Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee  vom 20. Juni 1997 (Stand 1. Juli 1998)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden,  gestützt auf die Art. 4 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes  über die Binnenschiffahrt  1  )  , treffen für die Schiffahrt auf dem Vierwald  -  stättersee  folgende Vereinbarung:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Inhalt
                            1  Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung  der Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht An  -  wendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Interkantonale Schiffahrtskommission
                            1  Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und De  -  partemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskom  -  mission für den Vierwaldstättersee (ISKV).  2  Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsi  -  denten und den Sekretär.  3  Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie  schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der  Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vollzugsorgane
                            1  Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.  1)  SR 747.201  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche  Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der  Schiffahrt und stellen Anträge an die Schiffahrtskommission.  2 Verkehrszulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen  Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Ufer  -  kanton bewilligten Standplatzes erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
                            1  Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf  8'000 beschränkt.  2  Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festge  -  legt:  a.  Luzern:  3'287 Standplätze  b.  Uri:  578 Standplätze  c.  Schwyz:  1'340 Standplätze  d.  Obwalden:  503 Standplätze  e.  Nidwalden:  2'292 Standplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausnahmen
                            1  Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen  für:  a.  Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe  zu Forschungszwecken;  b.  Fahrgastschiffe,   Güterschiffe,   Motorschiffe   für   Schlepp-   und  Schubverbände;  c.  Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusatzbewilligung
                            1  Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Art. 5 zugelassene Schiffe mit  Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetra  -  genen Zusatzbewilligung verkehren.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schiffe ohne Standplatz
                            1  Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee  sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort kön  -  nen befristet zugelassen werden.  2  Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in  dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungs  -  datum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb  eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung  und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die  Vorschriften   der   eidgenössischen   Binnenschiffahrtsverordnung   vom  8.  November 1979  2  )  .  3  Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in die  -  ser Bewilligung geregelt.  3 Verkehrsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Richtgeschwindigkeit
                            1  Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszo  -  nen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als  50  km/h und bei Nacht nicht schneller als 30  km/h fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Längsfahrten
                            1  Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im  Alpnachersee gestattet.  2  Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverord  -  nung erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppan  -  gel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausge  -  nommen.  4 Seerettung und Sturmwarnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organisation
                            1  Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und  gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst.  2)  SR 747.201.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Seerettungsdienst
                            1  Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder  können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen über  -  tragen.  2  Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen  Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.  3  Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatz  -  bereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung
                            1  An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseiti  -  gen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufge  -  stellt.  2  Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer  nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.  3  Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer  tragen die Standortkantone.  4  Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnun  -  gen nach den Vorschriften des Bundes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Auslösung der Signale
                            1  Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendi  -  gung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.  2  Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer  und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.  5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rücktritt
                            1  Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen  Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinba  -  rung zurücktreten.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung des bisherigen Rechts
                            1  Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den  von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeit  -  punkt in Kraft  3  )  . Sie ist zu veröffentlichen.  2  Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über  die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26.  November 1980 auf  -  gehoben.  3)  Vom Landrat Nidwalden genehmigt am 22.  Oktober 1997; Datum des Inkrafttretens:  1.  Juli 1998  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  20.06.1997  01.07.1998  Erlass  Erstfassung  A 1997, 1752, 1753  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  20.06.1997  01.07.1998  Erstfassung  A 1997, 1752, 1753  7