Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            Konkordat  über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von  Sportveranstaltungen  vom 15. November 2007 (Stand 10. Juni 2014)  Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und  -  di  -  rektoren  verabschiedet folgenden Konkordatstext:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinde  -  rung   gewalttätigen   Verhaltens   vorbeugende   polizeiliche   Massnahmen  nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportver  -  anstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
                            1  Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor,  wenn   eine   Person   im   Vorfeld   einer   Sportveranstaltung,   während   der  Veranstaltung   oder   im   Nachgang   dazu   folgende   Straftaten   begangen  oder dazu angestiftet hat:  *  a.  *  Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln  111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz  2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134  des Strafgesetzbuches (StGB)  b.  Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;  c.  Nötigung nach Artikel 181 StGB;  d.  Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;  e.  Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;  f.  *  Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri  -  scher Absicht nach Artikel  224 StGB;  g.  *  Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit  nach Art.  259 StGB;  h.  *  Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel  285 StGB;  j.  *  Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.  2  Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen  Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmit  -  teln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstät  -  ten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                            1  Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:  a.  entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;  b.  glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zoll  -  verwaltung,   des   Sicherheitspersonals   oder   der   Sportverbände  und  -  vereine;  c.  Stadionverbote der Sportverbände oder  -  vereine;  d.  Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.  2  Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und  zu unterzeichnen.  2 Bewilligungspflicht und Auflagen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Bewilligungspflicht
                            1  Fussball-  und  Eishockeyspiele   mit   Beteiligung   der  Klubs  der  jeweils  obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der  Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungs  -  pflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der  öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.  2  Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel  2 kann  die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese  können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Ein  -  satz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter,  die   Regeln   für   den   Verkauf   der   Eintrittskarten,   den   Verkauf   alkoholi  -  scher   Getränke   oder   die   Abwicklung   der   Zutrittskontrollen   umfassen.  Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rück  -  reise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter wel  -  chen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt wer  -  den darf.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim  Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identi  -  tätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem In  -  formationssystem   HOOGAN   sichergestellt   wird,   dass   keine   Personen  eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Mass  -  nahmen nach diesem Konkordat belegt sind.  4  Werden   Auflagen   verletzt,   können   adäquate   Massnahmen   getroffen  werden.   Unter   anderem   kann   eine   Bewilligung   entzogen   werden,   für  künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann  mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer  kann  Kostenersatz  für  Schäden   verlangt   werden,   die  auf  eine   Verlet  -  zung von Auflagen zurückzuführen sind.  3 Polizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b * Durchsuchungen
                            1  Die   Polizei  kann  Besucherinnen   und   Besucher  im  Rahmen   von   Zu  -  trittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fan  -  transporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Ge  -  schlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen  Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht ein  -  sehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbe  -  reichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.  2  Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veran  -  stalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fan  -  transporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von ei  -  nem  konkreten   Verdacht   über  den   Kleidern   durch   Personen   gleichen  Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzu  -  tasten.  3  Der   Veranstalter   informiert   die   Besucherinnen   und   Besucher   seiner  Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Rayonverbot
                            1  Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweis  -  lich   an   Gewalttätigkeiten   gegen   Personen   oder   Sachen   beteiligt   hat,  kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld  von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten wer  -  den. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot  gilt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rayonverbot wird für eine Dauer von bis zu drei Jahren verfügt.  Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.  3  Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:  a.  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätig  -  keit erfolgte;  b.  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene  Person wohnt;  c.  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen  Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.  Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Rei  -  henfolge der Aufzählung in diesem Absatz.  4  Die   Schweizerische   Zentralstelle   Hooliganismus   (Zentralstelle)   und  das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverbo  -  ten beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
