Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung
                            Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in   Ausführung   der   Artikel   20   ff.   des   Bundesgesetzes   über   den   Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 1 ) und der Artikel 18 ff. der Ver ordnung   über   den   Wald   (Waldverordnung,   WaV)   vom   30.   November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Waldentwicklungsplanung, Verfahren (Art. 21 KWaG) 1 Bei der Erarbeitung des Waldentwicklungsplans werden die Betroffenen, insbesondere   die   Gemeinden,   die   öffentlich-rechtlichen   Waldeigentümer sowie Verbände und Organisationen zur Mitwirkung beigezogen. 2 Der Waldentwicklungsplan wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist können sich alle Betroffenen dazu äussern. 3 Die   Rückmeldungen   werden   zusammen   mit   der   Stellungnahme   des Amts für Wald und Landschaft an den Regierungsrat weitergeleitet. 4 Der Waldentwicklungsplan wird bei Bedarf nachgeführt und aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Umsetzung (Art. 20 KWaG) 1 Leistungsvereinbarungen   werden   jeweils   für   mindestens   eine   Pro grammperiode zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und den Leis tungserbringern abgeschlossen. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 OGS 2017, 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verträge werden zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und den Leistungserbringern abgeschlossen. Sie enthalten Bestimmungen zumin dest zu Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistung und zum Con trolling. 3 Zum Schutz von Einzelobjekten und für weitere Schutz- und Erhaltungs massnahmen   können   Verfügungen   durch   das   Bau-   und   Raumentwick lungsdepartement erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Holznutzung (Art. 22 KWaG) 1 Die   nachhaltige   Nutzungsmenge   (Hiebsatz)   wird   mindestens   alle   20 Jahre oder bei Bedarf neu ermittelt. 2 Im Schutzwald und wenn vom Revierförster oder der Revierförsterin be antragt,   erfolgt   die   Anzeichnung   gemeinsam   durch   den   Kreisforstinge nieur oder die Kreisforstingenieurin und den Revierförster oder die Revier försterin. Ausserhalb des  Schutzwalds wird sie in der Regel an den Re vierförster oder die Revierförsterin delegiert. In Spezialfällen ist eine Dele gation auch innerhalb des Schutzwalds möglich. 3 Die   Holzschlagbewilligung   wird   im   öffentlichen   Wald   in   Form   der   An zeichnung, im privaten Wald in schriftlicher Form erteilt. Die Bewilligungen sind 2 Jahre gültig. 4 Die Gebühr für die Beratung und die Anzeichnung durch den Kanton be trägt   Fr. 1.00/m³   genutzter   Holzmenge.   Im   Privatwald   kann   der   Revier förster oder die Revierförsterin für die Holzschlagbewilligung eine analoge Gebühr erheben, insbesondere bei grösserem Aufwand. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 19 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 19 4