Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus
                            Stand: 8. April 2020  1  Verordnung  über die Gewährung von Bürgschaften im  Zusammenhang mit den Auswirkungen des  Coronavirus  (Bürgschaftsnotverordnung)  vom 24. März 2020  1  D e r   R e g i e r u n g s r a t   v o n   N i d w a l d e n ,  gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,  b e s c h l i e s s t :  I.  ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck, Gegenstand
                            1  Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für die Unterneh-  men im Kanton Nidwalden startet der Kanton ein Programm zur Gewäh-  rung von Bürgschaften.  2  Das Programm ist subsidiär zu jenem des Bundes und zeitlich befris-  tet.  3  Diese Verordnung erleichtert Kreditvergaben an die Nidwaldner Wirt-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfahren
                            1  Kreditgesuche sind von den Gesuchstellenden mit den erforderlichen  Unterlagen bei den jeweiligen Banken mit Sitz beziehungsweise Nieder-  lassung im Kanton Nidwalden einzureichen; diese haben die Unterlagen  und die Voraussetzungen gemäss § 3 zu prüfen.  2  Die  kreditgebenden  Banken  haben  dem  Kanton  ein  entsprechendes  Bürgschaftsgesuch einzureichen.  3  Die Volkswirtschaftsdirektion prüft die eingegangenen Bürgschaftsge-  suche der Banken und unterzeichnet die einzelnen Bürgschaftsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgschaftsnotverordnung  2  II.  BÜRGSCHAFTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Krediten
                            1  Die Gewährung eines Kredits mit Absicherung durch eine Bürgschaft  des Kantons setzt voraus, dass die oder der Kreditnehmende:  1.     einen Geschäftsbetrieb im Kanton Nidwalden hat;  2.     ursächlich  durch  den  Ausbruch  des  Coronavirus  und  dessen  Aus-  wirkungen in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass gera-  ten ist;  3.     ohne Ausbruch des Coronavirus finanziell überlebensfähig wäre;  4.     den benötigten Betrag zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses  bis sechs Monate ab Gesuchseinreichung mit anderen Krediten mit  staatlichen  Garantien  oder  Bürgschaften  nicht  vollständig  abzude-  cken vermag.  2  Die  Kredite  werden  mit  1 Prozent  verzinst.  Der  Regierungsrat  kann  den  Zinssatz  jährlich  an  die  Marktentwicklung,  erstmals  per  31. März  2021, anpassen. Der Regierungsrat hört dabei die teilnehmenden Ban-  ken an.  3  Es sind separate Kreditverträge abzuschliessen.  4  Die Bank trägt das Risiko für den vom Kanton nicht verbürgten Teil des  Kredits selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Eckwerte der einzelnen Bürgschaften
                            1. allgemein  1  Die  Bürgschaft  wird  in  der  Form  einer  einfachen  Bürgschaft  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 495 OR 2 gewährt.
                            2  Wird  der  Kanton durch eine  kreditgebende Bank aufgrund  der  Bürg-  schaft  in  Anspruch  genommen,  kann  der  Regierungsrat  bei  Vorliegen  sachlicher Gründe auf Einreden gemäss Art. 495 ff. OR verzichten.  3  Die Laufzeit der Bürgschaft ist nicht länger als fünf Jahre.  4  Der Kanton stellt die Bürgschaft unentgeltlich zur Verfügung.  5  Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bürgschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgschaftsnotverordnung  Stand: 8. April 2020  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2. Höhe
                            1  Die Bürgschaft deckt maximal 85 % der Kreditsumme, die für die Über-  brückung des Liquiditätsengpasses bis sechs Monate ab Gesuchseinrei-  chung notwendig und nicht bereits durch andere Kredite mit staatlichen  Garantien oder Bürgschaften abgedeckt ist.  2  Zinsen und Nebenkosten sind von der Bürgschaft ausgeschlossen.  3  Die  einzelne  Bürgschaft  darf  den  Höchstbetrag  von  1 Mio.  Franken  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Begrenzung
                            1  Der  Kanton  gewährt  insgesamt  Bürgschaften  bis  höchstens  17 Mio.  Franken.  2  Für die Reihenfolge zur Gewährung der Bürgschaften ist der Zeitpunkt  der Einreichung des ordnungsgemässen Gesuchs massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rahmenvertrag mit Kreditgebenden
                            1  Ein  Rahmenvertrag  zwischen  den  kreditgebenden  Banken  und  dem  Kanton regelt die Einzelheiten, die gesetzlich nicht geregelt sind.  2  Der Regierungsrat schliesst den Rahmenvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einreichung von Gesuchen
                            Gesuche  um  Gewährung  von  Bürgschaften  können  im  Zeitraum  vom  1. April 2020 bis zum 31. Juli 2020 eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berichterstattung
                            Die  kreditgebenden  Banken  haben  dem  Kanton  jährlich  zu  Stand  und  Ausfallrisiko des mit der Bürgschaft gesicherten Kredits Bericht zu erstat-  ten.  III.  SCHLUSSBESTIMMUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich  ausserordentlich im Internet veröffentlicht.  2  Die Notverordnung gilt bis am 1. September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgschaftsnotverordnung  4  3  Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die  weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.  ____________________  1    A 2020, 737  2    SR 220