Konvention betreffend die Ausbildung des Strafvollzugspersonals
                            Konvention  betreffend die Ausbildung des Strafvollzugspersonals  vom 21. April 1981 (Stand 21. April 1981)  Es   wird   zwischen   dem   Kanton   Nidwalden   und   der   Stiftung   Schweiz.  Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal folgendes vereinbart:  Ziff.  1  1  Gemäss Art. 3 Abschnitt 2 der Gründungsurkunde des Schweiz. Aus  -  bildungszentrums   vom   10.  Februar   1977   bezahlt   jeder   Kanton   einen  Beitrag von Fr.  –.35 pro Aufenthaltstag in seinen Anstalten.  Ziff.  2  1  Als Aufenthaltstage sind zu betrachten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Untersuchungshaft (Art. 100 Ziff. 7 StGB  1  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Art. 35, 36 und 37  bis   StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Haftstrafen (Art. 39 StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Vollzugsformen   der   Halbgefangenschaft   des   tageweisen  Vollzugs (Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch  vom 13.  Nov. 1973, Art. 4  2  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Umwandlung einer Busse in Haft (Art. 49 Ziff. 3 StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Massnahmen gemäss Art. 42, 43, 44 und 100  bis   StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die   Inhaftierung   von   Personen,   die   sich   auf   dem   Weg   in   eine  Strafanstalt befinden.  2  Wenn   die   obgenannten   Strafen   und   Massnahmen   nicht   in   Anstalten  erfolgen,   welche   mit   Strafvollzugsangestellten   versehen   sind,   können  sie zur Berechnung der Aufenthaltstage nicht berücksichtigt werden.  Ziff.  3  1  Der Kantonsbeitrag für das laufende Jahr wird auf der Basis der Auf  -  enthaltstage, welche dem Vorjahr vorangingen, berechnet.  Ziff.  4  1  Die   Kantonsbeiträge   sind   in   3   Raten   zu   entrichten:   31.  Januar,  30.  April und 31.  August.  1)  SR 311.0  2)  SR 311.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5  1  Die Konferenz der Vorsteher der Justiz- und Polizeidepartemente ist  auf Vorschlag des Schulrates hin ermächtigt, den Beitrag für die Aufent  -  haltstage   entweder   zu   senken   oder   ihn   bis   auf   einen   Maximalbeitrag  von Fr.  –.50 zu erhöhen.  Ziff.  6  1  Der in Ziff. 5 erwähnte Maximalbeitrag wird jährlich auf den 1.  Januar,  gemäss der Entwicklung des eidg. Kostenindexes von Ende November  des Vorjahres, angepasst.  Ziff.  7  1  Die vorliegende Konvention ist bis zum 31.  Dezember 1983 gültig. Sie  kann von den Parteien innert einer Frist von 2 Jahren auf Ende der Ver  -  tragsdauer   gekündigt   werden.   Wenn   die   Konvention   nicht   gekündigt  wird, verlängert sie sich automatisch um 5 Jahre.  Ziff.  8  1  Aus dieser Konvention sich ergebende Schwierigkeiten, die durch die  Parteien nicht auf friedliche Art geregelt werden können, fallen einem  Schiedsgericht zu, unter Ausschluss der ordentlichen Rechtssprechung.  2  Die Parteien sind einverstanden, sich dem Schiedsrichterentscheid zu  unterziehen, der auch die Höhe der Kosten und Ausgaben festlegt. Vom  Moment  an,  da  eine  Partei  dies  verlangt,  muss jede  von  ihnen einen  Schiedsrichter   innert   30   Tagen   bestimmen.   Diese   Schiedsrichter   be  -  stimmen  eine  neutrale  Person  in  der  Funktion  als  Oberschiedsrichter.  Wenn   sich   die   Parteien   innert   30   Tagen   zu   einer   Schiedsrichterwahl  nicht entschliessen können, oder es eine der Parteien unterlässt, einen  Schiedsrichter zu bezeichnen, so wird der Präsident des Bundesgerich  -  tes die nötige Wahl treffen. Der Sitz des Schiedsgerichts ist in Bern.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  21.04.1981  21.04.1981  Erlass  Erstfassung  -  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  21.04.1981  21.04.1981  Erstfassung  -  4