Reglement über die Beitragsleistungen an die Elementarschadenprävention
                            Reglement  über die Beitragsleistungen an die  Elementarschadenprävention  (Elementarschadenpräventionsreglement)  vom 3. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Der Verwaltungsrat der Nidwaldner Sachversicherung (NSV),  gestützt auf Art.  65 Abs.  2 des Gesetzes vom 13.  Dezember 2017 über  die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Ausrichtung von Beiträgen  §  1  Grundsatz  1  Die   NSV   unterstützt   Gebäudeeigentümerinnen   und   Gebäudeeigentü  -  mer,   die   bei   bestehenden   Gebäuden   freiwillige   Objektschutzmassnah  -  men ergreifen, mit finanziellen Beiträgen.  §  2  Voraussetzungen  1  Beiträge   werden   nur   ausgerichtet,   wenn   eine   offensichtliche   Gefähr  -  dung des Gebäudes durch Naturgefahren besteht.  2  Die Gebäude  müssen bei  der NSV zum Neuwert versichert  sein und  die Schutzmassnahmen müssen die bisherige Situation wesentlich ver  -  bessern.  3  Keine Beiträge werden ausgerichtet für:  1.  übergeordnete   Schutzmassnahmen   wie   Wildbachverbauungen  oder Schutzdämme;  2.  Massnahmen,   die   unwirksam   sind   oder   kein   wirtschaftliches  Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen;  3.  die Behebung von baulichen Mängeln an Gebäuden;  4.  bauliche Unterhaltsmassnahmen;  1)  NG  867.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  spätere Massnahmen zur Abwehr von Gefahren, die bei der Er  -  stellung des Gebäudes bekannt waren;  6.  Abklärungen und Massnahmen im Bereich der Erdbebenpräventi  -  on;  7.  Neubauten.  §  3  Anforderungen an die Massnahmen  1  Für die Definition und Bemessung von Objektschutzmassnahmen sind  die Gefahren- und Intensitätskarten sowie die Wegleitung «Objektschutz  gegen gravitative Naturgefahren» und «Objektschutz gegen meteorolo  -  gische   Naturgefahren»   der   Vereinigung   kantonaler   Feuerversicherun  -  gen (VKF)  2  )   massgebend.  2  Die   Massnahmen   müssen   nach   den   Regeln   der   Baukunde   bezie  -  hungsweise   dem Stand   der Technik   ausgeführt  werden,  für  eine  mini  -  male Lebensdauer von 20 Jahren ausgelegt sein und entsprechend un  -  terhalten werden.  §  4  Bemessung der Beiträge  1  Der Anteil der NSV an den Objektschutzkosten beträgt:  Objektschutzkosten in Fr.  Prozentsatz  0–25'000  20%  25'001–50'000  19%  50'001–100'000  17%  100'001–150'000  15%  150'001–200'000  13%  201'001–250'000  11%  250'001–300'000  10%  300'001–350'000  9%  350'001–400'000  8%  400'001–500'000  7%  500'001–800'000  6%  800'001–1'000'000  5%  2  Sind die Objektschutzkosten höher als Fr.  1'000'000.–, beträgt der Bei  -  trag Fr.  50'000.–.  2)  www.vkf.ch  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Objektschutzkosten von mehr als Fr.  50'000.– entscheidet der Ver  -  waltungsrat über die Beitragsgewährung.  2 Verfahren  §  5  Vorabklärung  1  Umfangreiche, aufwändige und wichtige Projekte sind mit der NSV im  Voraus abzusprechen.  2  Zur Festlegung des Vorgehens bietet die NSV eine kostenlose Bera  -  tung an.  §  6  Beitragsgesuch  1  Beitragsgesuche sind schriftlich unter Verwendung des offiziellen Ge  -  suchformulars   der   NSV   und   unter   Beilage   der   geforderten   Unterlagen  vor Baubeginn einzureichen.  2  Für Arbeiten, die vor der schriftlichen Zustimmung der NSV ausgeführt  wurden, können die Beiträge gekürzt oder abgelehnt werden.  §  7  Beitragszusicherung  1  Die NSV sichert den Beitrag schriftlich zu.  2  Die Beitragszusicherung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren.  §  8  Auszahlung  1  Die NSV zahlt den Beitrag nach Einreichung der Abrechnung und Prü  -  fung der ausgeführten Schutzmassnahmen aus.  2  Sie kann auf Gesuch hin Teilzahlungen leisten.  3  Der Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als die ausgeführte Massnah  -  me nicht der Beitragszusicherung entspricht.  §  9  Rückerstattung  1  Die NSV kann Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern bei:  1.  Nichterfüllung von mit der Beitragszusicherung verbundenen Auf  -  lagen und Bedingungen;  2.  Vernachlässigung der Unterhaltspflicht.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmung  §  10  Inkrafttreten  1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2019 in Kraft.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  03.12.2018  01.01.2019  Erlass  Erstfassung  A 2018, 2169  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  03.12.2018  01.01.2019  Erstfassung  A 2018, 2169  6