VERORDNUNG zum Verkehrsgesetz
                            VERORDNUNG  zum Verkehrsgesetz  (vom 4.  Juni  1997  1  ; Stand am 1.  Januar  2008)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  8 und 10 des Gesetzes vom 22.  September  1996 über  die Förderung des öffentlichen Verkehrs  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Bestellung des Leistungsangebots
                            Im Rahmen einer ganzheitlichen Verkehrspolitik und im Einvernehmen mit  den direkt interessierten Gemeinden bestellt der Regierungsrat bei Trans  -  portunternehmungen Verkehrsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 3 Gemeindeanteil
                            1  Die an der betreffenden Transportunternehmung direkt interessierten  Gemeinden beteiligen sich am Anteil, den der Kanton für bestellte Verkehrs  -  leistungen zu bezahlen hat. Davon übernehmen sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  10 Prozent bei Abgeltungen zugunsten der Matterhorn-Gotthard-Bahn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  30 Prozent bei Abgeltungen zugunsten der SBB, der Auto AG Uri, des  Postautodienstes, der Schifffahrtsgesellschaft Vierwaldstättersee, der  Treib-Seelisberg-Bahn und der Luftseilbahn Schattdorf-Haldi.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor der Regierungsrat mit Transportunternehmungen, die in Absatz  1  nicht erwähnt sind, Angebotsvereinbarungen abschliesst, legt er im Einver  -  nehmen mit den direkt interessierten Gemeinden deren Beitragssatz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 13.  Juni  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 50.5111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 4 Aufteilung unter den Gemeinden
                            Sind mehrere Gemeinden an der betreffenden Transportunternehmung  direkt interessiert, wird der Gemeindeanteil auf sie nach folgenden Kriterien  und folgender Gewichtung aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einwohner  55 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Haltestellen  25 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeitsplätze  20 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kantonale Verkehrskommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Mittel der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden  wählt der Regierungsrat die kantonale Verkehrskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion  5  , die den  Vorsitz hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Vizepräsidium gemäss Absatz  3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  je einer Person als Vertretung der Regionen Ursern, oberes Reusstal,  Seegemeinden und Schächental;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zwei Personen als Vertretung des unteren Reusstals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einem Verkehrsexperten oder einer Verkehrsexpertin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Vizepräsidium ist aus der Vertretung der Regionen zu wählen. Im  übrigen konstituiert sich die Verkehrskommission selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Direktion  6   führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder der Verkehrskommission werden nach der Nebenamtsver  -  ordnung  7   entschädigt.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Aufgaben
                            1  Die Verkehrskommission berät den Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der Bestellung des Leistungsangebotes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei der Erarbeitung der Verkehrsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.2251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann der Verkehrskommission weitere Aufgaben über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.  9  Im Namen des Landrates  Die Präsidentin: Maria Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  1997 (AB vom 10.  Oktober  1997).  3