Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen
                            Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen vom 30. Mai 1995 (Stand 1. Oktober 1995) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel   69   der   Vollziehungsverordnung   zum   Steuergesetz vom 18. November 1994 1 ) , beschliesst: 1. Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Steuerperiode, Geschäftsjahr 1 Die   Steuerperiode   für   juristische   Personen   entspricht   gemäss   Art.   102 des   Steuergesetzes 2 ) (StG)   unabhängig   vom   Kalenderjahr   dem   Ge schäftsjahr, für welches ein Abschluss erstellt worden ist. 2 In jedem Kalenderjahr muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Er folgsrechnung   erstellt   werden;   eine   Ausnahme   ist   im   Gründungsjahr,   in dem die Geschäftstätigkeit weniger als zwölf Monate umfasst, zulässig. 3 Ein solcher Geschäftsabschluss ist auch einzureichen, wenn die Steuer pflicht einer juristischen Person kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zu gehörigkeit erlischt. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht auf grund   persönlicher   oder   wirtschaftlicher   Zugehörigkeit   ein   Geschäftsbe trieb   oder   eine   Betriebsstätte   ins   Ausland   verlegt,   so   genügt   ein   Zwi schenabschluss (Art. 102 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 3 StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Veranlagung 1 Die juristischen Personen werden in jedem Kalenderjahr veranlagt; aus genommen   davon   ist   das   Gründungsjahr,   sofern   gemäss   Art. 1   Abs. 2 dieser  Ausführungsbestimmungen  kein  Geschäftsabschluss   erstellt   wird. Bei Beendigung der Steuerpflicht ist in jedem Fall eine Veranlagung vor zunehmen. 1) GDB 641.41 2) GDB 641.4 OGS 1995, 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für jede Steuerperiode erfolgt die Veranlagung aufgrund des massgebli chen Geschäftsabschlusses, der mit der Steuererklärung einzureichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Bemessung des Reingewinns 1 Die  Steuer  vom   Reingewinn   wird   nach   dem   in  der   Steuerperiode  (Ge schäftsjahr) erzielten Reingewinn bemessen. 2 Ordentliche und ausserordentliche Gewinne und Verluste (Art. 103 StG) werden auch bei Beginn und Ende der Steuerpflicht bzw. bei jedem über- oder   unterjährigen   Geschäftsjahr   in   ihrem   tatsächlichen   Umfang,   ohne Umrechnung   auf   zwölf   Monate,   zusammengerechnet.   In   diesen   Fällen sind für die Satzbestimmung die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umzurechnen;   die   Umrechnung   erfolgt   aufgrund   der   Dauer   der   Steuer pflicht (Geschäftsjahr). Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapi talgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden dage gen auch für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. 3 Beim   gänzlichen   oder   teilweisen   Wegfall   der   Steuerpflicht   (Art. 103 Abs. 2 StG) sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen   Reserven   zusammen   mit   dem   Reingewinn   des   betreffenden   Ge schäftsjahres zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Bemessung des Eigenkapitals 1 Die Steuer vom Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steuer periode bemessen. Massgeblich hiefür ist das Eigenkapital im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            94 und 95 StG am Bilanzstichtag des  jeweiligen Geschäftsabschlus ses nach Gewinnverwendung. 2 Bei   über-   oder   unterjährigen   Geschäftsabschlüssen   bestimmt   sich   die Höhe   der   Kapitalsteuer   nach   der   Dauer   des   Geschäftsjahres   (Art. 104 StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Rechnungstellung, Fälligkeit, Steuersätze und Steuerfüsse 1 Die   Rechnungstellung   für   juristische   Personen   erfolgt   für   die   jeweilige Steuerperiode (das Geschäftsjahr). 2 Die Steuern der juristischen Personen werden am 31. Oktober desjeni gen  Kalenderjahres   fällig,  in  dem  die  Steuerperiode  (das   Geschäftsjahr) endet (Art. 245 StG). * 3 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze und Steuerfüsse (Art. 105 StG). 