Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung
                            Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung vom 28. Januar 2020 (Stand 1. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 3, Arti kel  24  und  Artikel  35  Absatz   5  des   Bundesgesetzes   vom  21.  Juni  2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV) 2 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand 1 Diese Ausführungsbestimmungen: a. regeln   die   Zuständigkeiten   im   Bereich   des   Kantonswappens   sowie der Wappen der Einwohnergemeinden; b. bezeichnen das Kantonswappen und die Gemeindewappen gemäss geltendem Gewohnheitsrecht; c. regeln   den   Vollzug   der   eidgenössischen   Wappenschutzgesetzge bung durch die kantonalen und kommunalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Bestimmung der Wappen (Art. 5 WSchG) 1 Der Kanton führt das bisherige Kantonswappen. 2 Die Einwohnergemeinden führen ihre bisherigen Wappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Kantonswappen und Wappen der Einwohnergemeinden 1 Das Kantonswappen wird wie folgt beschrieben: Geteilt von Rot und Sil ber, ein rechtsgewendeter Schlüssel in verwechselter Tinktur. Das Wap penbild ist im Anhang Ziff. 1 festgehalten. 1) SR 232.21 2) GDB 101.0 OGS 2020, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wappen der Einwohnergemeinden werden im Anhang Ziff. 2 aufge führt; vorbehalten bleibt die spätere Festlegung eines Gemeindewappens durch ein kommunales Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Wappenregister 1 Das Kantonswappen sowie die Gemeindewappen werden in das kanto nale Wappenregister aufgenommen. 2 Das Staatsarchiv führt das Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Gebrauch des Kantonswappens und der Gemeindewappen (Art. 8 WSchG) 1 Der Gebrauch des Obwaldner Kantonswappens ist dem Kanton Obwal den, der Gebrauch des Gemeindewappens, sofern keine Ausnahmebewil ligung   nach   Absatz   2   vorliegt,   der   Einwohnergemeinde   vorbehalten.   Es gelten   die   Bestimmungen   des   Bundesgesetzes   über   den   Schutz   des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen. 3 ) 2 Der Einwohnergemeinderat kann den Gebrauch des Gemeindewappens Personen  und Institutionen  bewilligen, wenn keine Verwechslungsgefahr mit der hoheitlichen Funktion der Gemeinde besteht, der Gebrauch nicht irreführend ist oder gegen die guten Sitten und geltendes Recht verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Klageberechtigung und Aufsicht (Art. 22 WSchG) 1 Dem   Kanton   Obwalden,   handelnd   durch   die   Staatskanzlei,   steht   das Aufsichtsrecht und das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen oder seiner amtlichen Bezeichnungen zu. 2 Den Einwohnergemeinden, handelnd durch die Gemeindekanzlei, steht das   Klagerecht   beim   widerrechtlichen   Gebrauch   ihrer   geschützten   Zei chen oder ihrer amtlichen Bezeichnungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Zuständiges Gericht (Art. 24 WSchG) 1 Das   Obergericht   ist   als   einzige   Instanz   zuständig   für   Zivilklagen   nach dem Wappenschutzgesetz. 3) SR 232.21 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG) 1 Das Staatsarchiv meldet dem Institut für geistiges Eigentum die öffentli chen   Zeichen   des   Kantons   insbesondere   das   Kantonswappen,   die Kantonsfahne   und   das   Obwaldner   Logo   sowie   die   öffentlichen   Zeichen der   Einwohnergemeinden,   insbesondere   die   Wappen   der   Einwohnerge meinden und gegebenenfalls deren Logos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Weiterbenützungsrecht (Art. 35 Abs. 5 WSchG) 1 Die   Korporationen,   die   bisher   das   Wappen   einer   Einwohnergemeinde verwendet haben, sind berechtigt, dieses weiter zu benützen. 2 Für   die   Weiterbenützung   des   Kantonswappens   und   der   Wappen   der Einwohnergemeinden gilt Art. 35 Abs. 1 bis 4 WSchG sinngemäss. 3 Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde, um die Weiter benützung des Kantonswappens, die Einwohnergemeindekanzlei die zu ständige   kommunale   Behörde,   um   die   Weiterbenützung   des   Gemeinde wappens, zu gestatten. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.01.2020 01.03.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 2 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.01.2020 01.03.2020 Erstfassung OGS 2020, 2 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang Ziff.1 (Artikel 3 Abs. 1: Wappen des Kantons) Ziff. 2 (Artikel 3 Abs. 2: Wappen der Einwohnergemeinden) Sarnen Im roten Feld ein weisses Hirschgeweih mit Grind, das einen sechsstrahligen weissen Stern umschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kerns In Blau drei 1:2 gestellte, goldene Garben, die beiden unteren schräg nach aussen geneigt. Sachseln Im gelben Feld auf drei Felsspitzen schreitender, schwarzer Steinbock mit roter Zunge und roter Männlichkeit. Die Felsen werden oft als grüner Dreiberg dargestellt. Alpnach In Silber auf grünem Dreiberg eine rote Lilie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Giswil In  Silber  ein  schreitender,  rotgezungter  und  rotgemännlichter,  schwarzer Hund. Lungern In Blau ein silbernes Tatzenkreuz. Engelberg In Rot auf grünem Dreiberg ein silberner Engel mit goldenem Szepter.