Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten von  universitären Hochschulen  (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)  vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022)  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   Vereinbarung   regelt   den   gleichberechtigten   interkantonalen   Zu  -  gang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen  im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an  die Trägerkantone.  2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Frei  -  zügigkeit   für   Studierende   und   ist   Teil   einer   koordinierten   schweizeri  -  schen Hochschulpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
                            1  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder  mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitär  -  en Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie  die Grundsätze gemäss Artikel  3 nicht verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universi  -  tärer   Hochschulen   (Hochschulträgerkantonen)   für   ihre   Studierenden  Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.  2  Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens  dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Ver  -  einbarung vorsieht.  3  Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die  gleiche Rechtsstellung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. BEITRAGSBERECHTIGUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditier  -  ten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditier  -  ten   öffentlich-rechtlichen   Institutionen   der   Kantone   im   universitären  Hochschulbereich.  2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschu  -  len und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Ak  -  kreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie de  -  finiert  die  dafür massgebenden  Kriterien  in Richtlinien.  Artikel  26 wird  vorbehalten.  3  Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten  Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgeben  -  den Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen er  -  füllt sind.  4  Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind:  a.  Bachelor- oder Masterstudien,  b.  Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,  c.  weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichne  -  te Studienangebote.  5  Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind  nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater
                            Institutionen  1  Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und  von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbe  -  reich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitrags  -  berechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkan  -  ton:  a.  sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,  b.  für  seine Studierenden an der privaten Hochschule  mindestens  dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende  Vereinbarung vorsieht,  c.  sicherstellt,  dass  die  private   Hochschule  den  Studierenden  aus  allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt  und  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in  anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule be  -  teiligt ist.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Absätze 3 bis
                            5 und Artikel  6 gelten auch für private Institutio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in  einer Datenbank erfasst.  2  Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich  nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kom  -  mission IUV einen Zuordnungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Studierende
                            1  Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung aus  -  lösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot  immatrikuliert sind.  2  Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine  Beiträge geleistet.  3  Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik  des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.  3. BEITRAGSBEMESSUNG UND ZAHLUNGSPFLICHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro  Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.  2  Sie  werden  den  zahlungspflichtigen Kantonen auf  Grundlage  der im  Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierenden  -  zahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die  Modalitäten der Rechnungsstellung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen
                            Beiträge  1  Grundlage  für  die  Bemessung   der interkantonalen  Beiträge  sind  die  standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus:  a.  den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Be-  triebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie  b.  den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach  Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.  1a  Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfi  -  nanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastruktur  -  kosten werden nicht angerechnet.  2  Die   Definition   der   Fachbereiche   und   deren   Zuordnung   zu   einer  Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.  3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Ver  -  änderungen der in Absatz  1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zu  -  ordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche  Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen auftei  -  len. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzu  -  rechnenden Betriebskosten plafonieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
                            1  Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden  die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in  Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder  pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge ent  -  sprechen 85  Prozent der so errechneten Kosten.  2  Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe  III betragen maxi  -  mal   das   Doppelte   des   Durchschnitts  der  für   die   Fachbereiche   dieser  Kostengruppe   ermittelten   Kosten   für   die   Lehre   gemäss   Artikel  9   Ab  -  satz  1 litera  a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinba  -  rungskantone die Beiträge für die Kostengruppe  III über das definierte  Maximum hinaus erhöhen. Artikel  26 Absatz  3 wird vorbehalten.  3  Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die  Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
                            1  Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst-  sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder  Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie al  -  lenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung ei  -  nes Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Mas  -  ter.  2  Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12  Semester für ein Erst- und weitere  12  Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizi  -  nischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf  16  Semester.  3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitrags  -  berechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel  4 Absatz  4 lite  -  ra  c fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Stu  -  dentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsaus  -  weises  zur  universitären   Hochschule   zivilrechtlichen   Wohnsitz  (Artikel  23°ff. ZGB  1  )  ) hatte.  2  Bei   Aufnahme   eines   Zweitstudiums   ist   derjenige   Kanton   zahlungs  -  pflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Auf  -  nahme   des  Zweitstudiums   (Semesterbeginn)   zivilrechtlichen   Wohnsitz  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Studiengebühren
                            1  Die   Hochschulträgerkantone   können   angemessene   individuelle   Stu  -  diengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Ar  -  tikel  10   und   der   individuellen   Studiengebühren   die   den   Beiträgen   zu  -  grunde   liegenden   standardisierten   Kosten   pro   Kostengruppe   gemäss  Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.  1)  SR 210  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. HOCHSCHULZUGANG UND GLEICHBERECHTIGUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
                            1  Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden  aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum  Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträger  -  kantons  beziehungsweise   der  Hochschulträgerkantone.  Dies  gilt   auch  bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Behandlung von Studierenden aus
