GESETZ über die Strassenverkehrssteuern
                            GESETZ  über die Strassenverkehrssteuern  (vom 24.  April  1994  1  ; Stand am 1.  Januar  1998)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr  2   und  auf Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz regelt die Steuern im Strassenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für  weibliche Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Steuergegenstand und Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Steuergegenstand und Steuerpflicht
                            1  Steuergegenstand sind die Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder  mit Standort im Kanton Uri, die auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Steuerbefreiung und Steuererlass
                            1  Von der Steuer befreit sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fahrzeuge des Bundes, soweit sie ausschliesslich dienstlich verwendet  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fahrzeuge der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts weder  Ausweise noch Kontrollschilder benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  4   kann die Steuer auf Antrag hin ganz oder teil  -  weise erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Fahrzeuge Behinderter, die wegen ihrer Behinderung auf das Fahr  -  zeug angewiesen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, die überwiegend im  sozialen Bereich eingesetzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Fahrzeuge, die aufgrund eines Eintrages im Fahrzeugausweis nur  auf beschränkten Fahrstrecken innerhalb des Kantons zum Verkehr  zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Dauer der Steuerpflicht
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an welchem dem Fahrzeughalter  die Kontrollschilder abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflicht endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurück  -  gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Meldepflicht
                            Der Fahrzeughalter hat dem zuständigen Amt  5  , bevor er das Fahrzeug auf  öffentlichen Verkehrsflächen benutzt, alle Tatsachen zu melden, die die  Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Steuerveranlagung  führen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Steuerbemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Bemessungsgrundlage
                            1  Die Strassenverkehrssteuer bemisst sich nach dem im Fahrzeugausweis  eingetragenen und in der Schweiz gesetzlich zugelassenen Gesamtgewicht  des Fahrzeuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Fahrzeuge, bei denen sich die Besteuerung nach dem Gesamt  -  gewicht als unzweckmässig erweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Polizeidirektion, vgl. Artikel  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, vgl. Art.  1 und 6 OrganisationsregIement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Händlerschilder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Motorfahrräder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Steueransätze
                            Der Landrat bestimmt durch Verordnung die Steueransätze für die  einzelnen Fahrzeugkategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Steuerperiode
                            Die Steuerperiode entspricht dem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Fälligkeit
                            Die Strassenverkehrssteuer ist für die Steuerperiode im voraus zu  entrichten. Die Steuerforderung wird mit der Zustellung der Steuerrechnung  fällig. Es wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Steuerberechnung
                            1  Wird ein Fahrzeug vor Ablauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt,  so wird die bezahlte Steuer von dem der Hinterlegung der Kontrollschilder  folgenden Tag an gutgeschrieben oder auf Verlangen zurückerstattet. Die  Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der Schreibgebühr  ein Restbetrag von weniger als Fr.  10.— verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fahrzeuge, die mit einer Pauschalsteuer belastet sind, wird die Hälfte  der Jahressteuer berechnet, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Juli aus dem  Verkehr genommen oder nach dem 30. Juni in Verkehr gesetzt wird.  Andernfalls ist die ganze Pauschalsteuer geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Nach- und Strafsteuern
                            1  Zu Unrecht nicht in Rechnung gestellte Steuern können für die letzten fünf  Jahre nachgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige, der verschuldeterweise seine Meldepflicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 versäumt, hat die Steuern für die letzten fünf Jahre nachzuzahlen. Zusätzlich zur Nachsteuer kann das zuständige Amt 6
                            , eine Strafsteuer bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Fr.  2  000.— verfügen. Die Höhe der Strafsteuer richtet sich nach der  Schwere des Verschuldens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Organisation und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Vollzug
                            Das zuständige Amt  7   vollzieht dieses Gesetz, soweit keine andere Amts  -  stelle oder Behörde als zuständig erklärt wird. Insbesondere veranlagt und  bezieht es die Strassenverkehrssteuern sowie die Nachsteuern und die  Strafsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rechtsmittel
                            Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, können nach  den Bestimmungen der Organisationsverordnung  8  , angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt  9  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 2.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1998, AB vom 19.  September  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
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