Vollzugsverordnung über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden
                            Vollzugsverordnung  über die Beiträge an Abwehrmassnahmen sowie die  Schatzung und Vergütung von Wildschäden  (Wildschadenverordnung)  vom 2. Juni 2008 (Stand 15. Juni 2008)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 49  des Einführungsgesetzes vom 17.  Januar 2007 zum Bundesgesetz über  die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantona  -  les Jagdgesetz, kJSG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Abwehrmassnahmen  §  1  Beitragsberechtigte Massnahmen  1  Beiträge werden entrichtet für Massnahmen zur Verhütung von Wild  -  schäden an Wald, landwirtschaftlichen Intensivkulturen und Pflanzun  -  gen.  2  Kein Beitrag wird gewährt:  1.  an das Einzäunen von Liegenschaften, die der Nutzung durch  Nutz- und Haustiere sowie Geflügel dienen;  2.  an Massnahmen von Projekten, für die gemäss der Waldgesetz  -  gebung  2  )   Kantonsbeiträge entrichtet werden;  3.  für   zumutbare   Abwehrmassnahmen   gemäss   Art.   28   und   29  kJSG  3  )  ;  4.  für Abwehrmassnahmen an Ställen, Remisen und Wirtschaftsge  -  bäuden.  1)  NG 841.1  2)  NG 831.1; NG 831.11  3)  NG 841.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2  Beiträge an Abwehrmassnahmen in der Forst- und  Landwirtschaft  1  Zur Abwehr von Wildschäden kann der Kanton an die anrechenbaren  Kosten der Massnahmen einen Beitrag von 20 bis 60 Prozent leisten.  2  Die   Höhe  des Beitrages richtet  sich   insbesondere   danach,  ob  die  Massnahme teilweise, überwiegend oder ausschliesslich der Abwehr  von Wild dient.  3  Ein Beitrag wird nur gewährt, wenn das Gesuch vor der Realisierung  der Massnahme eingereicht wurde.  §  3  Beitragsgesuch  1  Grundeigentümerinnen,   Grundeigentümer,   Bewirtschafterinnen   oder  Bewirtschafter haben die Notwendigkeit der Massnahme zu begründen.  Das   beim   Amt   einzureichende   Beitragsgesuch   muss   einen   Kurzbe  -  schrieb des Projektes, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag  enthalten.  §  4  Beurteilung von Abwehrmassnahmen im Wald  1  Für die Beurteilung der Abwehrmassnahmen im Wald holt das Amt die  Stellungnahme des Amtes für Wald und Energie ein.  §  5  Entscheid  1  Der Entscheid des Amtes wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuch  -  steller in der Regel 30 Tage nach erfolgter Zustellung des vollständigen  Gesuchs schriftlich zugestellt.  §  6  Kontrolle  1  Das Amt kontrolliert vor der Auszahlung des Beitrages die ausgeführ  -  ten Abwehrmassnahmen.  2  Wurden die Abwehrmassnahmen nicht fachgerecht erstellt, wird der  zugesicherte Beitrag reduziert oder verweigert.  §  7  Abrechnung, Beitragsauszahlung  1  Die Abrechnung über die ausgeführten Abwehrmassnahmen ist dem  Amt spätestens binnen zweier Monate nach Abnahme der ausgeführten  Arbeiten zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnung und veranlasst die  Überweisung des Beitrages.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann das Amt die Frist für die Einreichung der  Abrechnung erstrecken.  2 Entschädigung von Wildschäden  2.1 Entschädigungsberechtigung  §  8  Grundsätze  1  Entschädigungen für Wildschäden werden nur an Betriebe der Land-  und Forstwirtschaft ausgerichtet.  2  Wildschäden an eingebrachter Ernte werden nicht vergütet.  3  Wildschäden werden nur vergütet, wenn es sich nicht um Bagatell  -  schäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhü  -  tung getroffen wurden. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen kön  -  nen bei der Entschädigung berücksichtigt werden.  