Ausführungsbestimmungen über die Schuldienste
                            Ausführungsbestimmungen über die Schuldienste vom 21. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in   Ausführung   von   Artikel 41   Absatz 3   des   Bildungsgesetzes   vom 16. März 2006 1 ) gestützt auf Artikel 121 Absatz 7 Buchstabe a sowie Artikel 132 Absatz 3 Buchstaben c und d des Bildungsgesetzes vom 16. 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zuständigkeitsbereich 1 Die   Schuldienste   Schulpsychologischer   Dienst,   Logopädischer   Dienst sowie   Psychomotorische   Therapiestelle   sind   Ansprechpartner   für   Erzie hungsberechtigte  und  ihre Kinder mit  Wohnsitz   im Kanton  Obwalden  ei nerseits sowie für Lehrpersonen und Schulbehörden anderseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Unentgeltlichkeit 1 Die Inanspruchnahme dieser Schuldienste ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundsätze der Tätigkeit 1 Die Fachpersonen der Schuldienste arbeiten fachlich selbstständig; sie entscheiden über die zur Beratung oder Therapie notwendigen Abklärun gen   und   verpflichten   sich   zur   Anwendung   wissenschaftlich   anerkannter Methoden. 2 Sie pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit. 1) GDB 410.1 2) GDB 410.1 OGS 2009, 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anmeldung eines Kindes oder Jugendlichen erfolgt durch die Erzie hungsberechtigten oder mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte. Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selber anmelden. 4 Die   Fachpersonen   unterstehen   der   Schweigepflicht 3 ) .   Vertrauliche   In formationen   dürfen   Dritten   nur   mit   dem   Einverständnis   der   betroffenen Personen   oder   mit   Einwilligung   der   Departementsvorsteherin   oder   des Departementsvorstehers bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Fachpersonen 1 Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Logopädin nen   und   Logopäden   sowie   Psychomotorik-Therapeutinnen   und   -Thera peuten. 2 Die  Anstellung  als   Fachperson  setzt   einen  anerkannten  Fähigkeitsaus weis oder einen entsprechenden Hochschulabschluss voraus. 3 Bei   den   Schulpsychologinnen   und   -psychologen   werden   insbesondere ein   Lizentiat   oder   ein   Masterabschluss   in   Psychologie   oder   eine   gleich wertige Ausbildung vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Qualitätssicherung 1 Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Aus tausch sichergestellt. 2 Die   externe   Qualitätssicherung   erfolgt   durch   Supervision   und   Fortbil dung. 2. Aufgaben der Schuldienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Schulpsychologischer Dienst 1 Der   Schulpsychologische   Dienst   berät   und   unterstützt   Kinder   und   Ju gendliche,   Erziehungsberechtigte   und   Lehrpersonen   in   Fragen   des   Ler nens, des Verhaltens und der Entwicklung und leistet Präventionsarbeit. 2 Er   berät   Schulleitungen  und  Behörden   in  schulpsychologischen  Frage stellungen. 3 Er   vermittelt   zwischen   individuellen   Bildungsbedürfnissen   und   schuli schen Anforderungen. 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Staatsverwaltungsgesetz (GDB
                            130.1 ) 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er stellt seine Bemühungen in den Dienst einer optimalen persönlichen und schulischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen und beantragt, in der Regel mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, bei den zustän digen Behörden die notwendigen Massnahmen. 5 Er ist die Abklärungsstelle für verstärkte sonderpädagogische Massnah men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Logopädischer Dienst 1 Der Logopädische Dienst erfasst und behandelt Kommunikationsstörun gen,   insbesondere   Sprach-,   Sprech-   und   Stimmstörungen   bei   Kindern und Jugendlichen im Vorschul- und Volksschulalter. 2 Er ist zuständig  für  die Beratung  von  Erziehungsberechtigten, Lehrper sonen und Behörden in Fragen der Logopädie und leistet Präventionsar beit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Psychomotorische Therapiestelle 1 Die Psychomotorische Therapiestelle behandelt und fördert Kinder und Jugendliche mit psychomotorischen Auffälligkeiten und Störungen. 2 Sie ist zuständig für die Beratung von Erziehungsberechtigten, Lehrper sonen und Behörden in Fragen der psychomotorischen Therapie und leis tet Präventionsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Praktikantinnen und Praktikanten 1 Die   Schuldienste   bieten   Ausbildungs-   und   Postgradpraktika   für   Studie rende im entsprechenden Fachgebiet an. 2 Der   Praktikumslohn   richtet   sich   nach   der   Vollzugsrichtlinie   „Praktikum Tertiärstufe“ des Finanzdepartements. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Durch   diese   Ausführungsbestimmungen   werden   im   Sinne   von   Art. 132 Abs. 3 Bst. c und d des Bildungsgesetzes 4 ) folgende Verordnungen abge löst und ausser Kraft gesetzt: a. die Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst vom 21. Juli 1972 5 ) ; b. die   Verordnung   über   den   Schulpsychologischen   Dienst   vom   26. März 1987 6 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft. 4) GDB 410.1 5) OGS 1974, 33, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13 6) OGS 1989, 10, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung OGS 2009, 60 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.2009 01.01.2010 Erstfassung OGS 2009, 60 6