Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung
                            Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6a Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 der Gefäng nisordnung vom 24. Januar 1985 2 sowie Artikel 27a der Verordnung über den   Straf-   und   Massnahmenvollzug   sowie   die   Bewährungshilfe   vom 19. Oktober 1989 3 ) , beschliesst: 1. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Die   Ausführungsbestimmungen   ergänzen   die   Bestimmungen   der   Ge fängnisordnung.   Sie   regeln   insbesondere   die   Betriebsorganisation,   die Einweisungs- und Entlassungsmodalitäten, die Massnahmen zur Gewähr leistung der Sicherheit sowie die Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Geltungsbereich 1 Die   Ausführungsbestimmungen   gelten   für   das   Gefängnis   Sarnen   und sinngemäss für die Polizeizellen in Engelberg. 2 Das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement 4 ) kann   für   die   Polizeizellen   in Engelberg abweichende Weisungen erlassen. 1) GDB 101.0 2) GDB 330.21 3) GDB 330.11 4) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst OGS 2010, 90
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Gefängnisverwaltung 1 Die   Gefängnisverwaltung   untersteht   dem   Amt Kantonspolizei 5 ) .   Zustän dig für die Gefängnisverwaltung ist die Dienststelle 6 ) Straf- und Massnah menvollzug; sie führt das Gefängnis. 2 Bei   Abwesenheit   der Dienststellenleitung   erfolgt   die   Vertretung   durch das Betreuungspersonal. * 3 Die   Vertretung   der Dienststellenleitung   ausserhalb   der   ordentlichen Arbeitszeiten   wird   durch   den   Pikettoffizier   oder   die   Pikettoffizierin   der Kantonspolizei wahrgenommen. 4 Das  Amt Kantonspolizei kann für das  Gefängnis Sarnen eine Hausord nung erlassen. 2. Aufnahme von Gefangenen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Entscheid 1 Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die von den Behörden ange meldeten Einweisungen. 2 Die   einweisende   Behörde   teilt   der   Gefängnisverwaltung   insbesondere schriftlich mit: a. die Anweisungen zum Haftregime; b. Hinweise zum Gesundheitszustand, zur Fluchtgefahr sowie zur Ge fährlichkeit; c. Entscheide, wie Haftentlassungen und Besuchsbewilligungen; d. Name und Erreichbarkeit der zuständigen Ansprechperson. 3 Ist die neu eingetretene Person krank oder verletzt oder bestehen Zwei fel an der Hafterstehungsfähigkeit, so kann die Gefängnisverwaltung den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin beiziehen. 4 Bei   Gefahr   im   Verzug   entscheidet   die   Gefängnisverwaltung   über   die Einweisung in eine geeignetere Anstalt. 5 Der   Kantonspolizei   obliegen   die   Einweisungen   in   die   Ausnüchterungs zelle unter entsprechender Meldung an die Gefängnisverwaltung. 5) Die Amtsstellenbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publika tionsgesetzes (GDB 131.1) am 1. November 2016 angepasst. Die Anpassung wur de im ganzen Erlass vorgenommen 6) Die Amtsstellenbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publika tionsgesetzes (GDB 131.1) am 1. November 2016 angepasst. Die Anpassung wur de im ganzen Erlass vorgenommen 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Formalitäten 1 Jeder Neueintritt ist im Insassenregister mit dem Vermerk der Personali en,   des   Einweisungsgrundes,   des   Datums   und   des   Zeitpunkts   des   Ein tritts  sowie der notwendigen Angaben zur  einweisenden  Behörde einzu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Eintrittskontrolle 1 Beim Eintritt werden die Insassen unter Beizug der Kantonspolizei einer Leibesvisitation durch eine Person des gleichen Geschlechts unterzogen; die Effekten werden kontrolliert. 2 Die Gefängnisverwaltung bezeichnet diejenigen Gegenstände, die in die Zelle mitgenommen werden dürfen. Erlaubt sind insbesondere Utensilien zur Körperpflege, Ersatzwäsche, Raucherwaren, Lektüre, eine Uhr sowie der Ehering. 3 Medikamente  werden den Insassen  abgenommen; rezeptpflichtige  Me dikamente werden nur auf ärztliche Anordnung verabreicht. 4 Geld   ist   gegen   Quittung   zu   hinterlegen.   Die   Insassen   können   im   Rah men der Gefängnisordnung frei darüber verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Zellenbelegung 1 Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Zellenbelegung. 2 Die Untersuchungsgefangenen werden in der Regel in einer Einzelzelle untergebracht. 3 Gefangene   im   Strafvollzug   sowie   Personen,   welche   sich   in   Ausschaf fungs-,   Vorbereitungs-   oder   Durchsetzungshaft   befinden,   können   in Gemeinschaftszellen untergebracht werden. 