4  Schäden an Nutztieren und Kulturen werden in der Regel nur vergütet,  wenn diese von Füchsen, Mardern, Kolkraben, Staren, Amseln oder  Wachholderdrosseln während der Schonzeit verursacht worden sind.  5  Die Kosten für die Entsorgung von Tierkadavern werden vergütet.  6  Kein Anspruch auf Entschädigung besteht:  1.  für Grasschäden auf Viehalpen;  2.  wenn der Schaden weniger als 100 Franken beträgt;  3.  wenn Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden können.  §  9  Landwirtschaft  1  Der durch jagdbares Wild verursachte Schaden an Gebäuden, land  -  wirtschaftlichen Kulturen sowie Nutztieren wird entschädigt.  2  Kann der Schaden durch eine Neuanpflanzung verringert werden, wird  der Mehraufwand entschädigt.  3  Der Ertragsausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten wer  -  den.  §  10  Forstwirtschaft  1  Ein durch jagdbares Wild verursachter Schaden im Wald wird für Bäu  -  me ausgerichtet, die ausfallen, oder für Bäume, die einen bleibenden  Schaden haben, aber nicht ersetzt werden können.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11  Bagatellschäden  1. in der Landwirtschaft  1  Der an landwirtschaftlichen Kulturen verursachte Wildschaden darf die  Bewirtschaftung nicht übermässig beeinträchtigen.  2  Übermässig sind Schäden, wenn der Ertragsausfall 15% übersteigt.  §  12  2. in der Forstwirtschaft  1  Der am Wald verursachte Schaden darf nur so gross sein, dass eine  natürliche Verjüngung mit standortgerechten, einheimischen Baumarten  zur nachhaltigen Walderhaltung in der Regel ohne besondere Schutz  -  massnahmen gewährleistet ist.  2  Die Einwirkungen sind tragbar, wenn auf mindestens 75 Prozent der  Waldfläche die natürliche Verjüngung mit standortgemässen, einheimi  -  schen Baumarten gewährleistet ist. Beim Schutzwald beträgt diese Limi  -  te 90 Prozent der Waldfläche.  §  13  Wildschaden durch Tiere geschützter Arten  1  Die durch Steinbock, Luchs, Bär, Wolf, Biber, Fischotter, Adler, Ha  -  bicht, Sperber, Bussard, Milan, Falk und Eulen verursachten Wildschä  -  den werden gemäss Art. 13 Abs. 4 des eidgenössischen Jagdgesetzes  4  )  entschädigt.  §  14  Selbsthilfe  1  Die Zulässigkeit von Selbsthilfemassnahmen richtet sich nach Art. 16  kJSG und § 20 der kantonalen Jagdverordnung  5  )  .  §  15  Herabsetzung, Verweigerung  1  Die Entschädigung von Wildschäden wird herabgesetzt oder verwei  -  gert, wenn:  1.  der Schaden zu spät gemeldet worden ist;  2.  die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende An  -  gaben enthält;  3.  die Ernte durch eigenes Verschulden nicht rechtzeitig eingebracht  worden ist;  4.  die Geschädigten die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht ge  -  troffen   oder   den   Unterhalt   entsprechender   Vorrichtungen   ver  -  nachlässigt haben;  4)  SR 922.0  5)  NG 841.11  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Geschädigten den Schaden mitverschuldet haben;  6.  die natürliche Verjüngung zur Walderhaltung ausreichend ist;  7.  die empfohlenen Massnahmen zur Begrenzung und Behebung  von Wildschäden nicht ausgeführt wurden;  8.  die   Pflanzungen   nicht   mit   standortgerechten,   einheimischen  Baumarten oder nicht nach den forstökologischen Erkenntnissen  angelegt sind;  9.  die   Massnahmen   bereits   aufgrund   der   eidgenössischen   und  kantonalen Waldgesetzgebung von Bund und Kanton mitfinan  -  ziert werden.  2.2 Wertansätze  §  16  Landwirtschaftliche Schäden  1  Bei Gras- und Kulturschäden wird der Ertragsausfall nach der Weglei  -  tung für die Schätzung von Kulturschäden des Schweizerischen Bau  -  ernverbandes entschädigt.  2  Wildschäden   an   Nutztieren   werden   gemäss   den   Richtlinien   des  Bundsamtes für Veterinärwesen über die Einschätzung von Tieren bei  der Bekämpfung von Tierseuchen entschädigt.  