Landratsbeschluss über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung
                            Landratsbeschluss  über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne  der Personalgesetzgebung  vom 21. November 2012 (Stand 1. März 2013)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  61 Ziffer  14 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlich-rechtliche
                            Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Landrat als Anstellungsinstanz
                            1. Funktionen  1  Der Landrat ist Anstellungsinstanz für die folgenden Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter:  1.  Landratssekretärin, Landratssekretär;  2.  Vorsteherin Finanzkontrolle, Vorsteher Finanzkontrolle;  3.  Mitglieder der Staatsanwaltschaft gemäss dem Gerichtsgesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Wahlvorbereitung
                            1  Die Wahl wird durch das Landratsbüro vorbereitet. Dabei wirken fol  -  gende Instanzen mit:  1.  der Regierungsrat bei der Wahl der Vorsteherin oder des Vorste  -  hers der Finanzkontrolle;  2.  die Verwaltungskommission des Obergerichts bei der Wahl der  Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwaltes;  3.  die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt bei der Wahl  einer Staatsanwältin, eines Staatsanwaltes, einer Jugendanwältin  oder eines Jugendanwaltes.  1)  NG  165.1  2)  NG  261.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gerichtsbehörden als Anstellungsinstanz
                            1  Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Kantonsgericht sind  Anstellungsinstanz   für  ihre   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   gemäss  dem Gerichtsgesetz  3  )  .  2  Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für mehrere Gerichtsbehör  -  den tätig, nehmen sie die Aufgaben als Anstellungsinstanz gemeinsam  wahr.  3  Anstellungsinstanz für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ge  -  richtskasse ist das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Änderung des Landratsreglements
                            1  Das Reglement vom 16.  September 1998 über die Geschäftsordnung  des Landrates (Landratsreglement)  4  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Landratsbeschluss vom 12.  Juni 2002 über die Festlegung der An  -  stellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung  5  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  März 2013 in Kraft.  3)  NG  261.1  4)  NG  151.11  5)  A  2002, 989  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  21.11.2012  01.03.2013  Erlass  Erstfassung  A 2012, 1792  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  21.11.2012  01.03.2013  Erstfassung  A 2012, 1792  4