Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer
                            Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer vom 20. März 2001 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 104 des Bundesgesetzes über die direkte Bun dessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Organe 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird fol genden Organen übertragen: a. dem Finanzdepartement; b. der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer; c. der kantonalen Rekurskommission für die direkte Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement: a. entscheidet   über   strittige   Ausstandsgründe   nach   Art. 109   Abs. 3 DBG; b. stellt Antrag an die eidgenössische Erlasskommission bei Erlassge suchen, auch in Quellensteuerfällen, für welche die eidgenössische Erlasskommission zuständig ist und bezeichnet den kantonalen Ver treter in der eidgenössischen Erlasskommission (Art. 102 Abs. 4 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            167 DBG); c. * entscheidet   bei   Gesuchen   um   Steuererlass   bis   zum   Betrag   von Fr. 5 000.–; 1) SR 642.11 2) GDB 101.0 OGS 2001, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. hat alle für den Bezug der direkten Bundessteuer erforderlichen An ordnungen  und   Weisungen   zu  erlassen   und  den   Bezug  zu  vollzie hen. 2 Das Finanzdepartement erfüllt diese Aufgaben, indem es insbesondere: a. alle   öffentlichen   Bekanntmachungen   anordnet,   welche   den   Bezug der direkten Bundessteuer betreffen (Art. 163 Abs. 3 DBG); b. die Sicherstellung von Steuerforderungen verlangt und Sicherheiten entgegennimmt (Art. 169 Abs. 1 und Art. 173 DBG); c. den   gesamten   Steuerbezug   besorgt   und   über   Gesuche   um   Zah lungserleichterungen entscheidet; d. Rückerstattungsbegehren nach Art. 168 Abs. 3 DBG behandelt; e. mit   der   eidgenössischen   Steuerverwaltung   über   alle   Steuern,   ein schliesslich   die   Quellensteuer,   abrechnet   (Art. 89,   101   und 196 Abs. 3 DBG); f. das   gesamte   die   direkte   Bundessteuer   betreffende   Rechnungswe sen besorgt; g. die   direkte   Bundessteuer   bezieht,   wenn   der   Steuerpflichtige   oder sein   Rechtsnachfolger   das   Land   verlassen   will   (Art. 161   Abs. 4 Bst. a DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer 1 Die   kantonale   Steuerverwaltung   nimmt   die   Aufgaben   der   kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer wahr. Sie hat alle für die Veran lagung der  direkten  Bundessteuer  erforderlichen  Anordnungen und Wei sungen zu erlassen und den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes   über   die   direkte   Bundessteuer   zu   überwachen,   soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer erfüllt diese Auf gaben, indem sie insbesondere: a. die Veranlagung für sämtliche Steuerpflichtigen durchführt; b. den   Vollzug   und   die   einheitliche   Anwendung   des   Bundesgesetzes über   die   direkte   Bundessteuer   unmittelbar   leitet   und   überwacht (Art. 104 Abs. 1 DBG); c. alle  öffentlichen  Bekanntmachungen anordnet,  welche die  Veranla gung der direkten Bundessteuer betreffen; d. die   Verzeichnisse   der   mutmasslich   Steuerpflichtigen   erstellt,   prüft und laufend ergänzt (Art. 122 DBG); e. ausserkantonale  Meldungen von Steuerwerten entgegennimmt  und übermittelt; 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. den Veranlagungsort im Sinne von Art. 108 Abs. 1 DBG feststellt; g. mit   der   eidgenössischen   Steuerverwaltung   und   den   Steuerverwal tungen anderer Kantone verkehrt; h. mit den Kantonen über die Repartition des kantonalen Steueranteils verhandelt und abrechnet (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG); i. bei besonderen Untersuchungsmassnahmen nach Art. 190 DBG mit der eidgenössischen Steuerverwaltung zusammenarbeitet; k. den Kanton vertritt im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Re kurskommission für die direkte Bundessteuer und vor dem Bundes gericht   und   allenfalls   Beschwerde   erhebt   gegen   Entscheide   der kantonalen Rekurskommission für die direkte Bundessteuer; l. über Steuerbefreiungen entscheidet; m. der Löschung im Handelsregister zustimmt (Art. 171 DBG); n. den Eintrag im Grundbuch genehmigt (Art. 172 DBG); o. das   Nachsteuerverfahren   (Art. 153   DBG)   und   das   Verfahren   bei Steuerhinterziehungen   und    Verletzung    von    Verfahrenspflichten durchführt (Art. 182 Abs. 4 DBG); p. Steuerbetrug     und     Veruntreuung     von     Quellensteuern     anzeigt (Art. 188 Abs. 1 DBG); q. die Steuererklärungen zustellt und entgegennimmt; r. das   Inventar   aufnimmt   und   die   Siegelung   besorgt   (Art. 159   Abs. 1 DBG) 3 ) ; s. Bussen     wegen     Verletzung     von     Verfahrenspflichten     verhängt (Art. 174 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Einwohnerkontrollstellen 1 Die Einwohnerkontrollstellen: a. erstellen in Zusammenarbeit  mit der  kantonalen Verwaltung  für die direkte Bundessteuer das Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflich tigen und ergänzen es laufend (Art. 122 DBG); b. benachrichtigen   die   kantonale   Verwaltung   für   die   direkte   Bundes steuer, wenn eine steuerpflichtige Person oder ihr Rechtsnachfolger, die das Land dauernd verlassen wollen, Anstalten zur Ausreise tref fen (Art. 161 Abs. 4 Bst. a DBG); c. melden der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer un verzüglich   Geburt,   Heirat,   Scheidung   und   Tod   der   Personen   mit Wohnsitz in der Gemeinde sowie Wegzüger und Zuzüger. 