4 Die   Belegung   erfolgt   unter   Berücksichtigung   der   Vorrechte   innerkanto naler Einweisungsbehörden. Der Staatsanwaltschaft steht eine Einzelzel le zu, den kantonalen Migrationsbehörden eine Gemeinschaftszelle. 3. Tagesordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Verpflegung 1 Die Verpflegungszeiten werden von der Gefängnisverwaltung festgelegt. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Weitere Bezüge 1 Die   Insassen   haben   die   Möglichkeit,   folgende   Bezüge   gegen   Entgelt vorzunehmen: a. Briefmarken; b. Benutzung des Telefons; c. Miete eines Fernsehers; d. Zigaretten; e. Toilettenartikel; f. Süsswaren und Süssgetränke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Körperpflege 1 Den Insassen wird in der Regel montags, mittwochs und freitags Gele genheit zum Duschen gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Nachtzeit und Nachtruhe 1 Die Nachtzeit beginnt nach dem Nachtessen und dauert bis 07.00 Uhr. Die Gegensprechanlage darf während dieser Zeit nur in Notfällen benutzt werden. 2 Ab   21.00 Uhr   bis   07.00 Uhr   herrscht   Nachtruhe.   Das   Rauchen   in   den Zellen ist während dieser Zeit verboten. 4. Sicherheitsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Besondere Sicherheitsmassnahmen 1 Besteht   bei   Insassen   eine   erhöhte   Fluchtgefahr   oder   ein   Verdacht   auf Fremd- oder Selbstgefährdung oder der Verdacht, dass die Zelleneinrich tung   beschädigt   wird,   so   kann   die   Gefängnisverwaltung   besondere   Si cherheitsmassnahmen anordnen. 2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten namentlich: a. der   Entzug   von   Gebrauchs-   oder   Einrichtungsgegenständen   sowie von Kleidungsstücken; b. der Beizug der Kantonspolizei zur Insassenbetreuung; c. die Videoüberwachung der Zelle; d. die Verlegung in eine andere Zelle oder in ein anderes Gefängnis. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die im Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht erlassenen Anordnun gen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Kontrollen und Durchsuchungen 1 Die jederzeitige Durchsuchung von Insassen, deren Effekten sowie der Zelle ist erlaubt. 2 Besteht der Verdacht, dass unerlaubte Gegenstände oder Stoffe ins Ge fängnis gebracht worden sind, so können auch die intimen Körperpartien von   einem   Arzt   bzw.   einer   Ärztin   oder   einer   medizinischen   Fachperson untersucht werden. 3 Bei Verdacht  auf  Alkohol-  oder  Drogenkonsum kann  die  Gefängnisver waltung   einen   Atemlufttest   oder   die   Analyse   einer   Blut-   oder   Urinprobe anordnen. Die Kosten positiver Proben werden der fehlbaren Person auf erlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Videoüberwachung 1 Die Videoüberwachung dient insbesondere dem Schutze der Insassen, der   Sicherheit   des   Betreuungspersonals   sowie   der   Gewährleistung   des ordentlichen Gefängnisbetriebs. 2 Die   Überwachung   durch   die   Polizei   erfolgt   personenbezogen   und   in Echtzeit. Die Polizei informiert die Gefängnisverwaltung, soweit sie Mass nahmen ergriffen hat oder solche zu ergreifen sind. 3 Überwacht werden können nebst den Zugängen die Ausnüchterungszel le und die Zelle 1. Die Videoüberwachung erfasst den gesamten Zellen raum.   Die   Überwachung   kann   eingeschaltet   werden,   wenn   sie   dem Schutz   der   Insassen,   der   Sicherheit   des   Betreuungspersonals   oder   der Gewährleistung   des   ordentlichen   Gefängnisbetriebs   dient.   Die   übrigen Zellen dürfen nicht videoüberwacht werden. * 4 Die Videoaufnahmen werden gespeichert und innert 96 Stunden wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. 5 Im Übrigen regelt das Amt Kantonspolizei die Videoüberwachung in ei nem   Betriebskonzept.   Dieses   regelt   insbesondere   die   Zugriffsberechti gung,   die   technischen   und   organisatorischen   Massnahmen   zum   Schutz der Videoaufnahmen und die Vernichtung der Aufnahmen. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Fürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Medizinische Versorgung 1 Die medizinische Versorgung wird durch den Kantonsarzt oder die Kan tonsärztin wahrgenommen. Es finden regelmässige Visiten statt. 2 Die   Anordnung   einer   Spitaleinweisung   richtet   sich   nach   Art. 20 Abs. 3 der Gefängnisordnung. Die einweisende Behörde ist darüber in Kenntnis zu setzen. 3 Eine zahnärztliche Versorgung erfolgt nur in dringenden Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Soziale Betreuung 1 Die Insassen haben Anspruch auf eine soziale Betreuung. Zuständig ist der Bewährungsdienst der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug. * 2 Die Aufgaben der Sozialbetreuung bestehen darin, die Insassen bei der Lösung   ihrer   persönlichen,   wirtschaftlichen   und   familiären   Probleme   zu unterstützen sowie die Beziehungen der Insassen mit den Behörden und mit Dritten, insbesondere den Arbeitgebern, zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Seelsorge 1 Die Seelsorge richtet sich nach Art. 21 der Gefängnisordnung. 