Gesetz über die Strassenverkehrssteuern (Anhang: Tarif der Strassenverkehrssteuer)
                            Strassenverkehrssteuer-Gesetz                                                  Anhang  Stand: 1. Januar 2009                                                                                      7  Tarif der Strassenverkehrssteuer  1.  Besteuerung nach Hubraum  Die  Normalsteuer  nach  Hubraum    für  Fahrzeuge  mit  Verbren-  nungsmotoren beträgt:  Fr.  1.1   für   Personenwagen:  bis 800 ccm  160.–  Zuschlag für weitere volle  oder angebrochene 100 ccm  - bis 2'500 ccm  15.–  - bis 4'000 ccm  18.–  - über 4'000 ccm  21.–  1.2   für Motorräder, Kl  einmotorräder, Motorschlitten, Leicht-  und Kleinmotorfahrzeuge so  wie dreirädrig  e Motorfahr-  zeuge:          bis        50        ccm  40.–  von 51 bis 125 ccm  60.–  von 126 bis 250 ccm  100.–  von 251 bis 500 ccm  120.–  über 500 ccm  140.–  2.  Besteuerung nach Gesamtzuggewicht  Die  Normalsteuer  nach  dem  höchst  ens  zulässigen  Gesamtzuggewicht  beträgt für Sattel-Motorfahrz  euge und für Sattelschlepper:  -    bis 1’000 kg  Fr.  200.-  -    von 1'001 bis 2’500 kg, zusä  tzlich je 100 kg  Fr.  12.-  -    von 2’501 bis 16'000 kg, zusä  tzlich je 100 kg  Fr.  10.-  -    über 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg  Fr.  8.-  Das Gesamtzuggewicht wird auf die nächsten 100 kg aufgerundet.  Sattelanhänger werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  8  3.  Besteuerung nach Gesamtgewicht  Die  Normalsteuer  nach  dem  höchstens  zulässigen  Gesamtgewicht  be-  trägt  für  alle  Fahrzeug  e,  die  nicht  nach  Hubr  aum  oder  Gesamtzugge-  wicht besteuert werden:  -    bis 1’000 kg  Fr.  200.-  -    von 1'001 bis 2’500 kg, zusä  tzlich je 100 kg  Fr.  12.-  -    von 2’501 bis 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg  Fr.  10.-  -    über 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg  8.-  Das Gesamtgewicht wird auf die  nächsten 100 kg aufgerundet.  4.                 Ermässigungen  Die Steuer gemäss Ziffer 1-3 wird ermässigt auf:  4.1   50 Prozent der Normalsteuer  für Fahrzeuge mit Hybridantrieb,  Anhänger und gewerbliche Motorkarren;  4.2   25 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas,  oder einem Alternativan  trieb (Elektroantrieb);  4.3   15 Prozent der Normalsteuer für Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren,  Motoreinachser, Sachentransport-Ausnahmeanhänger und Trans-  portanhängern mit au  fgebautem Nutzraum;  4.4   10 Prozent der Normalsteuer für Arbeitsanhänger sowie für land-  wirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger.  5.                 Kollektivschilder  Die Jahressteuer für Kollektivschilder beträgt:  5.1  für  Motorwagen  Fr.  650.  –  5.2  für Motorräder und Kleinmotorräder  Fr.  140.  –  5.3  für alle anderen Fahrzeuge  Fr.  260.  –  6.                 Motorfahrräder  Die Jahressteuer für Motorfahrräder beträgt Fr. 25.–.  7.                 Tagesschilder  Die Steuer für Tage  sschilder beträgt:  7.1  für leichte Motorwagen, je 24 Stunden  Fr.    10.  –  7.2  für schwere Motorwagen  , je 24 Stunden  Fr.    20.  –  7.3  für übrige Fahrzeuge,   je 24 Stunden  Fr.    10.  –