der Arbeitgeber selbst dem Arbeitnehmer für dessen Arbeit  bezahlt, nicht aber ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Freizeitarbeit, auch wenn sie entlöhnt ist, gibt keinen Anspruch auf Kinder-  zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Geburtszulag
                            e (Artikel 5 FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geburtszulage beträgt 1 000 Franken.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitnehmer  und  Selbständigerwerbende  haben  Anspruch  auf  eine  Ge-  burtszulage, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dem Gesetz un-  terstellt sind.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997  (AB vom 29. November 1996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 13. November 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997  (AB vom 29. November 1996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Kinderzulage (
                            Artikel 6 FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kinderzulage beträgt 200 Franken je Monat für Kinder bis zum vollen-  deten 16. Altersjahr. Ist das Kind in Ausbildung, beträgt die Kinderzulage ab  dem  vollendeten  16.  Altersjahr  bis  Ende  des  Monats,  in  dem  es  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Altersjahr vollendet, 250 Franken.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erwerbsunfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a des Gesetzes  ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Kinder in Aus
                            bildung (Artikel 6  4b   FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Ausbildung, die nachzuweisen ist, gilt insbesondere:  a)  die Absolvierung einer Berufslehre oder Anlehre;  b)  der Besuch einer Mittel-, Fortbildungs- oder Berufsschule, einer höheren  Lehranstalt oder einer Hochschule;  riates oder Praktikums, wenn das Arbeitsentgelt die Hälfte des branchen-  üblichen  Anfangslohnes  nicht  erreicht  und  die  schulische  Ausbildung  während der Woche mindestens acht Unterrichtsstunden beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Ausbildung  im  Ausland  wird  anerkannt,  wenn  der  Schulbesuch  oder  das Studium einer Ausbildung in der Schweiz gleichwertig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  schweizerische  Militärdienst  eines  in  Ausbildung  stehenden  Kindes  unterbricht den Anspruch auf Kinderzulage nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Anspruchsber
                            echtigung für Kinder im Ausland  (Artikel 7  4   FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeitnehmer  haben  für  ihre  ledigen,  im  Ausland  wohnenden  ehelichen  Kinder  und  Adoptivkinder  Anspruch  auf  Kinderzulagen  bis  zum  vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Altersjahr  (Artikel  6  Absatz  3  FZG).  Hat  jedoch  der  Ehegatte  aufgrund  der ausländischen Gesetzgebung auch einen Kinderzulagen-Anspruch, ent-  fällt die Anspruchsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitnehmer ist beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er sei-  nen  Anspruch  ableitet.  Können  keine  von  einer  amtlichen  Stelle  beglaubig-  ten Dokumente vorgelegt werden oder bestehen begründete Zweifel an de-  ren Echtheit, dürfen die Zulagen nicht ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Berechnung d
                            er Kinderzulagen (Artikel 7/16  1   FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Arbeitnehmer  mit  betriebsüblicher  Arbeitszeit  sind  die  Kinderzulagen  in  der  Regel  nach  dem  Monatsansatz,  für  die  übrigen  Arbeitnehmer  nach  dem Tages- oder Stundenansatz zu berechnen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 26. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008  (AB vom 5. Oktober 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Monatsansatz  gilt  für  30  Tage  und  der  Tagesansatz  für  acht  Arbeits-  stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Heimarbeiter,  Akkordanten  und  Bezüger  von  Pauschalentschädigun-  gen ist die Arbeitszeit aufgrund der Lohnsumme und der branchenüblichen  Lohnansätze  zu  ermitteln.  Beträgt  diese  weniger,  mindestens  jedoch  40  Stunden je Monat, so wird eine im Verhältnis zur Normalarbeitszeit herabge-  setzte Kinderzulage ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alleinerziehende, die einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen, er-  halten  für  das  in  deren  Obhut  stehende  Kind  die  vollen  Kinderzulagen,  so-  fern  ihnen  anderweitig  keine  Kinderzulagen  zustehen.  Die  Erwerbstätigkeit  gilt  als  regelmässig,  wenn  sie  mindestens  einen  Viertel  der  branchenübli-  chen  Arbeitszeit  beansprucht,  gleichgültig,  ob  diese  tageweise  oder  stun-  denweise geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Or  ganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Geltendmach
                            ung des Anspruches (Artikel 13  1   FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anspruch auf Familienzulagen ist geltend zu machen:  a)  mit einem Anmeldeformular der Familienausgleichskasse, das die Arbeit-  nehmer ihrem Arbeitgeber einreichen;  b)   mit  einem  Fragebogen,  den  die  Selbständigerwerbenden  der  Familien-  ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind, einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulagenbezüger sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen  Familienausgleichskasse  rechtzeitig  von  Tatsachen  Kenntnis  zu  geben,  die  den bisherigen Zulagenanspruch beeinflussen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Macht der Arbeitnehmer den Anspruch auf Familienzulagen nicht geltend,  kann die Anmeldung vom andern Elternteil oder von derjenigen Person oder  Institution gemacht werden, welche für das Kind sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Rückvergütun
