REGLEMENT über die Entschädigung der Schadenwehr
                            REGLEMENT  über die Entschädigung der Schadenwehr  (Schadenwehrreglement)  (vom 20.  Juni  2017  1  ; Stand am 1.  Juli  2017)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  26 und Artikel  30 der Verordnung vom 1.  Februar  2017  über die Schadenwehr  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Schadenwehr durch den  Kanton sowie die Kosten, die der Schadenverursacherin oder dem Scha  -  denverursacher im Schadenfall oder nach einem Strassenrettungseinsatz  auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Übungen und Kurswesen
                            1  Der Kanton entrichtet im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite für  Schadenwehrkurse, Übungen, Demonstrationen und kombinierte Übungen,  die vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeordnet werden,  Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird in der Regel quartalsweise ausbezahlt und  beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Schadenwehrkurse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  an die Teilnehmenden kantonaler Kurse ein Taggeld von 30 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  an die Teilnehmenden auswärtiger Kurse ein Taggeld von 90  Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  an die Instruktorinnen und Instruktoren ein Taggeld von 90 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Übungen, Demonstrationen und kombinierte Übungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss der Erwerbsersatz  -  ordnung des Bunds,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 30.  Juni  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.4325  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  an die Teilnehmenden 30 Franken pro Stunde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  an die Instruktorinnen und Instruktoren 30 Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für Pflichtübungen sowie weitere, nicht vom Amt für Bevölke  -  rungsschutz und Militär angeordnete Ausbildungen, tragen die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Pikettdienst
                            1  Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite entschädigt der Kanton  das Personal für den vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeord  -  neten Pikettdienst der Chemiewehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung beträgt 525 Franken pro Woche. Wird gleichzeitig ein  anderer Pikettdienst geleistet, ist die dafür von Dritten ausgerichtete  Entschädigung abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schadenwehreinsatz
                            a) Personalkosten  Für den Einsatz der Schadenwehr werden der Schadenverursacherin oder  dem Schadenverursacher folgende Kosten des Einsatzpersonals  verrechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während der Arbeitszeit:  Sold und Gefahrenzulage:  je Einsatzstunde  Fr. 100.–  Lohnausfall:  nach Rechnung des  Arbeitgebers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ausserhalb der Arbeitszeit:  Sold und Gefahrenzulage:  je Einsatzstunde  Fr. 120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Materialkosten
                            1  Für den Einsatz der Schadenwehr werden der Schadenverursacherin oder  dem Schadenverursacher folgende Materialgebühren für die Fahrzeuge und  die Ausrüstung der eingesetzten Wehren verrechnet:  a  )  Universallöschfahrzeug  je Einsatzstunde  Fr.  450.–  b  )  Rüstfahrzeug  je Einsatzstunde  Fr.  450.–  c  )  Ölwehrfahrzeug  je Einsatzstunde  Fr.  450.–  d  )  Chemiewehrzisterne  je Einsatzstunde  Fr.  450.–  e  )  mobiler Grossventilator  je Einsatzstunde  Fr.  450.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einsatzleitfahrzeug  je Einsatzstunde  Fr.  450.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g  )  Strassenrettungsfahrzeug  je Einsatzstunde  Fr.  300.–  h  )  Atemschutzfahrzeug  je Einsatzstunde  Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Ölwehranhänger  je Einsatzstunde  Fr.  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Transportfahrzeug  je Einsatzstunde  Fr.  200.–  k  )  Pikettfahrzeug  je Einsatzstunde  Fr.  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Sachentransportanhänger  je Einsatzstunde  Fr.  75.–  m  )  private Personenfahrzeuge  je km  Fr.  0.70  n  )  Motorboote je nach Grösse  je Einsatzstunde  Fr.  500.–  o  )  Ölsperren auf Wasser  je Meter pro Tag  Fr.  20.–  p  )  Ölsperren auf Wasser  ab 8. Tag je Meter  Fr.  10.–  q  )  Chemieauffangbehälter  < 30 m je Tag  Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  Chemieauffangbehälter  > 30 m je Tag  Fr.  600.–  s  )  Pumpen, Aggregate  je Einsatzstunde  Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t)  Motorspritzen  je Einsatzstunde  Fr.  100.–  u  )  Chemiewehrpumpsystem  je Einsatzstunde  Fr.  700.–  v  )  mobiler Ölabscheider  je Einsatzstunde  Fr.  350.–  w  )  Chemievollschutzanzug  je Anzug  Fr.  400.–  x  )  Dicht- und Pioniermaterial  nach Auf  -  wand  y  )  Kehrmaschine, Saugwagen  usw.  nach Auf  -  wand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär  von Absatz  1 abweichende Ansätze festlegen, insbesondere, wenn die dort  geregelten Ansätze im Einzelfall die Kosten nachgewiesenermassen nicht  zu decken vermögen oder deutlich übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 c) Weitere Kosten
                            1  Weitere Kosten werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenver  -  ursacher wie folgt verrechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verbrauchsmaterial wie Bindemittel, Chemikalien, Absperrmaterial,  Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw.: zum Wiederbe  -  schaffungswert mit einem Unkostenzuschlag von 30 Prozent;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beschädigtes Material: gemäss Reparaturaufwand oder gemäss den  anfallenden Ersatzkosten mit einem Unkostenzuschlag von 40 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Reinigungskosten: gemäss Aufwand mit einem Unkostenzuschlag von  30 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verpflegung, Unterbringung und weitere Spesen des Einsatzpersonals  -  gemäss Anordnung des Einsatzleiters: nach Aufwand mit einem Unkos  -  tenzuschlag von 20 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material Dritter: gemäss  Rechnung der oder des Dritten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Teilaufgebot der Chemiewehr: Grundpauschale von 1  000 Franken; Das  Aufgebot des Pikettoffiziers der Chemiewehr wird nur in Rechnung  gestellt, wenn tatsächlich ein Einsatz der Chemiewehr erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Gesamtaufgebot der Chemiewehr: Grundpauschale von 5  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Entschädigung weiterer nachgewiesener Aufwendungen, die in  diesem Reglement nicht enthalten sind, entscheidet das Amt für Bevölke  -  rungsschutz und Militär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Kostenabrechnung
                            1  Das nach der Verordnung über die Schadenwehr  3   zuständige Gemein  -  wesen stellt die Kosten für den Schadenwehreinsatz der Schadenverursa  -  cherin oder dem Schadenverursacher in Rechnung und leitet die Entschädi  -  gung an das Einsatzpersonal und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Einsatz mehrerer Schadenwehren stellt das Gemeinwesen der mit  der Einsatzleitung betrauten Schadenwehr für den gesamten Einsatz Rech  -  nung und leitet die Entschädigung an die beteiligten Schadenwehren weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Uneinbringliche Einsatzkosten
                            1  Kann die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher nicht ermit  -  telt werden oder ist die Person zahlungsunfähig, gilt folgende Kostenrege  -  lung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kosten der Chemiewehr trägt der Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einsatzkosten der Gemeindeschadenwehren bis zu 3  000 Franken pro  Schadenfall trägt der Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Übersteigen die Kosten der Gemeindeschadenwehren 3  000 Franken  pro Schadenfall, entscheidet der Regierungsrat über einen Kostenteiler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.4325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen den beteiligten Gemeinden und anderen öffentlichen Körper  -  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 2.  Dezember  1996 über die Entschädigung der Scha  -  denwehr  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juli  2017 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Beat Jörg  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 40.4328  5