3  Für Kern- und Steinobstbäume gelten folgende Wertansätze:  Standjahr  Baumform  Hochstand Fr.  Baumform  Halbstamm Fr.  Baumform  Spindel,Spalier  Fr.  1  175.–  145.–  90.–  2  195.–  165.–  110.–  3  215.–  185.–  130.–  4  235.–  205.–  150.–  5  255.–  225.–  170.–  6  275.–  245.–  190.–  7  295.–  265.–  höchstens 200.–  8  315.–  285.–  9  335.–  305.–  10  355.–  325.–  je weiteres Jahr  20.–  20.–  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für einjährige Nussbäume beträgt der Wertersatz Fr.  200.–. Für jedes  weitere Jahr wird ein Zuschlag von Fr.  25.– entrichtet; die Entschädi  -  gung beträgt höchstens Fr.  600.–.  §  17  Forstwirtschaftliche Schäden  1  Für die Ermittlung forstwirtschaftlicher Schäden holt das Amt die Stel  -  lungnahme des Amtes für Wald und Energie ein.  2  Die Schadenerfassung erfolgt objektweise, bezogen auf eine lokalisier  -  bare Jungwuchs- und Pflanzenfläche oder einen eindeutig abgrenzba  -  ren Bestand.  3  Für Schäden am Jungwald gelten folgende Wertansätze und Limiten:  Grösse des  Baumes  Stellung im Be  -  stand: herr  -  schend, Fr.  Stellung im Be  -  stand: be  -  herrscht  (Nebenbe  -  stand), Fr.  Höchstzahl je  Are  unter 0.6  m  Höhe  5.–  2.–  50  0.6–1.5  m Höhe  8.–  5.–  40  über 1.5  m Höhe  / Ø in 1.3  m über  Boden unter 4.0  11.–  6.–  30  Ø in 1.3  m über  Boden 4.0–7.9  18.–  9.–  20  Ø in 1.3  m über  Boden 8.0–11.9  28.–  15.–  10  Ø in 1.3  m über  Boden 12.0–  15.9  45.–  22.–  6  Ø in 1.3  m über  Boden 16.0–  19.9  74.–  40.–  4  4  Die Höchstzahl bezieht sich auf herrschende und beherrschte Bäume.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Verfahren  §  18  Schadenmeldung  1  Grundeigentümerinnen,   Grundeigentümer,   Bewirtschafterinnen   oder  Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach erfolgter  Feststellung des Schadens mittels eines Gesuchsformulars zu melden.  2  Gesuchsformulare können beim Amt, bei der Wildhüterin oder dem  Wildhüter bezogen werden.  §  19  Schatzung  1  Das Amt ist für die Schatzung des Wildschadens zuständig. Es hat  nach erfolgtem Eingang der Schadenmeldung ohne Verzug die Ursache  und die Höhe des Schadens festzustellen und ein Schadenprotokoll zu  erstellen.  2  Es kann Sachverständige beiziehen.  3  Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der  Schatzung bis zur Ernte zugewartet werden.  4  Die Geschädigten sind berechtigt, bei der Schatzung anwesend zu  sein.  §  20  Schatzungskosten  1  Die Schatzungskosten trägt in der Regel der Kanton. Der antragstel  -  lenden Person können diese Kosten ganz oder teilweise überbunden  werden, wenn die Schatzung ergibt, dass offensichtlich kein Wildscha  -  den oder ein Bagatellschaden vorliegt.  §  21  Entscheid  1  Wird die Schadenschatzung von den Geschädigten anerkannt, haben  sie dies schriftlich zu bestätigen. Der anerkannte Entscheid betreffend  die Entschädigung von Wildschäden ist endgültig.  2  Das Amt entscheidet über die Entschädigung von Wildschäden.  3  Der  Entscheid wird   der Gesuchstellerin  beziehungsweise dem  Ge  -  suchsteller schriftlich eröffnet.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen  §  22  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Das Reglement vom 5.  April 1993 über die Beiträge an Schutzvorkeh  -  ren sowie die Schätzung und Vergütung von Wildschäden (Wildscha  -  denreglement)  6  )   wird aufgehoben.  §  23  Inkrafttreten  1  Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15.  Juni 2008 in Kraft.  6)  NG 841.115; A 1993, 657  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  02.06.2008  15.06.2008  Erlass  Erstfassung  A 2008, 1175  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  02.06.2008  15.06.2008  Erstfassung  A 2008, 1175  10