Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Regulierung des Abflusses des  Vierwaldstättersees  (IVRV)  vom 19. Oktober 2006 (Stand 19. September 2007)  Die Uferkantone des Vierwaldstättersees, Luzern, Uri, Schwyz, Obwal  -  den und Nidwalden, nachstehend Uferkantone genannt,  vereinbaren:  1 Inhalt und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  1  Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei  der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der  Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschut -
                            zes zu erfolgen.  2  Bisherige   Nutzungen   wie   Schifffahrt,   Fischerei,   Ausnützung   der  Wasserkraft   und   die   Einhaltung   der   gesetzlichen   Vorschriften   zum  Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.  2 Reusswehrkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
                            2  Die   Uferkantone   und   der   Betreiber   der   Reusswehranlage,   soweit   es  sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je ei  -  nem Stimmrecht.  3  Der   Kanton   Aargau   und   die   Aufsichtskommission   Vierwaldstättersee  können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Die  -  se   beschliesst   über   die   Aufnahme   von   weiteren   Mitgliedern   ohne  Stimmrecht.  4  Auftrag   und   Zuständigkeit   der   Reusswehrkommission   richten   sich  nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 1 Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehr -
                            kommission.  3 Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 1 Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam instand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungs -
                            verfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, um -
                            fassenden   Massnahmen   zur   Gewährleistung   der   Funktionstüchtigkeit  der Reusswehranlage.  2  Mit   der   Erneuerung   wird   das   Bauwerk   zumindest   in   Teilen   in   einen  dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.  3  Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst.  Er   kann   mittels   einfachen   Eingriffen   vorgenommen   werden   oder   aber  einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 1 Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Aus -
                            bau der Reusswehranlage.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  1  Mit   der   Durchführung   der   Massnahmen   (Bauherrschaft)   wird   der  Kanton Luzern beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  1  Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.  4 Betrieb und Instandhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 1 Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Ufer -
                            kantonen gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 1 Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversor -
                            gung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt. 2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Drit -
                            ten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 1 Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlasse -
                            nen Wehrreglement.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 1 Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und In -
                            standhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkanto  -  nen aufgeteilt:  1.  Luzern:  48%  2.  Uri:  13%  3.  Schwyz:  16%  4.  Obwalden:  8%  5.  Nidwalden:  15%  6.  Total:  100%
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spä -
                            testens auf Jahresende in Rechnung gestellt.  2  Der   Kanton   Luzern   stellt   den   anderen   Uferkantonen   rechtzeitig   den  Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die  Finanzplanung für die Folgejahre zu.  6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  1  Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.  2  Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn  sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  1  Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom  9.  Oktober   1858   wird   aufgehoben,   soweit   er   das   Verhältnis   zwischen  den Uferkantonen betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Ufer -
                            kantone.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 1 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft 1
                            )  .  1)  Diese   Vereinbarung   wurde   von   der   Zentralschweizer   Baudirektorenkonferenz   am  19.  Oktober 2006  beschlossen. Vom Landrat  genehmigt am 19.  September 2007;  Da  -  tum des Inkrafttretens: 19.  September 2007  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.10.2006  19.09.2007  Erlass  Erstfassung  A 2007, 1567  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.10.2006  19.09.2007  Erstfassung  A 2007, 1567  7