6. Beziehungen zur Aussenwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Grundsatz 1 Untersuchungsgefangene dürfen nur entsprechend den Weisungen der zuständigen Behörde Beziehungen zur Aussenwelt pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Schriftlicher Verkehr 1 Der schriftliche Verkehr der Untersuchungsgefangenen sowie der ande ren Insassen richtet sich nach Art. 23 der Gefängnisordnung. 2 Allfällige Übersetzungen gehen zulasten der Insassen. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Telefonverkehr 1 Der Telefonverkehr kann aus  betrieblichen Gründen durch die Gefäng nisverwaltung eingeschränkt werden. 2 Den Insassen werden nur in begründeten Fällen Anrufe übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Besuchswesen 1 Die schriftliche Besuchsbewilligung wird durch die einweisende Behörde nach Absprache mit der Gefängnisverwaltung erteilt. Unangemeldete Be suche werden nicht zugelassen. 2 Die Insassen dürfen jede Woche während einer Stunde Besuche emp fangen. 3 Besuche sind von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 11.00 Uhr so wie zwischen 15.00 und 17.00 Uhr möglich. Besuche von Behörden und Verteidigern können ausnahmsweise ausserhalb dieser Zeiten stattfinden. 4 Die Insassen dürfen in der Regel pro Besuch nur zwei Personen emp fangen. 5 Die   Besucher   dürfen   den   Insassen   keine   Gegenstände   direkt   überge ben,   zudem  dürfen  sie   keine  Gegenstände  von   den   Gefangenen  entge gennehmen. Verstösse werden der einweisenden Behörde gemeldet, zu dem kann die Gefängnisverwaltung der entsprechenden Person das Be suchsrecht  entziehen.  Die  disziplinarischen und strafrechtlichen  Sanktio nen bleiben in jedem Fall vorbehalten. 6 Von der einweisenden Behörde können weitere Auflagen, insbesondere die  Überwachung  des   Besuches   oder  die  Aufzeichnung  der  Gespräche, angeordnet werden. 7. Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Entlassung 1 Entlassungen erfolgen nach  Ablauf  der Strafdauer oder  aufgrund einer schriftlichen Entlassungsverfügung der einweisenden Behörde durch das Betreuungspersonal. 2 Ausserkantonal   eingewiesene   Untersuchungshäftlinge   müssen   von   der zuständigen Behörde abgeholt werden. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gefängnisverwaltung bestätigt die Entlassung unverzüglich. Trifft die Entlassungsbestätigung   nicht   innerhalb   von   fünf   Tagen   seit   der   Entlas sung   bei   der   einweisenden   Behörde   ein,   so   trifft   diese   die   Pflicht   zur Nachfrage. 8. Kostgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Untersuchungs- und Sicherheitshaft 1 Für   die   Untersuchungs-   und   Sicherheitshaft   beträgt   das   Kostgeld   bei (Beträge in Fr. pro Tag): a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.– b. * Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 190.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Strafvollzug 1 Im Normalvollzug beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag): * a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.– b. * Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 180.– 2 Für die Halbgefangenschaft beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag): a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 80.– b. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 119.– 3 An   die   Kosten   der   Halbgefangenschaft,   auch   bei   Einweisung   in   eine ausserkantonale   Institution,   hat   die   betroffene   Person   der   einweisenden Amtsstelle einen Beitrag von Fr. 40.– pro Tag zu bezahlen. * 4 An die Kosten des Vollzugs durch Elektronische Überwachung (Electro nic   Monitoring,   EM),   auch   bei   ausserkantonaler   Durchführung   des Vollzugs,   hat   die   betroffene   Person   der   anordnenden   Amtsstelle   einen Beitrag von Fr. 40.– pro Tag zu bezahlen. * 5 In   Härtefällen   kann   die   betroffene   Person   ganz   oder   teilweise   von   der Beitragspflicht gemäss Absatz 3 und 4 entbunden werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            * Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen 1 Bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag): a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.– b. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 200.– 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Ausnüchterungszelle 1 Für   die   Benützung   der   Ausnüchterungszelle   ist   ein   Aufenthaltskosten beitrag von Fr. 200.