                            1  In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und  der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Anga  -  ben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kennt  -  nis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.  *  2  Die   verfügende   Behörde   informiert   umgehend   die   übrigen   in   Art.  4  Abs.  3 und 4 erwähnten Behörden.  *  3  Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Meldeauflage
                            1  Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu  drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behör  -  de bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:  a.  sie   sich   anlässlich   von   Sportveranstaltungen   nachweislich   an  Gewalttätigkeiten   gegen   Personen   im   Sinne   von   Artikel  2   Ab  -  satz  1   Buchstaben  a   und  c–j   beteiligt   hat.   Ausgenommen   sind  Tätlichkeiten nach Art.  126 Abs.  1 StGB  1  )  ;  b.  sie   Sachbeschädigungen   im   Sinne   von   Art.  144   Abs.  2   und  3  StGB begangen hat;  c.  sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Ge  -  genstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder  zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;  1)  SR 311.0  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gegen   sie   in   den   letzten   zwei  Jahren   bereits  eine   Massnahme  nach   diesem   Konkordat   oder   eine   Ausreisebeschränkung   nach  Artikel 24c BWIS  2  )    verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel  2  dieses Konkordats verstossen hat;  e.  aufgrund   konkreter   und   aktueller   Tatsachen   anzunehmen   ist,  dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätig  -  keiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder  f.  die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Ein  -  zelfall als milder erscheint.  2  Die  betroffene  Person  hat   sich   bei der  in  der  Verfügung  genannten  Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist  dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügen  -  de Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Mel  -  dezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.  3  Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde ver  -  fügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass  von Meldeauflagen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
                            1  Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauf  -  lage   nicht   von   Gewalttätigkeiten   anlässlich   von   Sportveranstaltungen  abhalten   lässt   (Art.  6   Abs.  1   Bst.  e),   ist   namentlich   anzunehmen,  wenn:  *  a.  aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffen  -  den Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen  umgehen würde; oder  b.  die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse,  wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines  Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalt  -  taten abgehalten werden kann.  2  Kann sich  die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren  Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Mel  -  destelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Be  -  kanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizei  -  behörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden  Person.  3  Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt  hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.  2)  SR 120  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeigewahrsam
                            1  Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:  a.  konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich an  -  lässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung  an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sa  -  chen beteiligen wird; und  b.  dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten  zu hindern.  2  Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen  weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.  3  Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Po  -  lizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung ge  -  nannten  Polizeistelle   einzufinden   und   hat  für  die   Dauer  des  Gewahr  -  sams dort zu bleiben.  4  Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizei  -  stelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.  5  Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffe  -  nen Person richterlich zu überprüfen.  6  Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt  werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden  des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde  des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vor  -  rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
                            1  Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a  sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den  nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Or  -  ganisationen beteiligt sind.  2  Schwerwiegende   Gewalttätigkeiten   im   Sinne   von   Artikel   8   Absatz   1  Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln  111–113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Arti  -  kel 224 StGB  3  )  .  3  Die   zuständige   Behörde   am   Wohnort   der   betreffenden   Person   be  -  zeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufin  -  den hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.  3)  SR 311.0  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprü  -  fung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.  5  In   der   Verfügung   ist   die   betreffende   Person   auf   ihr   Recht,   den  Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Artikel  8  Absatz  5).  6  Die   für   den   Vollzug   des   Gewahrsams   bezeichnete   Polizeistelle   be  -  nachrichtigt   die   verfügende   Behörde   über   die   Durchführung   des   Ge  -  wahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benach  -  richtigung umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Empfehlung Stadionverbot
                            1  Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln  4–9,  die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveran  -  staltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen,  welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder  ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt un  -  ter Angabe der notwendigen Daten gemäss Art.  24a Abs.  3 BWIS  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Untere Altersgrenze
