Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der  beruflichen Grundbildung  (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)  vom 22. Juni 2006 (Stand 1. August 2018)  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an  die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der berufli  -  chen Vollzeitausbildungen.  2  Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und re  -  gelt die Zuständigkeit.  3  Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung ge  -  mäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom  13.  Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)  1  )  .  2  Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den ge  -  samten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildun  -  gen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbil  -  dungsgänge.  3  Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abwei  -  chende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantona  -  len Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufli  -  che Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.  1)  SR 412.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zuordnung   von   Ausbildungsgängen   zu   den   Bereichen   Vollzeit  -  schulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang  vermerkt.  3  Die   Standortkantone   gewähren   den   Lernenden,   deren   Schulbesuch  dieser   Vereinbarung   untersteht,   die   gleiche   Rechtsstellung   wie   den  eigenen Lernenden.  4  Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen die  -  ser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der  Vereinbarungskantone   Schulen   besuchen,   die   von   Gemeinden,  Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen  Organisationen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrorts  -  kanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem  Schulortskanton   über   eine   Zuweisung   zu   einer   ausserkantonalen  Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulorts  -  kantons.  2  Bei   Lernenden   von   Vollzeitschulen   und   von   Berufsmaturitätsschulen  nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungs  -  beginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen  Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vor  -  zuliegen.  3  Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren El  -  tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen:  bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger  -  recht, vorbehalten bleibt litera d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlo  -  se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vor  -  behalten bleibt litera d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän  -  derinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im  Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der   Kanton,   in   dem   mündige   Lernende   mindestens   zwei   Jahre  ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil  -  dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstä  -  tigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das  Leisten von Militärdienst, und  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche  Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.  2 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Festsetzung der Beiträge
                            1  Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Aus  -  bildungsmodell (Vollzeit / Teilzeit / Einzellektion).  2  Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernen  -  den und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträ  -  ge   sind   die   durchschnittlichen   Netto-Ausbildungskosten,   das  heisst   die   Betriebs-   und   Infrastrukturkosten   abzüglich   allfälliger  Schulgelder   und   allfälliger   Beiträge   Dritter.   Bei   Vollzeitschulen  werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der  Summe   der   Nettobetriebskosten   gemäss   litera   a   angerechnet.  Dieser wird im Anhang festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent  der   ermittelten   durchschnittlichen   Netto-Ausbildungskosten   pro  Lernenden und pro Jahr.  3  Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das über  -  nächste Jahr.  4  Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichda  -  tum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.  3 Abgeltung weiterer Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
                            1  Die   schweizerische   Berufsbildungsämter-Konferenz   (SBBK)   ist   als  Fachkonferenz   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Erzie  -  hungsdirektoren  (EDK)  zuständig  für  die  Antragstellung  an die  Konfe  -  renz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss  Absatz 2.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden,  sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überbetriebliche Kurse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  interkantonale Fachkurse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Qualifikationsverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nachholbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.  3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträ  -  ge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese wer  -  den im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.  4  Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen ge  -  mäss  Absatz  2  auf  die  im   eigenen  Kanton  geltenden  Grundsätze  be  -  schränken.  4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Ver  -  tretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.  Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.  2  Ihr obliegen die Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leis  -  tungen nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.  3  Beschlüsse gemäss  Absatz 2 literae a  und  b  bedürfen der Mehrheit  von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.  4  Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsstelle
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.  2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die regelmässige Erhebung der Kosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die An  -  passung der Beiträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Information der Vereinbarungskantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Koordinationsaufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Regelung von Verfahrensfragen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der An  -  träge   an   die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   setzt   der   Vorstand  der EDK eine Arbeitsgruppe ein.  4  Die   Kosten   der   Geschäftsstelle   für   den   Vollzug   dieser   Vereinbarung  sind   durch   die   Vereinbarungskantone   nach   Massgabe   der   Bevölke  -  rungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein  -  barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen  wird ein Schiedsgericht eingesetzt.  2  Dieses   setzt   sich   aus   drei   Mitgliedern   zusammen,   welche   durch   die  Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so  wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.  3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27.  März 1969  2  )   finden Anwendung.  4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 In-Kraft-Treten
