Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich
                            Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in   Ausführung   der   Artikel   35   ff.   des   Bundesgesetzes   über   den   Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 1 ) ) und der Artikel 38 ff. der Ver ordnung   über   den   Wald   (Waldverordnung,   WaV)   vom   30.   November 1992 2 ) ), gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Beiträge (Art. 28 KWaG) 1 Die Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 20 KWaG werden jeweils im Anschluss   an   die   Neufestlegung   der   Tabelle   gemäss   Art.   28   Abs.   2 KWaG überprüft und bei Bedarf angepasst. 2 Nutzniesser   von   Schutzmassnahmen   beteiligen   sich   entsprechend   der Risikoreduktion, welche für sie resultiert. 3 Mehrkosten, die infolge Schaffung einer Gefährdung entstehen, hat der Werkeigentümer zu tragen (Werkeigentümerverpflichtung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Ausbildung (Art. 30 KWaG) 1 Kantonsbeiträge gemäss Art. 30 Abs. 1 KWaG werden für Kurse entrich tet, welche die Bereiche der hoheitlichen Aufgaben betreffen und damit im öffentlichen Interesse liegen. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 OGS 2017, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Forstreservefonds (Art. 31 KWaG) 1 Die Speisung der Fonds erfolgt insbesondere durch: a. Gewinne aus der Waldbewirtschaftung; b. Abgeltungen aus nachteiligen Nutzungen; c. Mehrwert- und Ersatzabgaben aus Rodungsbewilligungen. 2 Entnahmen   aus   dem   Fonds   sind   für   die   Defizitdeckung   der   laufenden Forstrechnung, die Finanzierung von forstlichen Investitionen und weitere Massnahmen im Wald möglich. 3 Das Amt für Wald und Landschaft ist jährlich per 31. Dezember unaufge fordert   mit   einer   Zusammenstellung   der   Einnahmen   und   Ausgaben   des Fonds   zu   bedienen.   Dabei   sind   die   Beträge   sowie   deren   Herkunft   bzw. Verwendung anzugeben. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 20 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 20 4