REGIERUNGSRATSBESCHLUSS über die Bekämpfung des Kartoffelnematoden
                            REGIERUNGSRATSBESCHLUSS  über die Bekämpfung des Kartoffelnematoden  (RRB  März  1994; Stand am 1.  Juni  1995)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf den Bundesratsbeschluss über die Bekämpfung des Kartoffel  -  nematoden vom 5. März 1962,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mit der Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelnema  -  toden wird der kantonale Pflanzenschutzdienst beziehungsweise die kanto  -  nale Beratungsstelle für Schädlingsbekämpfung (nachfolgend «Pflanzen  -  schutzdienst» genannt) beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Im Hinblick auf die Entseuchung von Gebieten, die vom Kartoffelnematoden  befallen sind, kann der Anbau von Kartoffeln, Tomaten und weiteren Wirts  -  pflanzen des Schädlings auf den festgestellten Befallsherden und ihrer  Umgebung verboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Für einzelne Parzellen oder für ganze Pflanzbezirke kann der Kartof  -  felanbau von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass nur  bestimmte, vom Pflanzenschutzdienst bezeichnete und vermittelte resis  -  tente Sorten angebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kartoffeln aus Befallsflächen dürfen nicht für Saatzwecke verwendet  werden. Für bestimmte Gebiete, insbesondere für neu zur Verfügung  gestellte Pflanzflächen, kann der Pflanzengutbezug, auch soweit er anfällige  Sorten betrifft, auf die durch den Pflanzenschutzdienst direkt oder indirekt  vermittelte Ware beschränkt werden.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Auf den mit Kartoffel-Pflanzverbot belegten Parzellen sind wild auflaufende  Kartoffelpflanzen (Durchwuchs) vom Bewirtschafter der betreffenden Fläche  laufend zu beseitigen. Ebenso sind Bestände resistenter Sorten vom Durch  -  wuchs anfälliger Sorten frei zu halten. Unterlassene Reinhaltungsmass  -  nahmen oder die Rodung widerrechtlich angepflanzter Flächen können im  Weigerungsfalle zu Lasten der Betroffenen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Den mit der Überwachung des Schädlings und der Durchführung dieses  Beschlusses beauftragten Organen ist von den direkt und indirekt Betei  -  ligten die nötige Unterstützung zu gewähren. Es können auch weitere  Kreise und Organisationen zur Mitarbeit herangezogen werden. Die  Kontrollorgane haben insbesondere Zutritt zu den Pflanzflächen und sind  zur Entnahme von Proben berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Der Kanton kann die Durchführung der angeordneten Massnahmen durch  Entrichtung von Beiträgen, zum Beispiel zur Verbilligung von geeignetem  Saatgut, fördern und durch Umstellungsmassnahmen entstehende zusätz  -  liche Kosten anteilmässig übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  1  Entscheide des Pflanzenschutzdienstes können mit Verwaltungsbe  -  schwerde bei der Landwirtschaftsdirektion angefochten werden. Diese  entscheidet endgültig. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über  die Verwaltungsrechtspflege  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Bei Zuwiderhandlungen gelten die Strafbestimmungen des einschlägigen  Bundesratsbeschlusses vom 5. März 1962.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Mit dem Vollzug wird die Landwirtschaftsdirektion beauftragt. Dieser  Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1.  Juni  1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
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