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wechsel zur einjährigen Veranlagung, Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Die  in  den  beiden  letzten  Jahren  vor  dem  Wechsel  erzielten  ausseror dentlichen Erträge einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (erziel te   Kapitalgewinne,   buchmässige   Aufwertungen   von   Vermögensgegen ständen,   die   Auflösung   von   Rückstellungen   und   die   Unterlassung   ge schäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen; Art. 298 Abs. 3   StG)   werden   stets   einer   nach   Art. 87   StG   bemessenen   Sonder steuer (Jahressteuer) unterstellt, soweit sie nicht zur Deckung von verre chenbaren Verlusten aus drei Vorperioden und von Verlusten der betref fenden zweijährigen Bemessungsperiode verwendet worden sind. 2 Unter Ausklammerung der ausserordentlichen Erträge gemäss Absatz 1 wird   die   Reingewinnsteuer   für   die   erste,   ein   Geschäftsjahr   umfassende Steuerperiode nach dem Wechsel zuerst nach den Bestimmungen des al ten   Rechts   (insbesondere   unter   Berücksichtigung   der   zweijährigen   Ver gangenheitsbemessung   und   des   alten   Tarifs)   und   danach   gemäss   dem neuen   Recht   entsprechend   der   einjährigen   Gegenwartsbemessung   ver anlagt; geschuldet ist jedoch allein der sich daraus ergebende höhere der beiden Steuerbeträge (Art. 298 Abs. 1 StG). 3 Beide   Veranlagungen   nach   Absatz 2   werden   gemäss   Art. 205   StG gemeinsam oder auch einzeln eröffnet und sind einsprache-, rekurs- und beschwerdefähig. Auf die Eröffnung beider Veranlagungen kann verzich tet   werden,   wenn  eindeutig  feststeht,   welche  der  beiden  Veranlagungen zum   höhern   Ergebnis   führt   und   die   steuerpflichtige   juristische   Person nicht verlangt, dass ihr beide Veranlagungen eröffnet werden. 4 Die Kapitalsteuer wird ausschliesslich nach dem neuen Recht veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen nach Art. 69 Abs. 1 Bst. b StG ist Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar. 2 Die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu er hebende   Sondersteuer   (Jahressteuer)   auf   ausserordentlichen   Erträgen berechnet   sich   in   analoger   Anwendung   von   Art. 298   Abs. 3   StG   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            91 StG. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für   die   Vergleichsrechnung   im   Sinne   von   Art. 6   Abs. 2   dieser   Ausfüh rungsbestimmungen sind zuerst die Vorschriften des Steuergesetzes vom 21. Oktober  1979 3 ) massgebend (einschliesslich  des  Tarifs  für natürliche Personen)   und   danach   die   Bestimmungen   des   Steuergesetzes   vom 30. Oktober 1994 4 ) (Art. 91 StG). 4 Die   Kapitalsteuer   wird   ausschliesslich   nach   dem   Steuergesetz   vom 30. Oktober   1994 5 ) (insbesondere   unter   Berücksichtigung   der   Art. 97 und 100 StG) veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Überschneidung der Steuerjahre 1 Die Art. 6 und 7 dieser Ausführungsbestimmungen sind auch dann sinn gemäss anzuwenden, wenn nach dem Wechsel zur einjährigen Veranla gung   mit   Gegenwartsbemessung   die   Steuerperiode   nicht   mehr   mit   dem Kalenderjahr   1995   übereinstimmt   (Art. 102   Abs. 2   StG),   weil   sie   in   das Kalenderjahr   1994   zurückreicht.   Davon   ausgenommen   sind   juristische Personen, die im Jahr 1994 gegründet wurden und in diesem Jahr keinen Geschäftsabschluss vornahmen; in diesen Fällen gilt ausschliesslich neu es Recht. 2 Von   der   gemäss   Art. 6   Abs. 2   dieser   Ausführungsbestimmungen   ge schuldeten   Steuer   ist   der   Anteil   zu   ermitteln,   der   auf   das   Kalenderjahr 1994 entfällt. Diesem Teilbetrag ist jener dem gleichen Zeitraum entspre chende Anteil gegenüberzustellen, der mit der Steuer für 1994 bereits be zahlt   wurde.   Anrechenbar   an   die   Steuer   des   ersten   Steuerjahres   nach dem   Systemwechsel   ist   nur   der   kleinere   der   beiden   Teilsteuerbeträge (Art. 298 Abs. 4 StG). 3 Bezüglich der Kapitalsteuer ist Absatz 2 sinngemäss anwendbar. 3. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft. 3) OGS 1980, 28 4) GDB 641.4 5) GDB 641.4 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 80 geändert durchNachtrag vom 6. Mai 1996, in Kraft rückwirkend seit 1. Oktober 1995 (OGS 1997, 13) 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.05.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 80 06.05.1996 01.10.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2
                            geändert OGS 1997, 13 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.05.1995 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 80
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2
                            06.05.1996 01.10.1995 geändert OGS 1997, 13 7