                            Nichtvereinbarungskantonen  1  Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch  auf Gleichbehandlung.  2  Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne die  -  ser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Verein  -  barungskantonen Aufnahme gefunden haben.  3  Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträ  -  ge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel  10 entsprechen.  5. VOLLZUG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regie  -  rungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der  Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.  2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a.  Festlegung   der  interkantonalen   Beiträge   pro   Kostengruppe   und  die   Dauer   von   deren   Gültigkeit   einschliesslich   Definition   der   in  Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),  b.  Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengrup  -  pe (Artikel 9 Absatz 2),  c.  Änderung   der   Zuordnung   eines   Fachbereichs   zu   einer  Kosten  -  gruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Auftei  -  lung   bestehender   Kostengruppen   sowie   entsprechende   Anpas  -  sung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),  d.  Plafonierung   der   anzurechnenden   Betriebskosten   für   die   For  -  schung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),  e.  Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definier  -  te Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c)  sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Ar  -  tikel 11 Absatz 3),  g.  Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),  h.  Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten  von   Hochschulen   im   Akkreditierungsverfahren   (Artikel  4   Absatz  2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu ei  -  nem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von  Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),  i.  Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugs  -  kosten (Artikel 19),  k.  Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommis  -  sion IUV (Artikel 17) und  l.  Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die  Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet wer  -  den.  3  Die   Beschlüsse   gemäss   Absatz  2  litera  a   bis  g   sowie  l   bedürfen   der  Mehrheit   von   zwei   Dritteln   der  Konferenzmitglieder,   darunter   mindes  -  tens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat  2  )  .  Für   die   übrigen   Beschlüsse   gilt   das   einfache   Mehr   der   anwesenden  Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kommission IUV
                            1  Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine  Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.  2  Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretun  -  gen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommis  -  sion   IUV   vertreten   einen   Universitätskanton,   vier   einen   Nichtuniversi  -  tätskanton.  3  Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und  Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit be  -  ratender Stimme an den Sitzungen teil.  4  Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a.  Überwachung   des  Vollzugs,   insbesondere   auch   der  Geschäfts  -  stelle,  b.  Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbe  -  reich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2),  c.  Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für  Entscheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l sowie  2)  315.1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termi  -  ne und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugs  -  zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantona  -  len Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.  2  Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba  -  rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen.  Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung erge  -  ben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV  3  )   angewendet.  2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin  das Bundesgericht gemäss Artikel  120 Absatz  1 litera  b BGG  4  )  .  6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri  -  schen   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren   gegenüber   er  -  klärt.  2  Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzei  -  tig   den  Austritt   aus  der  interkantonalen  Universitätsvereinbarung   vom  20.  Februar  1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Der  Vorstand   der  Schweizerischen   Konferenz  der kantonalen  Erzie  -  hungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone  beigetreten sind.  3)  NG 114.1  4)  SR 173.110  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je  -  weils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konfe  -  renz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
                            1  Kündigt   ein   Kanton   die  Vereinbarung,   bleiben  seine   Verpflichtungen  aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbil  -  dung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser   Vereinbarung   kann   das   Fürstentum   Liechtenstein   auf   der  Grundlage   seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle  Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsrecht
                            1  Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitäts  -  vereinbarung vom 20.  Februar  1997 bleiben bis zur Entscheidung über  die   institutionelle   Akkreditierung   (Artikel  4   Absatz  2   und   Artikel  5   Ab  -  satz  1) gemäss HFKG  6  )    beziehungsweise bis zum Entscheid über die  Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel  4  Absatz  3 und Artikel  5 Absatz  2, längstens aber bis acht Jahre nach In  -  krafttreten des HFKG, bestehen.  2  Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder  noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei  Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkanto  -  nale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf die  -  ser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel  15.  3  Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinär  -  medizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen  Beiträge   für   die   Kostengruppe   III   das   Doppelte   der   Beiträge   für   die  Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet,  ab  welchem  Rechnungsjahr die  Beiträge   für die  Kostengruppe  III  auf  Basis der validierten Kosten berechnet werden.  5)  Beitritt mit Beschluss des Landrates Nidwalden vom 27. Mai 2020 (A 2020, 1129, 1846)  6)  SR 414.20  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV
                            1997 auf die IUV 2019  1  Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV  2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegan  -  gen:  a.  Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und  IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem  Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem  Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines ent-  sprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,  b.  Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Bei-  träge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss  litera a.  2  Nach  Abschluss dieser  dreijährigen   Übergangsphase  erfolgt  die  Be  -  rechnung   der   Kantonsbeiträge   ausschliesslich   basierend   auf   der   IUV  2019.  A1 Anhang 1: Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der  Fachbereiche gemäss Art. 9 Absatz 2 der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 1 Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt defi -
                            niert:  1.  Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschafts  -  wissenschaften und Recht  2.  Kostengruppe   II:   exakte   Wissenschaften,   Naturwissenschaften,  technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Stu  -  dienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin  3.  Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem  Studienjahr  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  27.06.2019  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  A 2020, 1129, 1846  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  27.06.2019  01.01.2022  Erstfassung  A 2020, 1129, 1846  12