                            1  Massnahmen nach den Artikeln 4–7 können nur gegen Personen ver  -  fügt werden, die das 12.  Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahr  -  sam nach den Artikeln 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden,  die das 15.  Altersjahr vollendet haben.  4 Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Aufschiebende Wirkung
                            1  Beschwerden   gegen   Verfügungen   der  Behörden,   die   in   Anwendung  von Artikel  3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Be  -  schwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Be  -  schwerdeführer gewähren.  2  Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerde -
                            instanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrück  -  lich gewährt.  4)  SR 120  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligun  -  gen nach Artikel  3a Abs.  1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a  Abs. 2–4, 3b und 4–9.  2  Die   zuständige   Behörde   weist   zum   Zwecke   der   Vollstreckung   der  Massnahmen nach Kapitel  3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB  5  )  hin.  3  Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol)  gestützt auf Art.  24a Abs.  4 BWIS  6  )  :  a.  Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Arti  -  keln  4–9 und 12;  b.  Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln  4–9 sowie die  entsprechenden Strafentscheide;  c.  die von ihnen festgelegten Rayons.  5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Information des Bundes
                            1  Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Poli  -  zeidirektorinnen und  -  direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei  über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel  27o RVOV  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone  beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1.  Januar 2010  8  )  .  2  Die Änderungen vom 2.  Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zu  -  stimmen,   an   jenem   Datum   in   Kraft,   an   dem   ihr   Beitrittsbeschluss  rechtskräftig wird  9  )  .  *  5)  SR 311.0  6)  SR 120  7)  SR 172.010.1  8)  Vom Landrat genehmigt am 17.  September 2008, Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar  2010  9)  Vom Landrat genehmigt am 2.  April 2014, Datum des Inkrafttretens: 10.  Juni 2014  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            1  Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi  -  gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entschei  -  den, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
                            1  Die   Kantone   informieren   das   Generalsekretariat   KKJPD   über   ihren  Beitritt,   die   zuständigen   Behörden   nach   Artikel  13   Absatz  1  und  ihre  Kündigung.   Das   Generalsekretariat   KKJPD   führt   eine   Liste   über   den  Geltungsstand des Konkordats.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  15.11.2007  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  A 2008, 1887, 188; A 2009, 2  02.02.2012  10.06.2014  Art. 2 Abs. 1  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 2 Abs. 1, a.  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 2 Abs. 1, f.  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 2 Abs. 1, g.  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 2 Abs. 1, h.  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 2 Abs. 1, i.  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 2 Abs. 1, j.  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Titel 2  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 3a  eingefügt  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 3b  eingefügt  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 4  totalrevidiert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 5 Abs. 1  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 5 Abs. 2  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 6  totalrevidiert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 7 Abs. 1  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 10  totalrevidiert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 12  totalrevidiert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 13  totalrevidiert  A 2014, 540, 541, 1232  02.02.2012  10.06.2014  Art. 15 Abs. 2  eingefügt  A 2014, 540, 541, 1232  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  15.11.2007  01.01.2010  Erstfassung  A 2008, 1887, 188; A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 02.02.2012
                            10.06.2014  geändert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, a. 02.02.2012
                            10.06.2014  geändert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, f. 02.02.2012
                            10.06.2014  geändert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, g. 02.02.2012
                            10.06.2014  geändert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, h. 02.02.2012
                            10.06.2014  geändert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, i. 02.02.2012
                            10.06.2014  geändert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, j. 02.02.2012
                            10.06.2014  geändert  A 2014, 540, 541, 1232  Titel 2  02.02.2012  10.06.2014  geändert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a 02.02.2012
                            10.06.2014  eingefügt  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b 02.02.2012
                            10.06.2014  eingefügt  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 02.02.2012
                            10.06.2014  totalrevidiert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 02.02.2012
                            10.06.2014  geändert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 02.02.2012
                            10.06.2014  geändert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 02.02.2012
                            10.06.2014  totalrevidiert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 02.02.2012
                            10.06.2014  geändert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 02.02.2012
                            10.06.2014  totalrevidiert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 02.02.2012
                            10.06.2014  totalrevidiert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 02.02.2012
                            10.06.2014  totalrevidiert  A 2014, 540, 541, 1232
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 02.02.2012
                            10.06.2014  eingefügt  A 2014, 540, 541, 1232  11