VERORDNUNG über den Schulzahnärztlichen Dienst im Kanton Uri
                            1  VERORDNUNG  über den Schulzahnärztlichen Dienst im Kanton Uri  (vom 12. Dezember 1973  1  ; Stand am 1. Januar 2008)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  Artikel  67  des  Schulgesetzes  2    und  auf  Artikel  90  Absatz  2  der  Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:  4  I.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zw
                            eck und Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Schulzahnärztliche  Dienst  bezweckt  durch  entsprechende  Massnah-  men  die  Bekämpfung  der  Zahn-  und  Zahnfleischerkrankungen  bei  den  Schülern  und  damit  die  Entwicklung  eines  gesunden  und  kautüchtigen  Ge-  bisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sollen gesunder-  halten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behandlungen notwendig  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Wesen und Umfang
                            1  Der Schulzahnärztliche Dienst umfasst:  a)  vorbeugende  Massnahmen;  b)  allgemeine Untersuchung und Behandlungsvorschlag;  c)  ...  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfasst die Schüler während der Primarschulzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann den Schulzahnärztlichen Dienst auch auf die Kin-  dergartenjahre   und   die   obligatorischen   Schuljahre   der   Oberstufe   aus-  dehnen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 28. März 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben durch LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993  (AB vom 18. Juni 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II.  Or  ganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Kantonale Ko
                            mmission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständiges  kantonales  Organ  für  die  Durchführung  und  Beaufsichtigung  des  Schulzahnärztlichen  Dienstes  im  Kanton  ist  die  vom  Erziehungsrat  ge-  wählte Kantonale Schulärztliche Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem entspre-  chenden Reglement festgelegt, das vom Erziehungsrat erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schulrat
                            1  In  den  Gemeinden  ist  der  Schulrat  für  die  Durchführung  des  Schulzahn-  ärztlichen Dienstes zuständig und verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Schulrat obliegen folgende Aufgaben:  a)   Wahl  der  Schulzahnärzte  ihrer  Gemeinden  und  Mitteilung  an  die  Schul-  ärztliche Kommission;  b)   Ernennung  eines  administrativen  Leiters  des  Schulzahnärztlichen  Dien-  stes;  c)  Durchführung der kariesprophylaktischen Massnahmen in den Schulen;  d)  Weiterleitung  des  schulzahnärztlichen  Berichtes  an  die  Schulärztliche  Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Administrativer Leiter
                            Dem  administ  rativen  Leiter  des  Schulzahnärztlichen  Dienstes  obliegen  als  Koordinator in Zusammenarbeit mit dem Schulrat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Veranstaltung  von  zweckdienlichen  Vorträgen  für  Eltern,  Lehrer  und  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Organisation der prophylaktischen Massnahmen in den Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Organisation  des  Schulzahnärztlichen  Dienstes  in  Zusammenarbeit  mit  den Zahnärzten.  III.  Vorbeugende Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Prophyla
                            xe  Die vorbeugenden Massnahmen sollen umfassen:  a)   Aufklärung  und  Belehrung  der  Sc  hüler,  Lehrer  und  Eltern  über  Zahn-  und Zahnfleischerkrankungen und deren Folgen;  b)  Anleitung der Schüler zur systematischen Zahn- und Mundpflege und ei-  ner zweckmässigen Ernährung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)   Anordnung  und  Durchführung  geeigneter  Massnahmen  zur  Erhöhung  der  Widerstandskraft  der  Zähne  gegen  Kariesbefall  mit  geeigneten  Mitteln, ohne Ausübung eines Zwanges;  6  d)  Kontrolle der Zahnreinigung der Schüler;  e)   Vorkehrungen  zur  Einschränkung  des  Konsums  von  Süssigkeiten,  na-  mentlich auf dem Gebiet der Schulanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Hilfskräfte
                            1  Die  vorbeugenden  Massnahmen  gemäss  Artikel  6  Buchstabe  a—c  fallen  in den Aufgabenbereich des Schulzahnarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorbeugenden Massnahmen gemäss Artikel 6 Buchstabe d und e fal-  len in den Aufgabenbereich der Lehrerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nach entsprechender Einführung auch spezielle Hilfskräfte beigezogen wer-  den.  IV.  Unter  suchung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Obligatorische
                            r Untersuch  Die  Schulträger  sorgen  dafür,  dass  die  Zahn-  und  Mundverhältnisse  der  Kinder durch den Schulzahnarzt jährlich mindestens einmal untersucht wer-  den und dass ein Behandlungsvorschlag gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Kontrollheft
                            1  Für jeden Schüler wird ein Kontrollheft geführt, in welches die Ergebnisse  der Untersuchung einzutragen sind.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  Kontrollheft  kann  von  den  Gemeinden  im  Lehrmittelverlag  zum  Selbstkostenpreis bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kontrollhefte  hat  der  Lehrer  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Schulzahn-  ärztlichen Dienst aufzubewahren und nachher dem Schüler abzugeben.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993  (AB vom 18. Juni 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben durch LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993  (AB vom 18. Juni 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993  (AB vom 18. Juni 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 9 V. Kosten und Honorierung
Artikel 12 10 Kostentragung
                            1  Die  Kosten  für  die  vorbeugenden  Massnahmen  gemäss  Artikel  6  Buch-  stabe  a  bis  c  und  für  den  obligatorischen  Untersuch  gemäss  Artikel  8  wer-  den von den Gemeinden getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Honorierung, Tarif
                            1  Die Honorierung der Zahnärzte erfolgt durch die Gemeinden, sofern für die  Berechnungen der Tarif für die Schulzahnpflege der Schweizerischen Zahn-  ärztegesellschaft, der einem ermässigten Sozialtarif entspricht, angewendet  wird.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  schliessen  mit  den  Zahnärzten  Verträge  ab,  die  von  der  Schulzahnärztlichen Kommission zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 15  14  VI.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkraftsetzung
                            Die Verordnun  g tritt auf Beginn des Schuljahres 1974/75 in Kraft.  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Josef Danioth  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben durch LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993  (AB vom 18. Juni 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar  2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben durch LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993  (AB vom 18. Juni 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993  (AB vom 18. Juni 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar  2008 (AB vom 5. Oktober 2007).