                            g an Arbeitgeber (Artikel 13  2   FZG)  Der  Anspruch  auf  Rückvergütung  nach  Artikel  13  des  Gesetzes  besteht  auch zugunsten der Arbeitgeber für die von ihnen ausbezahlten Familienzu-  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Auszahlung u
                            nd Abrechnung (Artikel 16 FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Familienzulagen  für  Arbeitnehmer  werden  jeweils  auf  Ende  des  Mo-  nats fällig. Sie sind durch den Arbeitgeber auszurichten und auf der Lohnab-  rechnung separat aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Arbeitgeber  hat  periodisch  mit  der  Familienausgleichskasse  über  die  ausbezahlten  Zulagen  abzurechnen.  Artikel  13  des  Gesetzes  ist  sinn-  gemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende werden durch die zustän-  dige Familienausgleichskasse in der Regel vierteljährlich ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die der kantonalen Kasse angeschlossenen Arbeitgeber dürfen die Famili-  enzulagen nur aufgrund einer Kassenverfügung auszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  seinen  Arbeitnehmern  über  die  Familien-  ausgleichskasse,  der  er  angehört,  sowie  über  deren  Familienzulagenrege-  lung und das Bezugsverfahren Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Er  hat  der  zuständigen  Familienausgleichskasse  alle  für  die  ordnungs-  gemässe  Durchführung  des  Gesetzes  notwendigen  Angaben  zu  machen  und  die  erforderlichen  Bescheinigungen  über  das  Dienstverhältnis  des  Ar-  beitnehmers, der Kinderzulagen beansprucht, auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Kantonale Ka
                            sse (Artikel 17  2   FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter-  lassenenversicherung  und  der  kantonalen  Gesetzgebung  finden  sinnge-  mäss  Anwendung  auf  die  Organisation  und  die  Aufgaben  der  kantonalen  Familienausgleichskasse und deren Zweigstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Familienausgleichskasse vergütet der Ausgleichskasse des  Kantons Uri die aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Verwal-  tungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Familienausgleichskasse  des  Kantons  Uri  hat  über  ihre  Einnahmen  und Ausgaben sowie über ihr Vermögen eine eigene Rechnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Geschäftsjahr gilt das für die Ausgleichskasse des Kantons Uri von der  AHV-Gesetzgebung her vorgeschriebene Rechnungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Private Ka
                            ssen (Artikel 18 FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die privaten Kassen haben der kantonalen Kasse:  a)   alle  ihnen  im  Kanton  Uri  angeschlossenen  Arbeitgeber  und  Selbständi-  gerwerbenden zu melden;  b)  die Änderungen im Mitgliederbestand laufend mitzuteilen, und  c)  auf Verlangen weitere statistische Unterlagen zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Familienausgleichskasse  des  Kantons  Uri  übernimmt  keine  Garantie,  wenn private Kassen ihre Verpflichtungen nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Abrechnungss
                            tellen (Artikel 19 FZG)  Die Vergütung für die Mitarbeit der Abrechnungsstellen wird von der für die  kantonale Kasse zuständigen AHV-Aufsichtskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Kontrollen (Art
                            ikel 21 FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Revision  der  Familienausgleichskasse  des  Kantons  Uri  ist  der  Treu-  handgesellschaft übertragen, die gemäss den Bundesvorschriften die Buch-  und Kassenführung der Ausgleichskasse des Kantons Uri prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abrechnungsstellen  werden  von  ihren  für  die  Alters-  und  Hinterlasse-  nenversicherung zuständigen Revisionsfirmen geprüft. Sie haben der kanto-  nalen Kasse über das Kontrollergebnis jährlich schriftlich zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  privaten  Kassen  stellen  der  Aufsichtskommission  den  Jahresbericht,  die  Jahresrechnung  und  den  Bericht  ihrer  Kontrollstelle  über  den  Vollzug  des  kantonalen  Gesetzes  bis  Ende  Juni  des  folgenden  Jahres  zu.  Die  kantonale Kasse kann ergänzende Auskünfte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Mitwirkung de
                            r Gemeinden  Die  Gemeinden  haben  beim  Vollzug  des  Gesetzes  unentgeltlich  mitzuwir-  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Beitrag der Ar
                            beitgeber (Artikel 23 FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeit-  geber  beträgt  der  Beitrag  2,0  Prozent  der  AHV-beitragspflichtigen  Lohn-  summe.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird kein separater Verwaltungskosten-Beitrag erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Refer  endum, Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  7  .  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Peter Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf  den 1. Januar 1990 (AB vom 12. Januar 1990).