– pro Tag bzw. Nacht zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Nebenkosten 1 Die   gelegentliche   Abgabe   von   Medikamenten   und   die   Beiträge   an   die Unfallversicherung sowie an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal sind im Kostgeld inbegriffen. 2 Die Kosten einer ärztlichen Behandlung sind darin nicht inbegriffen. 3 Die   zusätzlichen   Bezüge   gehen   zulasten   der   Insassen.   Die   Miete   des Fernsehers beträgt Fr. 1.– pro Tag. 4 Mittellose Insassen haben die Möglichkeit, folgende Bezüge nach Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen auf Kredit vorzunehmen: a. Briefmarken in beschränktem Rahmen; b. Telefongespräche; c. Miete eines Fernsehers; d. 6 Zigaretten pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Rechnungsstellung 1 Die Beitragspflicht der Insassen an die Kosten der Halbgefangenschaft kann mittels Barvorschüssen sichergestellt werden. 2 Die   Rechnungsstellung   an   die   kantonalen   Amtsstellen   erfolgt   einmal jährlich.   Den  ausserkantonalen  Einweisungsbehörden  wird  das  Kostgeld monatlich in Rechnung gestellt. 3 Bei   durch   eine   militärische   Behörde   Eingewiesenen   richtet   sich   die Rechnungsstellung nach dem Militärstrafrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Kostengutsprache 1 Die   Gefängnisverwaltung   kann   von   den   ausserkantonal   einweisenden Behörden eine Kostengutsprache verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Reservationsgebühr 1 Bei Reservationen kann die Gefängnisverwaltung eine Reservationsge bühr im Umfang des Kostgelds für längstens sieben Tage erheben. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Sanktionen 1 Das   Disziplinarrecht   richtet   sich   nach   Art. 12   der   Gefängnisordnung. Diese   Ausführungsbestimmungen   gelten   als   allgemeine   Regelungen   im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Gefängnisordnung. 2 Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 3 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Genugtuungs forderungen gegen die Gefängnisverwaltung richtet sich nach dem kanto nalen Haftungsgesetz.  Die entsprechenden  Ansprüche sind bei der Auf sichtsbehörde geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Aufenthalts- und Verpflegungs kosten   der  Gefängnisinsassen   vom   26. November  1991 7 ) werden   aufge hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 90 geändert durchNachtrag zu den Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 31. Januar 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (OGS 2012, 8),die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Er wachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48),Nachtrag vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 77),Nachtrag vom 13. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 40) 7) OGS 1981, 89, OGS 1997, 61, OGS 2005, 7 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 90 31.01.2012 01.04.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2
                            geändert OGS 2012, 8 26.06.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert OGS 2012, 48 04.12.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3
                            geändert OGS 2012, 77 04.12.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2012, 77 04.12.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2012, 77 04.12.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            totalrevidiert OGS 2012, 77 13.11.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 40 13.11.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 3
                            geändert OGS 2018, 40 13.11.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2018, 40 13.11.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2018, 40 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 90
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2
                            31.01.2012 01.04.2012 geändert OGS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3
                            04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            b. 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1
                            13.11.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1,
                            b. 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 3
                            13.11.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 4
                            13.11.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 5
                            13.11.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 77 12