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft  3  )  , wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind,  frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung
                            über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungs  -  kosten in der Berufsbildung vom 30.  August 2001  1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Verein  -  barung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in  der   Berufsbildung   vom   30.  August   2001  4  )    entscheidet   über   den   Zeit  -  punkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.  2)  NG 262.2  3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  August 2007  4)  A 2001, 1569  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je  -  weils   auf   den   30.  September   durch   schriftliche   Erklärung   an   die   Ge  -  schäftsstelle gekündigt werden, erstmals  jedoch nach fünf Beitrittsjah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt   ein   Kanton   die   Vereinbarung,   bleiben   seine   Verpflichtungen  aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbil  -  dung befindlichen Personen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser   Vereinbarung   kann   das   Fürstentum   Liechtenstein   auf   der  Grundlage   seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle  Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.  A1 Anhang 1: Anhang zur Berufsfachschulvereinbarung BFSV  (Schuljahr 2018/2019)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * Angebote und Tarife
                            1  Angebote und Tarife:  Angebotsbe  -  reich  Umfang  Hinweise  Tarif  5  )   pro  Schuljahr  Brückenangebo  -  te  Schulischer An  -  teil 1–2.5 Tage  pro Woche  7'700  Brückenangebo  -  te  Schulischer An  -  teil 3–5 Tage pro  Woche  14'500  Berufsfachschu  -  le  6  )  Einzeljahreslekti  -  on  7  )  1–7 Jahreslek  -  tionen  950 pro Jahres  -  lektion  Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS  für die Jahre 2012 bis 2014. In diesen Beträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand  in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).  6)  Das   schulische   Grundangebot  der  beruflichen   Grundbildung   ist   vollumfänglich   in  den  Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgelt  -  lich   zu   erbringen   sind:   lehrbegleitende   Berufsmaturität,   individuelle   Begleitungen   (bei  EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen)  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebotsbe  -  reich  Umfang  Hinweise  Tarif  )   pro  Schuljahr  Berufsfachschu  -  le  8  )  Teilzeit  9  )  Duale Lehre (1–  2 Tage) oder  Nachholbildung  gemäss Art. 32  BBV  7'700  Berufsfachschu  -  le  10  )  Vollzeit  Lehrwerkstätten,  HMS, Basislehr  -  jahr  14'500  Berufsmaturität  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr  11  )  14'500  Berufsmaturität  nach der Lehre  berufsbegleitend  2 Jahre  12  )  7'700  überbetriebliche  Kurse (üK)  Pauschale pro  üK-Teilnehmer  -  tag  13  )  Reglement zur  Subventionie  -  rung von üK vom  16.09.2010  https://www.sbb  -  k.ch/dienstleis  -  tungen/ueberbe  -  triebliche-kurse  Interkantonale  Fachkurse (IFK)  Tarif festgelegt  aufgrund Vorjah  -  resrechnung  Leistungsverein  -  barungen zwi  -  schen Anbieter  und SBBK  https://www.sbb  -  k.ch/dienstleis  -  tungen/interkan  -  tonale-kurse  Qualifikations  -  verfahren  14  )  Pauschale für  administrativen  Aufwand  Reguläres Ver  -  fahren gemäss  Art. 30 BBV  150 pro Qualifi  -  kationsverfahren  7)  Beim Besuch von  weniger  als  8 Lektionen  pro Woche  kommt  der Einzellektionentarif  zur Anwendung.  8)  Das   schulische   Grundangebot  der  beruflichen   Grundbildung   ist   vollumfänglich   in  den  Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgelt  -  lich   zu   erbringen   sind:   lehrbegleitende   Berufsmaturität,   individuelle   Begleitungen   (bei  EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen)  9)  In   Fällen,   in  denen   der   berufliche   und   der   allgemeinbildende   Unterricht   an   zwei   ver  -  schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fällig.  Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.  10)  Das   schulische   Grundangebot  der  beruflichen   Grundbildung   ist   vollumfänglich   in  den  Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgelt  -  lich   zu   erbringen   sind:   lehrbegleitende   Berufsmaturität,   individuelle   Begleitungen   (bei  EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen)  11)  Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 14'700).  12)  Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 14'700).  13)  Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26.  Oktober 2007.  14)  Entscheid der Konferenz  der Vereinbarungskantone BFSV vom 26.  Oktober 2012, In  -  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebotsbe  -  reich  Umfang  Hinweise  Tarif  )   pro  Schuljahr  Qualifikations  -  verfahren  15  )  Teilpauschalen  pro Phase  16  )  Validierungsver  -  fahren gemäss  Art. 31 BBV  maximal 7'700  pro Validierungs  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Stichdatum
                            1  Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15.  November.  krafttreten per 1.  August 2013.  15)  Entscheid der Konferenz  der Vereinbarungskantone BFSV vom 26.  Oktober 2012, In  -  krafttreten per 1.  August 2013.  16)  Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15.  März 2012 betreffend interkantonale Ab  -  geltung von Validierungsverfahren.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.06.2006  01.08.2007  Erlass  Erstfassung  A 2007, 746, 1463  28.10.2016  01.08.2018  Titel A1  geändert  A 2018, 57  28.10.2016  01.08.2018  Art. A1-1  totalrevidiert  A 2018, 57  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.06.2006  01.08.2007  Erstfassung  A 2007, 746, 1463  Titel A1  28.10.2016  01.08.2018  geändert  A 2018, 57
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 28.10.2016 01.08.2018
                            totalrevidiert  A 2018, 57  10