3) GDB 641.418 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            * Kantonale Steuerrekurskommission 1 Die kantonale Steuerrekurskommission gemäss Art. 174 des kantonalen Steuergesetzes 4 ) ist   gleichzeitig   kantonale   Steuerrekurskommission   für die direkte Bundessteuer gemäss Art. 140 DBG. 2 Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission bezüglich der direk ten Bundessteuer können innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Be schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 145 DBG). 3 Gegen   Entscheide   des   Verwaltungsgerichtes   bezüglich   der   direkten Bundessteuer kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Verwaltungs gerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gemäss  Art. 97 ff.  des  Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege 5 ) erhoben werden (Art. 146 DBG). 2. Bestimmungen über das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            System der zeitlichen Bemessung 1 Für die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen gilt die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung ge mäss Art. 41 DBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Verfahren bei Quellensteuern 1 Beruht der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht wie auf kantonalem Recht, so richtet sich das Einspracheverfahren und das Ver fahren   vor   der   kantonalen   Steuerrekurskommission   nach   den   massge benden   Vorschriften   des   kantonalen   Steuergesetzes 6 ) über   die   Quellen steuern (Art. 139 Abs. 2 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Kosten des Rekursverfahrens 1 Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurs kommission richtet sich nach der Gebührenordnung für die Staatsverwal tung 7 ) (Art. 144 Abs. 5 DBG). 4) GDB 641.4 5) Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005; SR 173.110 6) GDB 641.4 7) Allgemeines Gebührengesetz vom 21. April 2005, GDB 641.1 , Verordnung zum All gemeinen Gebührengesetz vom 21. April 2005, GDB 643.11 und Art. 23a ff. Verord nung   über   das   Verwaltungs-   und   Verwaltungsbeschwerdeverfahren   (Verwaltungs verfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998, GDB 133.21 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Löschung im Handelsregister 1 Das   Handelsregisteramt   gibt  der  kantonalen  Verwaltung  für  die   direkte Bundessteuer von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Per son oder der Niederlassung einer ausländischen Unternehmung Kenntnis. 2 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht wer den,   wenn   die   kantonale   Verwaltung   für   die   direkte   Bundessteuer   dem Handelsregisteramt   angezeigt   hat,   dass   die   geschuldete   Steuer   bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Eintrag im Grundbuch 1 Im Hinblick auf einen Eintrag im Grundbuch gemäss Art. 172 DBG gibt das   Amt   für   Raumordnung  und  Verkehr  (Abteilung  Grundbuch   und   Ver messung) der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Kennt nis von jeder Anmeldung eines Liegenschaftenverkaufs durch im Ausland wohnende Eigentümer und Eigentümerinnen oder Inhaber und Inhaberin nen von Nutzungsrechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Amtshilfe anderer Behörden 1 Die Amtshilfe nach Art. 112 DBG ist kostenlos zu gewähren. 3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Übergangsbestimmungen zum Wechsel zur einjährigen Ge genwartsbemessung 1 Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbe messung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung erfolgt auf den 1. Januar 2001. Für die Erhebung der Jahressteuer auf den aus serordentlichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000 gilt Art. 218 DBG. 2 Die   im   Durchschnitt   der   Jahre   1999   und   2000   angefallenen   ausseror dentlichen Aufwendungen werden mittels Revisionsverfahren von den für die   Steuerperiode   1999/2000   zu   Grunde   gelegten   steuerbaren   Einkom men abgezogen (Art. 218 Abs. 4 Bst. a DBG). 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundes steuer vom 16. Juni 1995 8 ) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Weitere Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 26 geändert durchNachtrag vom 8. März 2005, in Kraft rückwirkend seit 1. März 2005 (OGS 2005, 18)die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungs rechts des Regierungsrats zur Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 99) 8) OGS 1995, 82, OGS 1997, 45, OGS 1999, 57 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.03.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung OGS 2001, 26 08.03.2005 01.03.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            totalrevidiert OGS 2005, 18 25.11.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, c.
                            geändert OGS 2008, 99 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.03.2001 01.01.2001 Erstfassung OGS 2001, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, c.
                            25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 99
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            08.03.2005 01.03.2005 totalrevidiert OGS 2005, 18 8