Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (263.12)
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (263.12)
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Stand: 1. Januar 2016 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über di e Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonale Opferh 9 vom 01. Dezember 1993 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von A rt. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4, Art. 16 A bs. 1 und Art. 17 des Bundesges etzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opf erhilfe- gesetz, OHG) 2 , beschliesst: I. ORGANISATION
§ 1 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für die Anerkennung von bestehe nden Beratungsstellen und für den Abschluss von Verträgen oder Verwa l- tungsvereinbarun gen mit diesen.
§ 2 Direktion
Der zuständigen Di rektion obliegen: 1. die Aufsicht über die anerkannten Beratungsstellen; 2. die Entscheide gemäss § 9 dieser Verordnung; 3. der Entscheid über Beschwerden gegen Verfügungen der Bera- tungsstellen; 4. alle weiteren Verfügungen und Entscheide gestützt auf das Op fer- hilfegesetz, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung einer an de- ren Instanz übertragen sind.
§ 3 Beratungsstelle
Der Beratungsstelle obliegt die Beratung der Opfer im Sinne von
Art. 3 des Opfer hilfegesetzes.
Ansprüche des Opfers sind in For m einer Verfügung festzusetzen.
2 II. BERATUNG
§ 4 Beratungsstelle
1. Bezeichnung Der Regierungsrat kann eine oder mehrere privatrechtliche oder öf- fentlichrechtliche Beratungsstellen anerkennen. Er kann mit diesen Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen ab- schliessen.
§ 5 2. Jahresbericht, Voranschlag
Die Beratungsstelle hat der zustä zum 31. März einen Bericht über ihre T ätigkeit (Statistik, Kosten u sw.) im vergangenen Kalenderjahr sowie b is zum 31. Mai einen Voranschla g abzuliefern.
§ 6 ...
9
§ 7 Legitimation
9 Die Finanzdirektion ist zur Erhe bung eines Rechtsmittels gegen Ver- fügungen einer Beratungsstelle berechtigt. Im Übrigen richtet sich die Legitimation nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz 3 .
§ 8 Verfahrensvorschriften, Kosten
9 Für das Verfahren vor allen Insta es Verwaltungsrechtspflegegesetzes 3 . Verfügungen der Beratungsstelle sind nebst den Gesuchstellerinn en und Gesuchstellern auch der Fi nanzdirektion zuzustellen. Für Verfügungen der Beratungsstellen werden keine Kosten erhobe n. III. ENTSCHÄDIGUNG UND GENUGTUUNG
§ 9 Zuständigkeit
Die zuständige Direktion verfügt über: 1. Entschädigungs- und Genugtuungsgesuche im Sinne von Art. 11 und folgende Opferhilfegesetz;
Kantonale Opferhilfeverordnung, kOHV Stand: 1. Januar 2016 3 2. Gesuche um Vorschuss im Sinne von Art. 15 Opferhilfegesetz; 3. Rückerstattung des Vorschusses im Sinne von Art. 15 Opferhil fe- gesetz in Verbindung mit Art. 5 der eidgenössischen Opferhilfev er- ordnung 4 .
§ 10 Rückerstattung
des Vorschusses 1 Das Opfer muss den Vorschuss zurückerstatten, wenn sein Ent- schädigungsgesuch a bgelehnt wird. 2 Auf die Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet wer- den, wenn diese das Opfer finanziell in eine schwierige Lage br ingen würde.
§ 11 Rechtsmittel, Kosten
Verfügungen der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim V erwaltungsgericht mit Beschwerd e an- gefochten werden. Das Verfahren ist kostenlos.
§ 12 Ansprüche des Kantons
Die zuständige Direktion macht gegenüber dem Täter die Ansprüch e des Kantons im Rahmen von Art. 1 4 Abs. 2 und 3 Opferhilfegesetz gel- tend. IV. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
§ 13 Kosten der Beratungsstelle
Die im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 Opferhilfegesetz anfallenden Ko sten der Beratungsstelle trägt der Kanton.
§ 14 Entschädigung, Ge
nugtuung, Vorschuss Die Kosten für Entschädigung, Genugtuung und Vorschuss trägt de r Kanton.
4 V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 15 Kantonale Beratungsstelle
Bis zur Anerkennung einer Beratu ngsstelle gemäss § 4 obliegen d ie Aufgaben der Beratungsst elle dem Amt für Justiz. 8 Für die Soforthilfe ausserhalb der Bürozeiten ist die Notfallst ation des Kantonsspitals Nidw alden zuständig.
§ 16 Anpassung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 24. Juni 1992 5 wird im Anhang wie folgt ergänzt: ...
§ 17 2. Strafp
rozessordnung Die Strafprozessordnung vom 11. Januar 1989 6 lautet neu: ...
§ 18 Rechtskraft
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie is t im Amtsblatt zu ver öffentlichen. Sie tritt gemäss Art. 46 d es Organisationsgesetzes 7 sofort in Kraft und ist in die Gesetze ssammlung aufzunehmen. ____________________ 1 A 1993, 1983; 1994, 450 2 SR 312.5 3 NG 265.1 4 SR 312.51 5 NG 151.12 (heute NG 152.11) 6 NG 263.1 7 NG 151.1 (heute aufgehoben) 8 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 18. Mai 2004, A 200 4, 919; in Kraft seit 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Mai 2015, A 2015, 881 , 1338; in Kraft seit